Besteuerung von Lebensversicherungen

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Besteuerung von Lebensversicherungen
Steuerberater Roland Franz

Essen – Die Besteuerung der Erträge von Lebensversicherungen hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass bei Tod der versicherten Person eine Auszahlung der Versicherung nicht steuerpflichtig ist, bei Erleben der versicherten Person eine Auszahlung der Versicherung an den Versicherungsnehmer steuerpflichtig sein kann.

Vorab ein Hinweis: Wenn im Folgenden von Auszahlung einer Kapitallebensversicherung gesprochen wird, ist immer die Auszahlung für den Fall gemeint, dass am Ende des Vertrages eine Zahlung der Versicherung an den Versicherungsnehmer erfolgt.

„Der Zeitpunkt, zu dem die Versicherung abgeschlossen wurde, ist maßgeblich wichtig. Bis zum 31.12.2004 geschlossene Verträge können unter bestimmten Bedingungen vollständig steuerfrei ausgezahlt werden. Für später abgeschlossene Versicherungsverträge gibt es weitere Kriterien, nach denen zu entscheiden ist, ob die Erträge in voller Höhe oder nur zur Hälfte zu versteuern sind. Außerdem wird in einigen Fällen eine Versteuerung mit pauschaler Kapitalertragssteuer von 25 Prozent (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) und in anderen Fällen eine Versteuerung zum persönlichen Steuersatz vorgenommen“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Steuerfreie Altverträge

Die Erträge einer Kapitallebensversicherung sind steuerfrei, wenn

-der Versicherungsvertrag vor dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde,
-der erste Versicherungsbeitrag vor dem 31.03.2005 eingezahlt wurde,
-Beiträge über insgesamt mindestens 5 Jahre geleistet wurden (wenn der Vertrag z.B. ruhend gestellt wurde),
-der Versicherungsvertrag einen Mindesttodesfallschutz von 60 Prozent der Versicherungssumme vorsieht,
-der Versicherungsvertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hatte und
-während der Versicherungslaufzeit keine Änderungen am Versicherungsvertrag vorgenommen wurden, die steuerlich zu einer Neubewertung geführt haben. Als Änderungen werden insbesondere Erhöhung der Versicherungssumme oder eine Änderung des Versicherungsnehmers bewertet. Eine Beitragserhöhung durch eine bereits bei Abschluss der Versicherung vereinbarte Beitragsdynamik löst hingegen keine steuerliche Neubewertung aus.

Erfüllt ein Versicherungsvertrag diese Bedingungen, kann die Auszahlung steuerfrei erfolgen.

Begünstigte Kapitallebensversicherungen seit 2005

Nur zur Hälfte steuerpflichtig sind Lebensversicherungsverträge, wenn der Versicherungsvertrag der Altersvorsorge dient. Davon wird in diesen Fällen ausgegangen:

-bei mindestens 12 Jahre Vertragslaufzeit,
-bei Todesfallschutz von mindestens 50% der Beitragssumme über die gesamte Laufzeit,
-bei Auszahlung frühestens zum 60. Lebensjahr,
-für Versicherungen, die ab dem 01.01.2012 abgeschlossen wurden, darf die Auszahlung nicht vor dem 62. Lebensjahr beginnen.

„Allerdings wird bei der Auszahlung der Versicherungsleistung zunächst einmal Abgeltungssteuer auf den vollen Betrag einbehalten. Eine Korrektur der Besteuerung erfolgt dann im Rahmen der/einer Einkommensteuererklärung. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung werden die halben Erträge der Lebensversicherung dem persönlichen Steuersatz unterworfen und die bereits durch die Versicherungsgesellschaft abgeführte Abgeltungssteuer als Steuervorauszahlung auf die zu entrichtende Steuer angerechnet,“ macht Steuerberater Roland Franz deutlich.

Alle übrigen Kapitallebensversicherungen

Bei allen übrigen Kapitallebensversicherungen ist die Auszahlung als Einkommen aus Kapitalvermögen in voller Höhe mit 25 Prozent Abgeltungssteuer belegt. Die Steuer wird von dem Versicherungsunternehmen vor der Auszahlung an den Versicherungsnehmer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

„Das gilt auch für eine Kapitallebensversicherung, bei der Sie am Ende der Vertragslaufzeit eine Wahlmöglichkeit haben, ob das Kapital in einer Summe ausgezahlt oder in eine Rentenzahlung umgewandelt wird. Auch bei der Nutzung eines solchen Rentenwahlrechts gelten die Erträge in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem die Einmalzahlung fällig gewesen wäre. Zu diesem Termin ist auch die Steuer abzuführen und somit bleibt für die Verrentung nur noch das Kapital zur Verfügung, das nach Abzug der Steuer verbleibt,“ erläutert Steuerberater Roland Franz.

Für das Finanzamt wird die Ausübung des Rentenwahlrechts gleichgestellt mit einer Auszahlung der Kapitalleistung und der anschließenden Verrentung des ausgezahlten Kapitals. Das heißt: die Rentenzahlung selbst ist in diesem Fall mit dem Ertragsanteil zu versteuern. (nach § 22 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb Einkommensteuergesetz)

Besonderheiten

Versicherungen mit mehreren Auszahlungsterminen

Sieht ein Versicherungsvertrag mehrere Auszahlungen bis zum Vertragsende vor, prüft das Finanzamt für jede einzelne Auszahlung die steuerliche Behandlung separat.

-So kann eine Teilauszahlung vor dem 60. bzw. 62. Lebensjahr (bei Verträgen, die ab dem 01.01.2012 geschlossen wurden), der vollen Besteuerung mit Abgeltungssteuer unterliegen,

-während eine spätere Auszahlung aus demselben Vertrag nach dem 60. bzw. 62. Lebensjahr nur zur Hälfte versteuert wird und dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen ist.

Versicherung auf verbundene Leben

Gerade Ehepaare schließen häufig eine gemeinsame Kapitallebensversicherung ab.

Die Versicherungsleistung wird bei einer solchen Versicherung auf verbundene Leben entweder zum Ende der Vertragslaufzeit fällig, wenn beide Versicherte zu diesem Zeitpunkt noch leben, oder aber bei Tod des ersten Versicherten während der Vertragslaufzeit.

Hier sind steuerlich verschiedene Bereiche zu unterscheiden:

-Eine Auszahlung bei Tod eines Versicherten unterliegt nicht der Einkommensteuer und ist damit auch nicht der Abgeltungssteuer unterworfen.

-Bei Auszahlung am Ende der Vertragslaufzeit ist zu prüfen, ob es sich um einen begünstigten Versicherungsvertrag handelt oder ob der volle Ertrag der Besteuerung zu unterwerfen ist. Fragen und Probleme treten hier immer dann auf, wenn die beiden Versicherten unterschiedlich alt sind, und zwar wenn einer bei Auszahlung des Vertrages älter als 60 Jahre bzw. älter als 62 Jahre (bei Verträgen, die ab dem 01.01.2012 geschlossen wurden), der zweite Versicherte unter 60 Jahre ist.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Eheleute haben eine Kapitallebensversicherung auf verbundene Leben abgeschlossen. Das Bezugsrecht steht beiden zu. Während der 20-jährigen Vertragslaufzeit sind insgesamt Beiträge von 25.000 EUR zu zahlen. Nach Ende der Vertragslaufzeit wird eine Summe von 40.000 EUR ausgezahlt. Der Ehemann ist zu diesem Zeitpunkt 61 Jahre alt, die Ehefrau 59 Jahre.

Die steuerliche Handhabung: Jedem Ehepartner wird die Hälfte des Vertrages und somit auch die Hälfte der Erträge zugerechnet (sofern keine andere Vereinbarung vorliegt). Für die Versteuerung der Erträge (nur Erträge, nicht Auszahlungssumme) wird für jeden Partner ermittelt, wie die Versicherung zu behandeln ist.

Berechnung:
Versicherungsleistung 40.000 EUR
./. geleistete Beiträge 25.000 EUR
Zwischensumme 15.000 EUR

Die Erträge werden jedem Ehepartner zur Hälfte zugerechnet, also jeweils 7.500 EUR.

Die Folge:

Da der Ehemann bei der Auszahlung des Vertrages das 60. Lebensjahr vollendet hat, kommt für ihn die Regelung für die steuerlich weiterhin begünstigte Lebensversicherung infrage. Der Betrag in Höhe von 7.500 EUR ist nur zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Die Ehefrau kann diese Regelung nicht in Anspruch nehmen, da sie bei Vertragsablauf das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ihr Anteil ist in voller Höhe zu versteuern.

Versicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt

Bei sogenannten Terminfixversicherungen wird die Versicherungsleistung grundsätzlich immer zum gleichen Termin ausgezahlt, und zwar entweder an den Versicherten oder, falls dieser vor dem Zeitpunkt verstorben ist, an die Hinterbliebenen bzw. Bezugsberechtigten.

Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass für den Fall, dass der Versicherte die Auszahlung der Versicherungssumme erlebt, die Versicherung – wie alle übrigen Kapitallebensversicherungen – auf die steuerlichen Auswirkungen zu überprüfen ist. Erfolgt die Auszahlung nach dem Tod des Versicherungsnehmers an Hinterbliebene, unterliegt diese Auszahlung nicht der Einkommensteuer.

Versicherung mit lebenslangem Todesfallschutz

Kapitallebensversicherungen mit einem lebenslangen Todesfallschutz (sog. Risiko-Lebensversicherungen) zahlen nach einer zeitlich begrenzten Einzahlungsphase eine Leistung bei Tod der versicherten Person aus. Diese Form der Versicherung wird häufig zur Absicherung von Beerdigungskosten, eines Kredites/einer Hypothek oder einer erwarteten Erbschaftsteuerzahlung bei Tod des Versicherten geschlossen.

Die Auszahlung an die Hinterbliebenen stellt keine einkommensteuerlich relevanten Einkünfte dar und unterliegt(auch) nicht der Abgeltungssteuer.

Für den Empfänger der Versicherungsleistung ist aber eine Erbschaftsteuerbelastung von Relevanz.

Fondspolicen

Eine besondere Rolle in der Besteuerung spielen Lebensversicherungen, die den Sparanteil der Einzahlung in Investmentfonds investieren, sogenannte fondsgebundene Versicherungs-policen.

„Mit der veränderten Besteuerung von Investmentfonds ab 2018 hat sich hier ein besonderer Handlungsbedarf ergeben. Da inzwischen Investmentfonds selbst eine Steuererklärung abgeben und Körperschaftsteuer abführen müssen, käme es zu einer Doppelbesteuerung der Erträge. Hinzu kommt: Die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrages wird unübersichtlicher, wenn die Versicherung entweder nicht ausschließlich in Investmentfonds investiert (hat) oder in der Versicherungsleistung noch Erträge aus Fondsanteilen enthalten sind, die vor der veränderten Besteuerung 2018 erzielt wurden,“ erläutert Steuerberater Roland Franz.

Steuerfreistellung bei gemischt angelegten Versicherungen

Es gibt auch Versicherungen, bei denen ein Teil der Anlage in klassischen Kapitalanlagen und ein Teil in Fonds erfolgt. Bei diesen Hybridverträgen muss zuerst ermittelt werden, welcher Teil der Erträge mit Fonds erzielt wurden, denn nur für diesen Teil der Erträge wird die Teilfreistellung von 15 Prozent gewährt.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
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Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
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