Das gilt für Arbeitnehmer im Corona-Jahr 2021

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Das gilt für Arbeitnehmer im Corona-Jahr 2021
Die Homeoffice-Pauschale ist beschlossen (Bildquelle: Halfpoint/stock.adobe.com)

Die Welt befindet sich im Ausnahmezustand. Diesen bekommen Arbeitnehmer verschiedener Branchen zu spüren. Sonderschichten und präventive Maßnahmen in systemrelevanten Berufen, Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit dort, wo der Lockdown die Betriebe lahmlegt und Homeoffice statt der gewohnten Kollegen im Büro. Der Arbeitsalltag ist für viele aus den Fugen geraten. Die Bundesregierung versucht, mit diversen Maßnahmen die Folgen der Pandemie abzumildern. Dazu zählen auch folgende Steuererleichterungen für Beschäftigte.

Steuerfreie Corona-Sonderzahlungen

Arbeitgeber können weiterhin ihren Mitarbeitern steuerfreie Corona-Boni zukommen lassen. Die Steuerfreiheit dieser Sonderzahlungen, die ursprünglich für das Jahr 2020 galt, wurde bis 30. Juni 2021 verlängert. Bis zu 1.500 Euro können steuerfrei pro Mitarbeiter fließen, sofern die Zahlungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgen. Eine Entgeltumwandlung ist somit ausgeschlossen. Wurde der Maximalbetrag im vergangenen Jahr jedoch schon ausgeschöpft, entfällt die Steuerfreiheit in diesem Jahr. Lagen die Zahlungen in 2020 darunter, kann die Differenz zu 1.500 Euro noch bis Mitte des Jahres genutzt werden, um die besonderen Leistungen der Mitarbeiter zu würdigen.

Erhöhtes Kurzarbeitergeld

Aufgrund der Corona-Krise im vergangenen Jahr wurde ein stufenweise erhöhtes Kurzarbeitergeld eingeführt. Dieses gilt auch in 2021 und endet erst am 31. Dezember dieses Jahres. Bei einem Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent kommt die Staffelung zum Tragen. Ab dem ersten Monat gibt es das “normale” Kurzarbeitergeld von 60 bzw. 67 Prozent mit mindestens einem Kind im Haushalt. Ab dem vierten Monat steigt es auf 70 bzw. 77 Prozent und ab dem siebten Monat noch einmal auf 80 bzw. 87 Prozent mit Nachwuchs. Das gilt für alle Angestellten, die bis Ende März dieses Jahres in Kurzarbeit geschickt werden.

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wurde im Jahr 2020 eine vorübergehende Steuerbefreiung für Zuschusszahlungen eingeführt, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer freiwillig das Kurzarbeitergeld aufstockt. Diese Steuererleichterung wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Zuschüsse sind steuerfrei, soweit der Zuschuss zusammengerechnet mit dem Kurzarbeitergeld maximal 80 Prozent des Unterschieds zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt beträgt. Wenn die Zuschüsse höher sind, ist der Betrag, der diese 80-Prozent-Grenze übersteigt, steuerpflichtig. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt bei der Einkommensteuerberechnung.

Pauschale für Homeoffice

Wer von zu Hause aus arbeitet, benötigt täglich mehr Heizung, mehr Wasser und mehr Strom für Notebook, Monitore und Smartphone. Dazu entgeht Arbeitnehmern die tägliche Entfernungspauschale, da die Fahrten ins Büro entfallen. Steuerpflichtige, die während der Corona-Pandemie im Homeoffice arbeiten und kein gesondertes Arbeitszimmer haben, wären nach der bisherigen Regelung leer ausgegangen. Hier schafft die neue Homeoffice-Pauschale für die beiden Jahre 2020 und 2021 Abhilfe. Sie gilt auch für diejenigen, die ihre Arbeit in einer kleinen Arbeitsecke oder vom Wohnzimmer aus erledigen, und beträgt fünf Euro pro Arbeitstag. Für jedes Veranlagungsjahr ist sie auf 120 Arbeitstage beschränkt, macht also maximal 600 Euro aus. Da die neue Homeoffice-Pauschale wie die Entfernungspauschale unter die Werbungskosten fällt, bringt sie erst dann einen Vorteil, wenn die jährlichen Werbungskosten die Tausender-Marke überschritten haben.

www.lohi.de/steuertipps

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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