Unterhalt: Bemessung eines angemessenen Selbstbehalts

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Karlsruhe/Berlin (DAV). Verpflichtet sich der Mann nach Trennung und Scheidung, Unterhalt an seine frühere Frau zu zahlen, kann die Summe später noch einmal geprüft werden – etwa dann, wenn er in den Ruhestand geht. Die Gerichte können beim Selbstbehalt, also die Summe, die dem Unterhaltspflichtigen bleiben muss, unterscheiden, ob dieser erwerbstätig oder nicht erwerbstätig ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob noch mal hervor, dass zwischen Erwerbstätigen und nicht Erwerbstätigen unterschieden werden kann. Dem arbeitenden Unterhaltspflichtigen wird ein höherer Selbstbehalt zugebilligt. Damit wird der Unterhaltspflichtige belohnt, der für einen Einkommen sorgt. Erwerbstätigen kann also mehr verbleiben als nicht Erwerbstätigen.

Überprüfung des nachehelichen Unterhalts
Das Paar hatte 1980 geheiratet, trennte sich 2007 und ist seit 2009 geschieden. Seit der Trennung zahlte der Mann seiner Frau Unterhalt. Bei der Scheidung wurde vereinbart, dass der Mann der Frau monatlich 1.600 Euro nachehelichen Unterhalt zahlt.

Die Frau hatte die gemeinsamen Töchter großgezogen und während der Ehe nur zwei Jahre gearbeitet. Im Oktober 2016 ging der Ehemann in den vorzeitigen Ruhestand. Er bezieht eine ungekürzte Altersrente und eine Zusatzrente. Beim Amtsgericht beantragte er die Abänderung des Vergleichs für die Zeit ab Renteneintritt.

Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht ab. Das Oberlandesgericht setzte dann aber den Unterhaltsbetrag auf 1.557 Euro herab.

Unterhaltszahlung: angemessener Selbstbehalt bei Rente
Das höchste deutsche Zivilgericht bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. In dem konkreten Fall konnte der Ehemann von seinem angerechneten Wohnwert die Grundsteuer und andere Kosten nicht als Belastung abziehen. Diese Belastung war auch nicht in dem Vergleich 2011 abgezogen worden.

Das Oberlandesgericht ging von einem angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1.090 Euro für den nicht erwerbstätigen Ehemann aus. Das Gericht unterschied zwischen einem erwerbstätigen und einem nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten. Diese Unterscheidung hat der BGH noch einmal ausdrücklich berücksichtigt.

Der BGH lehnte eine Befristung der Unterhaltszahlungen ab, da noch nicht klar sei, ob und wann die Frau eine Altersrente erhalte und in welcher Höhe. Dies würde dann später noch einmal geprüft.

Bundesgerichtshof am 16. Oktober 2019 (AZ: XII ZB 341/17)

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