Minijobber in Corona-Zeiten

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ARAG Experten informieren, welche Regelungen für 450-Euro-Jobs gelten

Laut Bundesagentur für Arbeit gab es in Deutschland im Dezember 2019 gut 7,5 Millionen so genannte Minijobber. Wer in solch einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis arbeitet, darf monatlich maximal 450 Euro verdienen. Weil Minijobs arbeitslosenversicherungfrei sind, ist der Bezug von Kurzarbeitergeld für 450-Euro-Jobber ausgeschlossen. Doch was gilt für Minijobber in Corona-Zeiten? Bekommen sie weiterhin Geld, wenn sie aufgrund des Coronavirus zu Hause bleiben müssen? Darf Minijobbern einfach gekündigt werden? Oder dürfen sie während der Corona-Pandemie sogar mehr arbeiten? Die ARAG Experten beantworten die wichtigsten Fragen zum Minijob.

Wenn der Betrieb ruht
Viele Geschäfte mussten aufgrund der Corona-Krise schließen. Damit haben viele Minijobber plötzlich nichts mehr zu tun. Werden sie daher von ihren Arbeitgebern freigestellt, bleibt das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bestehen und der Chef muss weiterhin sechs Wochen lang den Lohn zahlen. Ihm werden die Kosten allerdings vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet.

Minijobber mit Corona-Infektion
Erkrankt eine 450-Euro-Kraft am Coronavirus und ist arbeitsunfähig, zahlt der Arbeitgeber den Lohn bis zu sechs Wochen weiter und erhält über ein so genanntes Umlageverfahren 80 Prozent der Kosten von der Krankenkasse erstattet.

Minijobber in Quarantäne
Infiziert sich ein Minijobber und muss in Quarantäne oder wird er in Quarantäne gestellt, weil er Kontakt zu einem Infizierten hatte, muss der Arbeitgeber ebenfalls den Lohn für die Dauer der Quarantäne – in der Regel also zwei Wochen – weiterzahlen. Dann greift das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Auch hier streckt er das Geld vor und kann sich auch die Kosten anschließend bei der zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten lassen.

Kündigung
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Kündigungsfristen auch während der Corona-Pandemie gelten. Wird einem Minijobber coronabedingt gekündigt, muss der Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weitergezahlt werden.

Verdienstgrenze ausdehnen
Paketdienste, Supermärkte, Essen-Lieferservices – in manchen Branchen werden gerade in der Corona-Krise mehr Minijobber benötigt als bisher. Aber dürfen geringfügig Beschäftigte einfach so mehr verdienen, ohne dass sie Sozialabgaben leisten müssen? Nach Auskunft der ARAG Experten können Minijobber ihren Jahresverdienst von 5.400 Euro durchaus überschreiten – vorausgesetzt, die Verdienstgrenze wird nur gelegentlich, also nicht mehr als drei Monate, und unvorhersehbar, also vorher nicht vereinbart, überschritten. Diese Voraussetzungen sind mit Covid-19 erfüllt. Wie viel mehr der Minijobber verdient, spielt in diesem Rahmen keine Rolle.

Minijob während der Kurzarbeit
Werden Arbeitnehmer in die Kurzarbeit geschickt, haben sie unter Umständen sehr viel mehr Zeit. Warum also diese Zeit nicht nutzen, um etwas Geld hinzuzuverdienen und die Verdienstlücke zu schließen? Nach Auskunft der ARAG Experten ist das grundsätzlich kein Problem. Allerdings kann sich der 450-Euro-Job auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes auswirken. Daher sollte der Plan mit dem Arbeitgeber und der zuständigen Agentur für Arbeit besprochen werden.

Verspätete Beitragszahlungen
Kann der Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie den Lohn nicht weiterzahlen, gelten besondere Regelungen der Sozialversicherung, weil ein unabwendbares Ereignis vorliegt. Minijob-Zentrale und Krankenversicherungen haben sich bereit erklärt, auf die üblichen Gebühren für verspätete Beitragszahlungen zu verzichten. Zudem werden Stundungszinsen und Säumniszuschläge zunächst ausgesetzt. Doch die ARAG Experten raten Arbeitgebern, sich umgehend mit den Einzugsstellen in Verbindung zu setzen, da Beitragszahlungen, Mahngebühren und Säumniszuschläge elektronisch gesteuert sind und nur auf einen direkten Hinweis ausgesetzt werden können.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.100 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,7 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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