Hund, Katze und Kleintier Haltung bei Miete
Haustiere sind für die meisten Menschen etwas ganz Besonderes: obwohl die kleinen Lebewesen nicht sprechen können, haben viele Menschen eine sehr enge und intime Verbindung mit ihren Haustieren. Egal ob Hunde, Katzen oder Kaninchen – Tiere muss man einfach lieb haben. Wer über die Anschaffung eines Haustieres in der eigenen Wohnung nachdenkt, sollte zunächst die Gesetzesgrundlage prüfen, denn nicht alle Haustiere dürfen ohne Weiteres in einer Mietwohnung gehalten werden. Dieser Artikel erklärt, worauf zu achten ist und wie beim Wunsch einer Tierhaltung vorzugehen ist.
Was ist in einer Mietwohnung grundsätzlich erlaubt?
Grundsätzlich erlaubt ist in Mietwohnungen die Haltung von ungefährlichen Kleintieren. Dies setzt in erster Linie voraus, dass solche Kleintiere keine Störungen oder Belästigungen für andere Bewohner des Hauses darstellen. Dazu gehören z. B. Fische, Hamster, Kaninchen, Schildkröten, kleinere Vögel sowie auch ungefährliche Schlangen und andere Reptilien. Sogar winzige Yorkshire-Terrier gehören zu dieser Gruppe und dürfen generell in einer Mietwohnung gehalten werden. Das bedeutet, dass die Haltung solcher Tiere in einer Mietwohnung nicht untersagt werden kann – vorausgesetzt der Mieter geht weiterhin seinen Pflichten nach und verstößt auch nicht gegen bestimmte Gesetzte des Tierschutzes. Dabei spielen vor allem eine gute Hygiene und ausreichend Platz eine wichtige Rolle.
Die Haltung von Kleintieren darf daher weiterhin nicht zu Geruchs- oder Lärmbelästigungen führen. Wer sich daher ein kleineres und vor allem ungefährliches Haustier anschaffen möchte, hat nichts zu befürchten und muss seinen Vermieter davon auch nicht in Kenntnis setzen.
Für welche Haustiere muss eine Erlaubnis eingeholt werden?
Für die Haltung aller anderen Haustiere, die nicht zu den Kleintieren gehören, ist eine Erlaubnis vom Vermietern notwendig. Dazu gehören in erster Linie auch Katzen oder Hunde – diese dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung gehalten werden.
Häufig wird eine Haustierhaltung zunächst im Mietvertrag ausgeschlossen. Sollte jedoch in der Zukunft der Wunsch nach einem Haustier kommen, so muss der Vermieter zunächst um Erlaubnis gefragt werden. Der Vermieter muss über die Eigenschaften des Tieres informiert sein, dazu gehören z. B. Art, Rasse und Größe, allerdings auch die persönlichen Verhältnisse des Mieters.
Der Vermieter darf allerdings nicht schematisch die Tierhaltung ablehnen und muss eine Ablehnung gut begründen. In der Regel gibt es keine ausschlaggebenden Argumente gegen eine Tierhaltung, wenn alle Normen und Regel befolgt werden – wobei auch die Rechtsprechung dieser Meinung ist.
Ausnahmen gibt es z. B. dann, wenn es um Therapiehunde geht – dann darf der Vermieter einer Wohnung die Hundehaltung nicht verbieten.
Neben Hunden und Katzen müssen Vermieter auch bei anderen exotischen Haustieren zustimmen, dazu gehören z. B. Frettchen, Leguane, Minischweinchen oder Papageien.
Was passiert bei Wohnungsverkauf?
Bei Verkauf der Wohnung, d.h. bei einem Wechsel des Eigentümers ändert sich für den Mieter bei der Haustierhaltung nichts. DIe im Mietvertrag festgelegten Randbedingungen z.B. für Haustierhaltung gelten unverändert weiter. Ein neuer Eigentümer kann also vom Mieter nicht verlangen auf sein Haustier zu verzichten.
Welche Tiere dürfen in einer Mietwohnung nicht gehalten werden?
Einige Tiere, insbesondere gefährliche Tiere, dürfen nicht in Mietwohnungen gehalten werden, ohne die Erlaubnis vom Vermieter vorher einzuholen. Die Haltung solcher Tiere kann sogar einen Kündigungsgrund darstellen. Dazu gehören z. B. Kampfhunde oder andere giftige und gefährliche Tiere. Giftige Schlangen, Spinnen und Skorpione müssen darüber hinaus vorschriftsgemäß gehalten werden.
Bei gefährlichen und giftigen Tieren kann der Vermieter unter Umständen die Haltung aufgrund dieser Gefahren ablehnen und sogar Verbote im Mietvertrag erteilen.
Dürfen Tiere zu Besuch mitgebracht werden?
Wer tierischen Besuch empfängt, der muss in der Regel seinen Vermieter nicht zuerst um Erlaubnis fragen. Solange dieser Besuch nicht regelmäßig und auf Dauer ist, ist er auch ohne ausdrückliche Zustimmung erlaubt. Anders sieht es aus, wenn z. B. ein Hund über mehrere Tage aufgenommen wird – in solchen Fällen muss der Vermieter zustimmen.
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