Kurzarbeitergeld: Das sollten Arbeitnehmer wissen

WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
KREDIT.DE
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
Namefruits
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
thekey.ACADEMY
WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
Smartbroker
WERBUNG
etexter

Kurzarbeitergeld: Das sollten Arbeitnehmer wissen
Aufgepasst: Kurzarbeitergeld hat steuerliche Folgen! (Bildquelle: luismolinero/stock.adobe.com)

Die Verbreitung von Covid-19 rund um den Globus macht der heimischen Wirtschaft ganz schön zu schaffen. Viele Branchen sind schwer getroffen und ansässige Unternehmen mussten ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Für Millionen von Angestellten hatte das eine Reduzierung des Arbeitsentgelts zur Folge. Einen Teil des entfallenen Arbeitsentgelts kompensiert das Kurzarbeitergeld. Der Bezug kann jedoch im Folgejahr zu einem bösen Erwachen führen. Denn dadurch kann eine Nachzahlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung fällig werden. Die Steuerexperten der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) verraten alles Wissenswerte rund um das
Kurzarbeitergeld und dessen Steuerfolgen.

Steuererklärung wird zur Pflicht

Wer Kurzarbeitergeld erhalten hat, hat eine sogenannte Lohnersatzleistung für einen Teil seines Gehalts bekommen. Die Höhe des Kurzarbeitergelds ist von der Dauer der Kurzarbeit, von der Steuerklasse, dem Familienstand und den Lohnsteuermerkmalen abhängig. Der Bezug einer Lohnersatzleistung über 410 Euro im Jahr führt zur Verpflichtung, eine Steuererklärung einzureichen. Das Unterlassen kann übrigens von den Finanzbehörden sanktioniert werden. Da das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber und nicht von der Agentur für Arbeit überwiesen wurde, ist dessen Höhe auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt und kann somit leicht abgelesen werden.

Erhöhung der Steuerprogression

Hat das Kurzarbeitergeld im Jahr 2020 Lohnausfälle teilweise aufgefangen, führt es 2021 möglicherweise zu einer Steuernachzahlung. Obwohl Lohnersatzleistungen grundsätzlich nicht besteuert werden, d.h. keine Einkommensteuer darauf fällig wird, unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld im Rahmen der Steuererklärung, also im Nachhinein, zum regulären Arbeitslohn hinzugerechnet wird, um den individuellen Steuersatz festzulegen. Es erhöht somit die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz für das regulär ausbezahlte Gehalt und alle übrigen steuerpflichtigen Einkünfte.

Als der Arbeitgeber die Lohnsteuer laufend monatlich abgeführt hat, um das Gehalt auszuzahlen, wurde das Kurzarbeitergeld dabei nicht berücksichtigt. Das Finanzamt holt sich die fehlenden Steuereinnahmen daher im Folgejahr zum Teil wieder zurück. Auch eine freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz vorübergehend steuerfrei gestellt. Diese kann bis zu einer Höchstgrenze von 80 Prozent des Lohnausfalls zusammen mit dem Kurzarbeitergeld gewährt werden. Jedoch unterliegen diese Zuschüsse ebenfalls dem Progressionsvorbehalt.

Steuernachzahlungen als Folge

Mit dem Steuerbescheid kommt dann die Gewissheit, dass die Steuererstattung entweder durch den Erhalt des Kurzarbeitergeldes gekürzt wurde oder unter Umständen sogar eine Steuernachzahlung fällig wird. Damit es später keine unangenehmen Überraschungen gibt, kann man sich schon vorab, z.B. von der Lohi, das Steuerergebnis berechnen lassen. Ob tatsächlich eine Nachzahlung an das Finanzamt notwendig wird, hängt von vielen Faktoren ab. Dazu zählen die Dauer und der Anteil der Kurzarbeit. Eine entscheidende Rolle spielen auch der individuelle Grenzsteuersatz und die Steuerklassenverteilung bei Ehegatten. Wer etwas von der Steuer, z.B. hohe Werbungskosten, abzusetzen hat, kann aber eine erwartete Nachzahlung abmildern.

www.lohi.de/steuertipps

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

Firmenkontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Jörg Gabes
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
09402 503159
info@lohi.de
http://www.lohi.de

Pressekontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Nicole Janisch
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
09402 503147
presse@lohi.de
http://www.lohi.de

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG
My Agile Privacy

Diese Website verwendet technische und Profilierungs-Cookies. 

Sie können die Cookies akzeptieren, ablehnen oder anpassen, indem Sie auf die gewünschten Schaltflächen klicken. 

Wenn Sie diese Mitteilung schließen, setzen Sie die Nutzung ohne Zustimmung fort. 

Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: