Steuerliche Berücksichtigung von Kindern beim Wechselmodell

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Steuerliche Berücksichtigung von Kindern beim Wechselmodell
Nach einer Scheidung ändert sich vieles (Bildquelle: cherryandbees/stock.adobe.com)

Trennen sich Eltern und lassen sich scheiden, so muss die Kinderbetreuung geregelt werden. Beim eher seltenen Wechselmodell wechseln sich die Elternteile des Kindes fortlaufend in einem gewissen Turnus, z.B. wöchentlich, ab. Das Kind lebt dann eine Woche bei der Mutter und in der nächsten Woche beim Vater und so weiter. Wenn beide Elternteile das Kind organisatorisch und zeitlich betrachtet gleichermaßen betreuen, spricht man vom echten Wechselmodell. Doch aufgepasst, dieses 50:50-Modell findet in der Steuergesetzgebung kaum Berücksichtigung. Die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt, worauf Eltern achten und was sie für eine geteilte steuerliche Berücksichtigung unter sich regeln müssen.

Nur einer bekommt die Steuerklasse II

Einigen sich die Eltern auf das echte Wechselmodell, gibt es infolge keinen allein betreuenden Elternteil. Dennoch kann nur einer der beiden Eltern die Steuerklasse II mit Berücksichtigung des Alleinerziehendenentlastungsbetrags in Höhe von 4.008 Euro jährlich beantragen. Eine Aufteilung zwischen den Eltern ist im Steuerrecht ebenso wenig vorgesehen, wie dass beide Elternteile die Steuerklasse II nutzen können. Der andere muss nach der Scheidung erstmal mit der ungünstigeren Steuerklasse I vorlieb nehmen.

Steuerklasse II bekommt nach dem Gesetz derjenige, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Im Wechselmodell gehört das Kind üblicherweise beiden Haushalten an, da es sowohl bei der Mutter als auch beim Vater wohnt. Daher können die Eltern untereinander regeln, wer den Entlastungsbetrag erhält. Treffen sie diesbezüglich keine Entscheidung, erhält derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag, an den das Kindergeld ausbezahlt wird.

Kindergeld steht beiden zu, wird aber nur an einen ausbezahlt

Da die Familienkasse das Kindergeld aus organisatorischen Gründen nicht an zwei Empfänger auszahlt, erhält praktisch nur ein Elternteil das gesamte Kindergeld auf sein Konto überwiesen. Es geht grundsätzlich an denjenigen, bei dem das Kind wohnt. Lebt das Kind bei beiden Eltern abwechselnd, können die Eltern bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld erhält. Das Familiengericht kann beim Wechselmodell einen Ausgleichsanspruch des anderen Elternteils festlegen. Dieser Elternteil ist dann verpflichtet, dem anderen Elternteil seinen Anteil zukommen zu lassen. Häufig wird dieser zwischen den Eltern mit anderen Kindeszahlungen, wie dem Barunterhalt des anderen Elternteils, verrechnet. Denn beim echten Wechselmodell steht beiden Elternteilen aufgrund der gleichwertigen Betreuungsleistung das Kindergeld zu.

Halber Kinderfreibetrag für jeden

Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung werden nicht ausbezahlt, sondern mindern als Rechengröße im günstigen Fall das zu versteuernde Einkommen. Die beiden Freibeträge umfassen im Jahr 2022 insgesamt 8.388 Euro und werden beim Wechselmodell bei beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte berücksichtigt. Pro Elternteil werden also 4.194 Euro vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sofern der Vorteil der Freibeträge das Kindergeld übersteigt. Bei jedem Elternteil wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung individuell geprüft, was für ihn günstiger sind. Der besserverdienende Elternteil wird somit steuerlich stärker entlastet.

Kindesunterhalt kann nicht abgesetzt werden

Grundsätzlich könnten Unterhaltszahlungen für Kinder als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abgesetzt werden. Die Voraussetzung ist aber, dass für das Kind kein Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Dabei spielt es keine Rolle, wer das Kindergeld bezieht. Für minderjährige Kinder sind Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen quasi ausgeschlossen, weil immer ein Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge besteht. Daher kann keiner der beiden Elternteile Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen.

Bei den Kinderbetreuungskosten sollten sich die Eltern verständigen

Kinderbetreuungskosten können zu zwei Dritteln bis maximal 4.000 Euro pro Kind steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Es kann sie derjenige Elternteil abziehen, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Im Ergebnis kann jeder Elternteil die Hälfte, also bis zu 2.000 Euro, absetzen. Wichtig für die Anerkennung beim Finanzamt ist, dass die Begleichung als Überweisung stattgefunden hat und nachgewiesen werden kann. Barzahlungen werden nicht berücksichtigt.

Hat ein Elternteil wesentlich höhere Ausgaben als der andere und dieser seinen Höchstbetrag nicht ausgenutzt, können sich die Eltern auf eine abweichende prozentuale Aufteilung einigen und diese mit der Steuererklärung beantragen. Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi, rät beim Wechselmodell, dass die Verträge mit den Betreuungseinrichtungen von beiden Elternteilen unterschrieben werden, so dass beide Namen auf der Rechnung vermerkt werden.

Die Steuergesetzgebung hinkt Familienmodellen hinterher

Eltern müssen sich untereinander in steuerlichen Dingen verständigen, egal, wie zerstritten sie sind. Denn nur sie können unter sich regeln, wer das Kindergeld und die Steuerklasse II erhält und wie sie die Kinderbetreuungskosten unter sich aufteilen. Das echte Wechselmodell hat in steuerlicher Hinsicht leider bislang nur bedingt gesetzliche Berücksichtigung gefunden. Anders sieht es in der Sozialgesetzgebung aus, da hat das Wechselmodell bereits Einzug gehalten. So wird das Kind beispielsweise bei jedem Elternteil, das Wohngeld bezieht, berücksichtigt oder die Auszahlung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende auf beide Elternteile aufgeteilt.

www.lohi.de/steuertipps

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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