Einweg-Plastik ab Juli verboten

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ARAG Experten informieren, welche Plastikprodukte künftig verboten sind

Plastikgeschirr und -besteck sind praktisch und eignen sich sehr gut für unterwegs, für den schnellen Snack in der Mittagspause oder die Party im Garten. Auch in vielen Hygieneprodukten, Zigaretten und To-Go-Bechern ist Plastik verarbeitet. Oft aber werden sie nach Gebrauch einfach liegengelassen oder nicht richtig entsorgt – und werden so zum Problem für die Umwelt. Viele Plastikprodukte werden ab dem 3. Juli 2021 in der Europäischen Union (EU) verboten. ARAG Experten klären auf, welche das sind und was es mit den Warnhinweisen auf sich hat.

Was ist verboten?
Ab dem 3. Juli 2021 sind Einmal-Gegenstände aus Plastik, für die es bereits bessere Alternativen gibt, EU-weit verboten. Grundsätzlich zählt alles dazu, was zur Kategorie Plastik oder auch Bioplastik gehört: Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen oder auch Plastikgeschirr wie Teller und Schalen. Wer gerne seinen Sommerdrink mit einem Strohhalm trinkt, muss ab sofort auf Bambus-, Glas- oder Edelstahlalternativen umsteigen. Für Fast-Food- oder Take-Away-Liebhaber wird die Gastronomie ihre Speisen und Getränke in Verpackungen aus Papier, Holz oder Bagasse (Verpackungen aus Zuckerrohr) anbieten müssen. Rühr- und Wattestäbchen sowie Luftballonstäbe aus Plastik gehören ebenfalls der Geschichte an. Die ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass Altbestände von Unternehmen noch verkauft und von Verbrauchern aufgebraucht werden dürfen.

Warum wird es Warnhinweise geben?
Aber warum begegnen uns ab Juli zusätzlich Warnhinweise im Supermarkt? ARAG Experten klären auf: Kunststoffe werden grundsätzlich nicht als Gefahrstoffe eingestuft. Es gibt kein Gesetz, das die Verwendung von Plastik generell einschränkt. So können nicht alle Produkte, die Plastik enthalten, auf die Verbotsliste gesetzt werden. Dazu gehören beispielweise Hygieneprodukte, wie beispielsweise Binden, Tampons und Feuchttücher, Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern sowie Einweg-Getränkebecher. Der Gesetzgeber schreibt den Unternehmen gegenüber ihren Kunden jedoch ab Juli eine Aufklärungspflicht vor. Und zwar in Form von Warnhinweisen, die deutlich erkennbar auf Verpackungen von kunststoffhaltigen Produkten fest integriert sein müssen.

Was steckt hinter dem Verbot?
Jährlich landen weltweit mehrere Millionen Tonnen Plastikmüll in den Meeren. Rund 85 Prozent des Meeresmülls besteht mittlerweile aus Kunststoffen. Auch die Nord- und Ostsee sind betroffen. Das Problem dabei: Der Müll schwimmt nicht nur im Wasser und stellt eine Gefahr für die Tiere dar, er zerfällt im Wasser zu kleinsten Teilchen (Mikroplastik) und wird nicht abgebaut. So dauert es laut des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) beispielsweise drei bis fünf Jahre, bis ein Kaugummi von der Natur verrottet wurde. Für eine Babywindel sind es schon 100 bis 500 Jahre. Der beliebte Kaffee-To-Go-Becher verbleibt 50 Jahre in der Natur. Der Müll belastet auf unbestimmte Zeit unsere Umwelt und auch unsere Gesundheit. Laut dem Bundesumweltministerium werden allein in Deutschland stündlich rund 320.000 Einweg-Becher für heiße Getränke verbraucht. Die Abfall-Bilanz von Einweggeschirr und To-Go-Verpackungen betrug im Jahr 2017 mehr als 346.000 Tonnen, ergab eine Erhebung der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung im Auftrag des NABU. Abzuwarten bleibt auch, wie sich die zahlreichen Masken, die mittlerweile leider überall auf den Gehwegen und in Parks herumliegen, auf die Müllmengen auswirken.

Weitere Verbote folgen
Das jetzige Verbot ist nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) von 2019 nun die nächste Stufe der Bundesregierung, um den schädlichen Müllmengen entgegenzuwirken. Doch damit ist es längst noch nicht getan. ARAG Experten weisen darauf hin, dass für die kommenden Jahre bereits weitere Maßnahmen verabschiedet wurden. So dürfen ab 2022 keine leichten Kunststofftragetaschen mehr an Kunden herausgegeben werden und die Pfandpflicht wird auf Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff erweitert – beispielsweise bei Milchprodukten. Ab 2023 werden zudem Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern anzubieten.

Weitere Informationen zum Thema Nachhaltig leben – leicht gemacht:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/09430/

Mit guten Ideen gegen Lebensmittelverschwendung:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/09395/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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