BFH zur steuerlichen Anerkennung von Aktienverlusten

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BFH zur steuerlichen Anerkennung von Aktienverlusten

BFH zur steuerlichen Anerkennung von Aktienverlusten

Verluste mit Aktien von insolvenzbedrohten Unternehmen können ab der Depotausbuchung steuerlich geltend gemacht werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: VIII R 20/18).

Der Bundesfinanzhof hat eine wichtige Entscheidung zu Verlusten mit Aktien von Unternehmen getroffen, die vor der Insolvenz stehen: Bucht die Bank diese Aktien aus dem Depot des Anlegers schon vor der Löschung der AG aus, entsteht diesem nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. November 2020 ein Verlust, den er steuerlich geltend machen kann, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Erlischt das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs, weil die Gesellschaft infolge einer Insolvenz aufgelöst, abgewickelt und gelöscht wird und der Aktionär seine Einlage ganz oder teilweise nicht zurückerhält, entstehe ihm ein steuerbarer Verlust, so der BFH. Wenn die Aktien schon vor der Löschung der AG aus dem Depot des Aktionärs ausgebucht werden, realisiere sich der Verlust zum Zeitpunkt der Ausbuchung.

Allerdings könne von der Verlustentstehung nicht bereits zu dem Zeitpunkt ausgegangen werden, zu dem mit einer Auskehrung von Vermögen im Rahmen der Schlussverteilung des Gesellschaftsvermögens objektiv nicht mehr zu rechnen ist oder die Notierung an der Börse eingestellt wird, stellte der BFH weiter klar.

Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger 2009 Aktien an einer börsennotierten inländischen AG erworben, die zu seinem Privatvermögen zählten. Über die AG wurde 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet, die Aktien wurden zum 31.12.2013 im Depot des Klägers noch mit einem Stückpreis ausgewiesen. Bei der Einkommensteuer für das Streitjahr 2013 wollte er den Totalverlust mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnen, die er in dem Jahr erzielt hatte.

Diesem Ansinnen erteilte der BFH allerdings eine Absage. Das Einkommensteuergesetz weise in der im Streitjahr geltenden Fassung eine planwidrige Lücke auf. Demnach habe der Kläger im Jahr 2013 noch keinen Veräußerungsverlust erzielt, da sein Mitgliedschaftsrecht an der AG noch nicht erloschen war und auch die Aktien noch im Depot geführt wurden. Der Kläger habe daher zwar einen Wertverlust, aber noch keinen steuerbaren Verlust hinnehmen müssen.

Das Urteil hat Bedeutung für fehlgeschlagene Aktiengeschäfte zwischen 2009 und 2019. Für Veranlagungszeiträume ab 2020 ist die Regelungslücke geschlossen worden.

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