Im Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches findet sich der Begriff des „Insichgeschäfts“ (§ 181 BGB: auch Selbstkontrahierungsverbot). Es besagt, dass…
Wiebaden, 12.10.2014
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….beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts nicht ein und dieselbe Person auf beiden Seiten als Vertragspartner mitwirken darf. Dieser Fall liegt vor, wenn der Geschäftsführer einer GmbH auf der einen Seite die Gesellschaft und auf der anderen Seite seine eigene Person vertritt. Damit will das Gesetz einen Interessenkonflikt und die Gefahr der Schädigung der Gesellschaft vermeiden. Beispiel: Der Geschäftsführer will der von ihm vertretenen GmbH den eigenen Pkw verkaufen. Im Hinblick auf den Erhalt des Stammkapitals und die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft allgemein und damit auch der Gläubiger, besteht das potentielle Risiko, dass Leistung (Übergabe des Pkw) und Gegenleistung (Kaufpreis) nicht gleichwertig sind und der Geschäftsführer sich einen Vorteil verschafft.
In diesem Sinne ist es einem GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich nicht erlaubt, als Vertreter der GmbH mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Diese Regelung ist aber nicht immer praxisgerecht. In vielen GmbH-Satzungen ist daher die Befugnis der Gesellschafterversammlung vorgesehen, den Geschäftsführer von dieser Beschränkung ganz oder teilweise zu befreien. Da dadurch die gesetzliche Vertretungsbefugnis geändert wird, muss die Befreiung vom Insichgeschäft satzungsmäßig genau bestimmt sein. Beispiel für eine solche Öffnungsklausel: „Die Gesellschafterversammlung kann einen oder mehrere Geschäftsführer ganz oder teilweise von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien“. Die Befreiung selbst erfolgt dann durch einfachen Gesellschafterbeschluss.
Außerdem kann die Befreiung für einen bestimmten Geschäftsführer unmittelbar im Gesellschaftsvertrag, generell oder beschränkt auf bestimmte Geschäftsarten erfolgen.(z.B.: „Der Geschäftsführer Müller kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.“).
Der nicht befreite Geschäftsführer kann das bestehende Verbot auch nicht durch eine Unterbevollmächtigung umgehen. Er kann also nicht einen Mitarbeiter bevollmächtigen und dann das Geschäft mit der Gesellschaft, vertreten durch diesen unterbevollmächtigten Mitarbeiter, zu seinen Gunsten abschließen (BGHZ 64, 76).
Ist der Geschäftsführer zugleich Alleingesellschafter, unterliegt auch er den Beschränkungen des 181 BGB (§ 35 III 1 GmbHG). Allerdings kann er befreit werden. Die Befreiung muss aber entweder im Gesellschaftsvertrag selbst (z.B.: „Der Geschäftsführer Müller ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt, die Gesellschafter in Rechtsgeschäften mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten.“) oder aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Ermächtigung erfolgen (z.B.: „Der Geschäftsführer Müller kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.“). Ohne satzungsgemäße Befreiung genügt die bloße Befreiung durch den Alleingesellschafter nicht.
Ein unzulässiges Insichgeschäft ist schwebend unwirksam, bis es die Gesellschaft genehmigt. Ein nicht genehmigtes Geschäft ist und bleibt nichtig und wird nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung abgewickelt. Erlangte Vorteile muss der Geschäftsführer dann herausgeben.
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