Das Corona Virus und die Folgen: Die 15 häufigsten Fragen

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Das Corona Virus und die Folgen: Die 15 häufigsten Fragen
Nutzen Sie unser virtuelles Mandat! Rufen Sie an unter 040 32 55 32 28. (Bildquelle: © Mariusz Blach / panthermedia.net)

Die Eindämmung der Corona-Infektionen in Deutschland ist eine der größten Herausforderungen unserer jüngsten Geschichte. Regierungen weltweit beschließen umfangreiche Maßnahmen. Die getroffenen Maßnahmen haben erheblich, teils drastische Auswirkungen auf unseren Alltag.

Viele Menschen stehen vor einer ungewissen gesundheitlichen aber auch wirtschaftlichen Zukunft. Mit dem nachfolgenden Beitrag versuchen ich als Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Klarheit auf die häufigsten Fragen zu geben.

Arbeitnehmer, Unternehmer oder auch Solo-Selbständige sind unterschiedlich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen. Wir haben daher die Fragen entsprechend aufgeteilt.

Arbeitnehmer und Angestellte

Darf ich der Arbeit aus Sorge um eine möglichen Corona-Infektion fernbleiben?

Nein. Sie bleiben bis auf weiteres zur Erbringung Ihrer Arbeitsleistung verpflichtet. Die Sorge um eine mögliche Infektion berechtigt Sie nicht, nicht zur Arbeit zu gehen. Anders verhält es sich, wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind.

In diesem Fall kann der Arbeitgeber sind Sie verpflichtet Ihren Arbeitgeber unverzüglich vor Dienstantritt über Ihrer Erkrankung zu informieren. In der Regel sind Sie arbeitsvertraglich verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen. Die Ärzte sind bereits angewiesen, derartige Bescheinigungen ggfs. auch ohne persönliches Erscheinen in der Arztpraxis auszustellen.

Ich stehe unter Quarantäne. Wie bekomme ich mein Geld?

Das Infektionsschutzgesetz gewährt in derartigen Fällen Entschädigungsleistungen. Die Höhe der Ersatzleistungen bestimmt sich bei Arbeitnehmern nach dem jeweils entgangenen Arbeitsentgelt.

Entsprechend der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird diese für 6 Wochen in voller Höhe gewährt. Nach Ablauf von 6 Wochen erfolgt eine Zahlung in Höhe des Krankengeldes. Die Zahlung erfolgt durch den Arbeitgeber, der sich die Zahlung jedoch vom Staat erstatten lassen kann.

Wegen der Schließung von Schulen und Kitas muss ich mein Kind zuhause betreuen. Muss ich dennoch zur Arbeit erscheinen?

Ja, es besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Betreuung der Kinder. Es ist also Organisationstalent gefragt. Sprechen Sie am besten mit ihrem Arbeitgeber und suchen gemeinsam eine Lösung.

Habe ich einen Anspruch auf Home-Office?

Nein, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf die sogenannte Heimarbeit (Home-Office). Daran ändert auch die aktuelle Gefährdung durch den Corona Virus (vorerst) nichts.

Viele Arbeitgeber sprechen sich gegen das Home-Office aus, da sie den persönlichen Kontakt für wichtiger empfinden als die möglichen Vorteile der Heimarbeit. Gleichwohl versuchen viele Unternehmen die Arbeit im Home-Office zu fördern. Entsprechend enthält bereits eine Vielzahl von Arbeitsverträgen Regelungen zum Home-Office.

Sprechen Sie am besten mit Ihrem Arbeitgeber und finden Sie gemeinsam eine Lösung.

Kann ich wegen einer Corona-Infektion oder Covid-19-Erkrankung gekündigt werden?

Eine Corona-Infektion oder Covid-19-Erkrankung für sich berechtigt den Arbeitgeber ebenso wie alle anderen Krankheiten nicht zu einer Kündigung.

Allerdings sind die Folgen der Corona-Pandemie noch nicht absehbar. Gerät Ihr Unternehmen aufgrund der bereits getroffenen oder noch zu treffenden Eindämmungsmaßnahmen in wirtschaftliche Schieflagen, kann dies zu betriebsbedingten Kündigung führen.

Eine krankheitsbedingte Kündigung aufgrund einer Corona-Infektion ist nicht wirksam.
Wichtig: Kündigungen geltend als rechtmäßig, wenn nicht binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben wird. Unsere Empfehlung: Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, bemühen Sie sich daher am besten kurzfristig um Rechtsrat.

Ich kann meine gebuchte Urlaubsreise aufgrund der Krise nicht mehr antreten. Kann ich meine Urlaubstage von meinem Arbeitgeber zurückfordern?

Nein, sobald der beantragte Urlaub vom Arbeitgeber gewährt wurde, sind Sie von Ihrer Verpflichtung zu arbeiten freigestellt. In rechtlicher Hinsicht tritt die Erfüllung bereits mit Gewährung des Urlaubs durch den Arbeitgeber ein. Das bedeutet: Sie und Ihr Arbeitgeber sind an die Freistellung gebunden.

Änderung sind nur einvernehmlich, d.h. mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers möglich. Sprechen Sie also mit Ihrem Arbeitgeber, ob der bereits gewährte Urlaub aufgrund der Krise verschoben werden kann.

Es ist jedoch zu erwarten, dass Arbeitgeber, die sich bereits erheblichen Umsatzrückgängen ausgesetzt sehen oder gar bereits Kurzarbeit angeordnet haben, diesbezüglich jedoch sehr restriktiv vorgehen werden.

Kann mein Arbeitgeber bereits gewährten Urlaub widerrufen?

Auch hier gilt: Ist der Urlaub einmal gewährt, ist auch der Arbeitgeber daran gebunden. Natürlich kann auch der Arbeitgeber sich mit Ihnen über eine Verschiebung oder Änderung des Urlaubs einigen.

Eine nachträgliche Untersagung des Urlaubs ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Dies wird diskutiert in Fällen, in denen die Existenz des Arbeitgebers bedroht werden würde, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub wie geplant antritt.

Dies wäre aufgrund der Corona-Krise durchaus denkbar. Es steht zu erwarten, dass diesbezüglich einige arbeitsgerichtliche Verfahren ausgefochten werden.

Unternehmen / Selbständige

Habe ich als Unternehmer oder Selbständiger einen Anspruch auf Verdienstausfall?

Wie so oft kommt es auf den Grund des Verdienstausfalls an.
Werden bestehen Aufträge von Ihren Kunden zurückgezogen oder gekündigt, kommt es auf die jeweilig mit dem Kunden getroffene Vereinbarung an.

Verträge sind auch in Zeiten der Corona-Krise verbindlich und können nicht, zumindest nicht ohne weiteres, einseitig beendet werden. Allerdings besteht die Möglichkeit gemäß § 313 BGB die Möglichkeit einen Vertrag zu anzupassen oder gar zu kündigen.

“Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden.”

Es empfiehlt sich daher einen Blick in die zugrundeliegenden Vertrags- oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu werfen und einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Habe ich Erstattungsansprüche, wenn meine Veranstaltung abgesagt oder mein Betrieb aufgrund amtlicher Verfügung geschlossen wird?

Das Infektionsschutzgesetz gewährt die Möglichkeit, zumindest bei einer Existenzsgefährdung die Erstattung von Verdienstausfall zu beantragen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Existenzgefährdung aufgrund eines beruflichen Tätigkeitsverbots erfolgt.

Bei der Höhe des Erstattungsbetrages können auch nicht gedeckte Betriebsausgaben in angemessenen Umfang berücksichtigt werden.

Die Bundesregierung hat zudem wiederholt angekündigt, umfangreiche finanzielle Hilfe zu gewähren und hat bereits einige Schutzschilde veranlasst. Es ist daher wahrscheinlich, dass Sie von weiteren finanziellen Hilfen profitieren können.

Was passiert, wenn ich eine behördlich untersagte Veranstaltung dennoch stattfinden lasse?

In diesen Fällen sehen §§ 73 f. Infektionsschutzgesetz umfangreiche Bußgeld- und Strafvorschriften vor. Sie riskieren somit ein erhebliches Ordnungsgeld oder gar eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, wenn sie den behördlichen Anordnungen nicht Folge leisten.

Sollte Ihr Verhalten zudem zu einer Ausbreitung des Corona-Virus führen, droht sogar eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren. Sie sollten sich daher dringend an die behördlichen Anweisungen halten.

Corona und Steuern?

Berechnen die Umsätze weg, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf Ihre Liquidität. Etwaige Rücklagen sind schnell aufgebraucht. Das Bundesfinanzministerium hat bereits milliardenschwere Schutzschilder für Unternehmer beschlossen.

Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere die
-Stundung von Steuerzahlung
-Senkung von Vorauszahlungen
-Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (bis Ende 2020)
-Verzicht auf Säumniszuschläge (bis Ende 2020)

Die Generalzolldirektion (zuständig für z. B. die Energie- und Luftverkehrsteuer) sowie das Bundeszentralamt für Steuern (zuständig für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer) sind bereits angewiesen, den Steuerpflichtigen entgegen zu kommen.

Nehmen Sie also Kontakt mit dem für Sie zuständigen Finanzamt auf. Beantragen Sie die Stundung bzw. Senkung ihrer Vorauszahlungen (z. B. Einkommens- oder Umsatzsteuer).

Corona und die Auswirkungen auf Ihre Liquidität

Die Krise trifft alle Bereiche unternehmerischen Wirkens. Während einige (z. B. Gaststätten, Reiseanbieter, Flughäfen, Theater) drastische Umsatzeinbrüche zu erwarten haben, sehen sich andere Bereiche (Gesundheitswesen, Supermärkte) einer nicht weniger drastischen “Nachfrage” ausgesetzt.

Auch hier empfiehlt es sich zunächst zu prüfen, ob der Betrieb aufrechterhalten werden kann. Prüfen Sie die Möglichkeit Ihre Mitarbeiter im Home-Office zu beschäftigen oder ordnen Sie Kurzarbeit an.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau bietet spezielle Förderungsprogramme an. Die Beantragung erfolgt über Ihre Hausbank. Alternativ können Sie sich auch über die Hotline der KFW unter 080/539 9001 über mögliche Hilfen informieren.

Corona und der Umgang mit Ihrer Hausbank

Bei laufenden Finanzierungen sprechen Sie mit Ihrer Bank, ob eine Stundung der laufenden Raten möglich ist. Zwar sind die Banken ebenfalls durch die Krise stark angeschlagen, aber fragen schadet nichts. Auch wissen die Sachbearbeiter es in der Regel zu schätzen, dass Sie rechtzeitig über etwaige Engpässe informiert werden.

Corona und laufende Mietzahlungen

Ausbleibende Mietzahlungen berechtigen den Vermieter zu Beendigung des Mietverhältnisses. Auch hier gilt daher, nehmen Sie rechtzeitig Kontakt zu Ihrem Vermieter auf. Staatliche Vermieter sind bereits angewiesen, Stundungen von Mietzahlung zu gewähren. Auch einige privaten Vermieter haben sich diesbezüglich gesprächsbereit erklärt. Schließlich haben Vermieter auch kein Interesse an Leerstand.

Corona und Insolvenz

Auch bei der Insolvenzantragspflicht hat die Bundesregierungen Maßnahmen ergriffen. Die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.

Zusammenfassung

Die Corona-Krise stellt uns alle vor erhebliche Herausforderungen. Viele rechtliche Fragestellungen sind noch ungeklärt. Es ist zu erwarten, dass bestehende Regelungen im Rahmen der Krisenbewältigung überarbeitet oder neue Regelungen erlassen werden. Es ist bereits jetzt absehbar, dass in den kommenden Jahren viele Fragen vor Gericht erörtert und entschieden werden.

Wir halten unseren Betrieb, auch im Home-Office, aufrechte und werden Sie auch während der Krise weiterhin begleiten.

Quelle: https://kanzlei-bennek.de/corona-virus/

Rechtsanwalt Marco Bennek

Rathausmarkt 5
20095 Hamburg

Telefon 040 32 55 32 28
Fax 040 32 55 32 42

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Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz berate ich Sie im Markenrecht, Designrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Mein Fokus liegt auf der Bearbeitung von Markenanmeldungen, wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, rechtlichen Absicherung von Onlineshops und der juristischen Beratung von Onlinehändlern.

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