Von Reißverschlüssen, Flip-Flops und Parklücken-Freihaltern

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ARAG Experten informieren über hartnäckige Verkehrsirrtümer

Um Menschen Themen der Verkehrssicherheit näherzubringen und erlebbar zu machen, wurde 2005 der Tag der Verkehrssicherheit vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat ins Leben gerufen. Seither wird er jedes Jahr am dritten Samstag im Juni – dieses Jahr am 19. – gefeiert. Zwar ist die Zahl der Verkehrstoten in Deutschland im Corona-Jahr gesunken, aber es verloren immer noch knapp 3.000 Menschen bei Unfällen auf deutschen Straßen ihr Leben. ARAG Experten nehmen diesen Tag daher zum Anlass, um mit typischen Rechtsirrtümern im Verkehr aufzuräumen.

Reißverschlussverfahren
Es ist meist sogar genau beschrieben „Bis zur Verengung vorfahren“ oder „Reißverschluss beginnt erst in 200 Metern“. Und trotzdem gibt es zahlreiche Autofahrer, die sich – sobald sie das Schild sehen – auf die verbleibende Spur einordnen wollen. Dieser frühe Fahrstreifenwechsel hat oft zur Folge, dass der Verkehrsraum nicht optimal genutzt wird und sich hinter dem übereifrigen Autofahrer ein Stau bildet, obwohl es noch mehrere hundert Meter bis zur Verengung sind.

Der Rat der ARAG Experten: Vorfahren, bis der Reißverschluss beginnt, Blinker setzen und vorsichtig einfädeln. Die Angst, von anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr auf die verbleibende Spur gelassen zu werden, ist unbegründet, denn die sind sogar dazu verpflichtet, den Spurwechsel zu ermöglichen.

Darf man mit Flip-Flops Auto fahren?
Gleichgültig, ob mit Flip-Flops, High-Heels, Gummistiefeln oder sogar barfuß – Auto fahren geht mit jedem Schuhwerk. Verbote in dieser Richtung gibt es nicht. Daher droht bei einer Verkehrskontrolle auch kein Bußgeld. Jedoch sollten Autofahrer auch dünn-beschuht in der Lage sein, im Straßenverkehr angemessen reagieren zu können. Geschieht nämlich ein Unfall, der womöglich auf das Schuhwerk zurückzuführen ist, müssen sie unter Umständen nicht nur mit einer strafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Sanktion wegen einer Verletzung der Sorgfaltspflicht rechnen (Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 2 Ss OWI 577/06), sondern bekommen auch Probleme mit ihrer Versicherung.

Der Rat der ARAG Experten: Wer sich bei Flip-Flop-Wetter ans Lenkrad setzt, sollte sich lieber noch festere Schuhe zum Wechseln ins Auto legen.

Lichthupe und Hupe
Nur außerhalb geschlossener Ortschaften darf laut Straßenverkehrsordnung (StVO) das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen, also Hupe oder Lichthupe, angekündigt werden. Allerdings dürfen entgegenkommende Fahrzeuge durch das Fernlicht nicht geblendet werden. Das Grüßen eines anderen Autofahrers durch Hupe oder Lichthupe ist tabu. Und: Mehrmaliges Aufblenden oder zu dichtes Auffahren stellt eine Nötigung des Vorausfahrenden dar.

Wenn’s hinten kracht, gibt’s vorne Geld
In der Straßenverkehrsordnung steht, dass man im Straßenverkehr grundsätzlich damit rechnen muss, dass der Vordermann plötzlich und unerwartet stark abbremst (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO). Daher muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. Anders sieht es aus, wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund auf die Bremse tritt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO). Vorbeihuschende Kleintiere wie etwa Eichhörnchen oder Kaninchen sind bei aller Tierliebe juristisch gesehen kein zwingender Grund, zu bremsen. Streiten die Unfallbeteiligten über die Schuldfrage, muss der Auffahrende allerdings beweisen, dass er alles richtig gemacht hat. Und das kann in solchen Fällen oft schwierig werden.

Der Rat der ARAG Experten: Geraten Sie in die beschriebene Situation, sollten Sie Passanten oder andere Verkehrsteilnehmer suchen, die den Unfall beobachtet haben und Ihre Schilderung bezeugen können. Im besten Fall gelingt es Ihnen, sich zu entlasten.

Auf der Autobahn brauchen Verkehrsteilnehmer hingegen weder mit stehenden Fahrzeugen zu rechnen noch damit, dass der Vorausfahrende ohne ersichtlichen Grund seine Geschwindigkeit erheblich verringert. Daher gibt es zwei klassische Ausnahmen, bei denen Auffahrende gute Chancen haben, bei einem Auffahrunfall nicht voll zu haften: Wenn der Vordermann plötzlich stark abbremst, weil er abbiegen will, aber vergisst, dies rechtzeitig durch den Blinker deutlich zu machen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StVO). Oder der Vorausfahrende bremst kurz nach einem Fahrspurwechsel stark ab, so dass der Hintermann keine Gelegenheit hatte, den nötigen Sicherheitsabstand aufzubauen.

Rechts überholen
Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Pkw bis 3,5 Tonnen auf mehrspurigen Straßen auch rechts überholen. Auch auf Autobahnen und mehrspurigen Landstraßen kann man bei dichtem, zähfließendem Verkehr auf dem rechten Fahrstreifen an anderen Autos vorbeifahren. Auch langsam fahrende Fahrzeuge dürfen gelegentlich rechts überholt werden. Voraussetzung: Man selbst fährt dabei nicht schneller als 80 Stundenkilometer (km/h) und überholt mit einer maximalen Differenzgeschwindigkeit von 20 km/h. D. h., das überholte Fahrzeug tuckert mit etwa 60 km/h über die Autobahn.

Auf Autobahnen nur schneller als 60 km/h
Richtig ist, dass nur Fahrzeuge auf deutschen Autobahnen fahren dürfen, die in der Lage sind, mindestens 60 km/h zu fahren. Aber trotzdem darf jeder Fahrer selbst entscheiden, mit welcher Geschwindigkeit er fährt. Gerade bei Unwetterlagen darf jeder sein individuelles Tempo fahren, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass diese Regelung keine Lizenz zum Langsamfahren ist. Auf der Autobahn gilt vielmehr, die Geschwindigkeit dem allgemeinen Verkehrsfluss anzupassen.

Blinker auf abknickenden Vorfahrtstraßen
Der Blinker ist ein so genannter Fahrtrichtungsanzeiger. Und als solcher muss er auch genutzt werden, damit andere Verkehrsteilnehmer, die über keine nennenswerten telepathischen Fähigkeiten verfügen, wissen, in welche Richtung der Vordermann an einer Kreuzung fahren will. Diese Blinkpflicht gilt nach Auskunft der ARAG Experten sogar dann, wenn es z. B. aufgrund einer Einbahnstraße gar keine andere Möglichkeit des Abbiegens gibt.

Reicht die Visitenkarte nach einem Unfall?
Wer einen Unfall mit einem Fahrzeug verschuldet, dessen Fahrer nicht anwesend ist, ist verpflichtet, zu warten, bis der Geschädigte zurück ist. Wie lang die angemessene Wartezeit ist, hängt allerdings von den jeweiligen Umständen ab. Bei Schnee, Regen oder Unwetter muss man nicht endlos lange ausharren. Auch nachts, wenn nicht mit einer zeitnahen Rückkehr des geschädigten Fahrers zu rechnen ist, muss man nicht stundenlang warten. Auf einem Supermarktparkplatz hingegen ist eine einstündige Wartezeit durchaus zumutbar. Auf keinen Fall genügt es, seine Kontaktdaten als handschriftliche Notiz z. B. am Scheibenwischer zu befestigen. Weht der Zettel weg, droht im schlimmsten Fall eine Anzeige wegen Fahrerflucht und damit eine hohe Geldstrafe.

Der Rat der ARAG Experten: Am besten die Polizei rufen, die den Halter des Fahrzeugs ermitteln kann. So kann man am zügigsten den Ort des Geschehens wieder verlassen.

Rechts vor links auf dem Parkplatz
Auf großen Parkplätzen beispielsweise vor Supermärkten oder Einkaufszentren herrscht vor allem eine Regel: Die der gegenseitigen Rücksichtnahme. Rechts vor links gilt hier nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn die Fahrspuren zwischen den Parkbuchten eindeutig den Charakter von Straßen haben.

Parklücke freihalten
Ein Helfer, der den Parkplatz freihält, ist kein Garant für das Anrecht auf die Lücke. Denn das Besetzen des Parkplatzes ist nicht erlaubt und kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Ob man sich als Autofahrer in eine Lücke hineindrängen sollte, in der bereits jemand wartet, ist fraglich. Hier kommen Gerichte auch zu verschiedenen Einschätzungen. Das Oberlandesgericht Naumburg unterstützte sogar einen Fahrer, der eine den Parkplatz freihaltende Frau am Knie touchierte. Durch die langsame Fahrweise habe für sie keine Gefahr bestanden (Az.: 2 Ss 54/97).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
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0211-963-2560
brigitta.mehring@ARAG.de
http://www.ARAG.de

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Claudia Wenski
Steinberg 4
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