Hausordnung: Was Mieter und Vermieter dürfen

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ARAG Experten geben einen Überblick, was in Hausordnungen gilt

Eine Hausordnung ist in der Regel eine Sammlung privatrechtlicher Vorschriften, die für die Benutzung von privaten Gebäuden erlassen werden kann. Es gibt in Deutschland für Vermieter grundsätzlich keine Pflicht, für die von ihnen vermieteten Wohnungen eine Hausordnung aufzustellen. Anders sieht es nur aus, wenn es sich um Wohnungseigentum handelt.

Hausordnung im Mietshaus
Was ist eine Hausordnung?
Auch, wenn es jahrelang keine Hausordnung gab, darf der Vermieter jederzeit eine Hausordnung aufstellen. Rechtsgrundlage ist Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Bestimmungen der Hausordnung sind nach „billigem Ermessen“ zu treffen, d. h. sachgerecht, ausgewogen, mit Augenmaß und gesundem Menschenverstand. Wichtig: Rechte und Pflichten der Mieter können ausgestaltet, jedoch nicht erweitert oder beschränkt werden. Zudem weisen die ARAG Experten auf den Gleichheitsgrundsatz hin. Danach darf keinem Mieter untersagt werden, was einem anderen Mieter gestattet ist.

Eine Hausordnung sollte Teil des Mietvertrages werden
Enthält die Hausordnung Rechte oder Pflichten der Mieter, gilt sie für die Mieter nur, wenn sie ihnen vor oder bei Abschluss des Mietervertrages zur Kenntnis gebracht wurde. Sinnvollerweise machen Vermieter die Hausordnung deshalb zum Bestandteil des Mietvertrages. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Die Bestimmungen der Hausordnung werden im Text des Mietvertrages vollständig wiedergegeben oder sie werden dem Vertrag als Anlage beigefügt. Letzteres hat den Vorteil, dass eine einseitige Änderung der Hausordnung durch den Vermieter möglich ist, wenn er sich dies im Vertrag vorbehalten hat. Ist der Text der Hausordnung dagegen Teil der vertraglichen Klauseln, ist eine Änderung nur mit Zustimmung des Mieters möglich.

So ändert man eine bestehende Hausordnung
Auch wenn der Vermieter die bestehende Hausordnung einseitig ändern darf, muss er beachten, dass nicht jede Änderung auch zulässig und wirksam ist. Denn eine Hausordnung kann die Pflichten und Rechte des Mieters zwar konkretisieren, aber niemals erweitern oder beschränken. Wurde beispielsweise bei Unterzeichnung eines Mietvertrags eine Hausordnung akzeptiert, die alle Mieter verpflichtet, im regelmäßigen Turnus die Treppenhausreinigung zu übernehmen, kann der Vermieter dies nicht eigenmächtig ändern. Selbst wenn sich zeigt, dass einzelne Mieter der Reinigungspflicht nicht nachkommen und das Treppenhaus deshalb ungepflegt erscheint. Will der Vermieter das ändern, indem er einen Reinigungsdienst beauftragt und die Kosten auf die Mietparteien umlegt, ist das nicht rechtens. Eine solche Änderung wäre unwirksam, eine Kostenübernahme durch den Mieter scheidet laut ARAG Experten aus. Eine einseitige Änderung der Hausordnung ist aber erlaubt, sofern eine ordnungsgemäße Verwaltung und Bewirtschaftung des Hauses dies erfordert (Paragraf 242 BGB). Zulässig ist die einseitige Änderung zum Beispiel in dem Fall, dass der Vermieter nachträglich einen Fahrradkeller einrichtet und die Hausordnung dahingehend ändert, dass für die Mieter ein Benutzungszwang gegeben ist.

Wenn man untervermietet
Bei einer Untervermietung sollten Mieter ihren Untermietern die Hausordnung zur Kenntnis vorlegen oder dem Untermietvertrag als Anlage beifügen und auf die Einhaltung achten. Denn bei Verstößen wird sich der Vermieter in der Regel an den Hauptmieter wenden.

Kann eine Mietermehrheit die Hausordnung ändern?
Man hört oft, dass Mieter bei entsprechender Mehrheit im Haus den Vermieter zwingen können, eine Hausordnung zu ändern oder eine beabsichtigte Hausordnung sogar ganz verhindern. Das ist laut ARAG Experten aber ein Rechtsirrtum und gehört zum Wunschdenken der Mieter.

Hausordnung in Häusern mit Eigentumswohnungen
Wer kann eine Hausordnung aufstellen?
In erster Linie ist die Eigentümergemeinschaft für eine Hausordnung zuständig. Eine Hausordnung kann mit einfacher Stimmenmehrheit aufgestellt werden. Auch Ergänzungen und Änderungen können dann mit einfacher Stimmenmehrheit herbeigeführt werden. Die Eigentümerversammlung kann das Recht, eine Hausordnung aufzustellen und zu ändern, auch auf den Verwalter übertragen. Die von ihm aufgestellte Hausordnung ist dann verbindlich. Die Eigentümerversammlung kann sie jedoch jederzeit durch Beschluss aufheben oder verändern. Auch für diesen Beschluss reicht eine einfache Mehrheit.

Keine Hausordnung? Notfalls hilft ein Gerichtsbeschluss
Verfügt das Haus über keine Hausordnung, kann ein einzelner Wohnungseigentümer seinen Anspruch auf eine Hausordnung geltend machen (Paragraf 21 Absatz 4 Wohneigentumsgesetz). Notfalls kann er diesen Anspruch sogar gerichtlich durchsetzen. Er kann das Gericht anrufen und dort verlangen, dass eine Hausordnung aufgestellt wird. Auch die Änderung einer bereits bestehenden Hausordnung kann über diesen Weg durchgesetzt werden.

Wer muss sich an die Hausordnung halten?
Eine Hausordnung gilt an erster Stelle für die Wohnungseigentümer, da die Hausordnung auf einem Beschluss der Eigentümerversammlung beruht, dem jeder Eigentümer unterworfen ist. Gleichzeitig gilt die Hausordnung auch für die anderen Bewohner einer Eigentumswohnung, die vom Eigentümer selbst genutzt wird. Familienangehörige und andere zum Hausstand zählende Personen sind damit genauso an die Hausordnung gebunden. Die Bedeutung der Hausordnung gegenüber dem Mieter ist schon etwas komplizierter. Da er kein Eigentümer der Wohnung ist, gilt die Hausordnung für ihn nicht automatisch. Die Hausordnung sollte deshalb in jedem Fall Bestandteil des Mietvertrages sein, so ARAG Experten. Erst dadurch wird der Mieter an die Ordnung gebunden. Dies hat aber zur Folge, dass eine durch Beschluss geänderte Hausordnung unter Umständen erst durch eine weitere vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter wirksam werden kann.

Was passiert bei Nicht-Einhaltung?
Für die Einhaltung der Hausordnung ist in der Regel der Verwalter zuständig. Eine Genehmigung, die Hausordnung durchsetzen, muss durch die Eigentümerversammlung erteilt werden. Diese Genehmigung kann bereits Bestandteil der Hausordnung sein oder innerhalb der Gemeinschaftsordnung erteilt werden. Grundsätzlich haftet der Eigentümer auch für Personen, die in seinem Haushalt leben beziehungsweise sich auf seinen Wunsch hin im Haus aufhalten (z. B. Besucher, Handwerker).

Komplizierter wird es wieder, wenn Mieter ins Spiel kommen. Beispielsweise kann es bei einer Hausordnung einer Wohneigentumsgemeinschaft zu dem Fall kommen, dass ein Mieter gegen die Hausordnung verstößt, weil ihm die Handlung vom Vermieter erlaubt wurde. Ein Beispiel: Der Vermieter hat die Haltung eines Hundes erlaubt, während die Hausordnung dies ausdrücklich verbietet. Dann muss sich der Verwalter an den Wohnungseigentümer als Vermieter halten. Denn der Eigentümer bleibt für sein Sondereigentum in jedem Fall verantwortlich. Allerdings kann die Eigentümergemeinschaft auch direkt gegen den Mieter vorgehen, um ihre eigenen Rechte durchzusetzen. Dann muss der Vermieter und Eigentümer damit rechnen, dass es zu Ärger mit dem Mieter kommt, der die Miete kürzt oder die Wohnung kündigt. Laut ARAG Experten hätte in diesem konstruierten Fall unter Umständen sogar eine Schadensersatzklage seitens des Mieters Aussicht auf Erfolg.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

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