Zum Welthundetag am 10. Oktober: Rechtliches rund um den Hund

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ARAG Experten über die wichtigsten Regeln und Gesetze für Hundehalter

Sie erschnüffeln beispielsweise Tumore, die nicht einmal auf dem Röntgenbild zu sehen sind, sie warnen Besitzer vor epileptischen Krampfanfällen und manche können sogar das Coronavirus erschnuppern: Hunde gelten auch nicht ohne Grund als der beste Freund des Menschen. 2019 lebten laut Statista knapp neun Millionen Hunde in deutschen Haushalten. Ein Grund für die ARAG Experten, einmal die rechtliche Lage der Vierbeiner zu betrachten.

Ist Hundegebell Ruhestörung?
Hundegebell beurteilen die Gerichte unterschiedlich, aber an folgenden Regeln kann man sich orientieren: Schwierig kann Hundegebell werden, das länger als 30 Minuten täglich und länger als zehn Minuten am Stück andauert. Und während der nächtlichen Ruhezeiten und in der Mittagszeit müssen Hunde im Freien überhaupt das Bellen möglichst einstellen. Notfalls müssen sie ins Haus. Vielleicht können genervte Nachbarn am Welthundetag ein Auge zudrücken und es stattdessen wie Friedrich von Schiller sehen: “Lass den Hund bellen, singen kann er nicht.” ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet generell wichtige Fragen zum Thema Lärm im Mietshaus und sagt auch, was insbesondere Vierbeiner dürfen: Hundegebell und Ruhestörung.

Muss ich meinen Hund im Auto anschnallen?
Eine Anschnallpflicht für Hunde besteht nicht. Allerdings gelten Tiere laut Straßenverkehrsordnung (StVO) als Ladung. Und die ist so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegungen nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann (§22 StVO). Ein Hund, der nur 20 Kilogramm wiegt, wird bei einer Geschwindigkeit von 50 Stundenkilometern zu einem Geschoss mit einer Durchschlagskraft von 600 Kilogramm. Daher sollten Hunde im Kofferraum in einer fest verankerten Transportbox oder mit einem festen Metallgitter zwischen Laderaum und Rücksitzbank transportiert werden.
Alle weiteren Aspekte dieses Themas sind hier zusammengestellt: Hund im Auto transportieren.

Dog-Sharing: Ein Hund, zwei Herrchen
Natürlich kann man Hunde nicht teilen. Doch es gibt immer wieder Situationen, in denen der Job oder andere Umstände es nicht zulassen, sich angemessen um seinen Vierbeiner zu kümmern. Dann könnte das so genannte Dog-Sharing die Lösung sein: Zwei Personen teilen sich die Pflege des Tieres und kümmern sich gemeinsam um den Hund.
Was Hundehalter zu Haltungsfragen und anderen juristischen Belangen klären sollten, erläutern ARAG Experten hier: Dog-Sharing.

Urlaub ohne Hund
Wer nicht mit seinem Hund in den Urlaub fahren kann oder möchte, muss eine Ferienbetreuung für den Vierbeiner finden. Der Klassiker in Sachen Tierbetreuung ist die Tierpension. Betreiber müssen zwar über eine Erlaubnis nach Paragraf 11 Tierschutzgesetz verfügen; wie aber geht man sicher, dass der Liebling nicht einfach den ganzen Tag in einen Zwinger gesperrt wird, genug zu essen und trinken bekommt und unter Umständen medizinisch versorgt wird?
Tipps, wie man eine gute Tierpension erkennt, sowie alles zu Betreuungsverträgen und Haftungsfragen, ist hier zusammengestellt: Tierpension oder privater Tiersitter?

Teures Gassigehen – Bußgelder für Hundehaufen
Angesichts von täglich knapp einer Million Kilogramm Hundekot, die in Deutschland schätzungsweise anfällt, ist es nicht verwunderlich, dass es dieses Thema in immer mehr kommunale Satzungen geschafft hat. Bis zu 1.000 Euro müssen Hundebesitzer berappen, wenn sie die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner liegenlassen.
Welche Bußgelder für das ordnungswidrige Hinterlassen von Hundehaufen auf öffentlichen Plätzen in den einzelnen Bundesländern vorgesehen sind, haben ARAG Experten hier zusammengetragen:
Hundehaufen und Bußgelder.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211 963 25 60
brigitta.mehring@arag.de
http://www.arag.de

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Claudia Wenski
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24229 Dänischenhagen
043 49 – 22 80 26
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