Ist ein nicht zur Obsorge berechtigter Elternteil Familienangehöriger?
1. Einleitung
In seiner Entscheidung vom 17.5.2022 zu Ra 2021/19/0209, der eine von unserer Kanzlei (Mag. Eva Schmelz / Mag. Danijel Ivkovic) erhobene außerordentliche Revision zugrunde lag, hatte sich der österreichische Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, wann eine Lösung jeglicher familiärer Verbindung zwischen einem von seiner Ehefrau geschiedenen Vater und seiner minderjährigen Tochter vorliegt. Wird eine solche Lösung der Verbindung angenommen, schließt dies die Gewährung von subsidiärem Schutz an den Vater rechtlich aus.
2. Erkenntnis des VwGH
Unter Abänderung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung – unter Verweis auf die ergangene Rechtsprechung des EuGH und VwGH zu Art 2 ff der Status-RL und § 2 AsylG (Definition zum Begriff des Familienangehörigen), Art 23 der Status-RL (Wahrung des Familienverbands) sowie § 34 AsylG (Familienverfahren im Inland) – zur Frage, ob der Revisionswerber als Familienangehöriger der Tochter gelte, aus, dass der Revisionswerber durch seine leibliche Vaterschaft zur minderjährigen, subsidiär schutzberechtigten Tochter formal als deren Familienangehöriger gem § 2 Abs 2 Z 22 lit a AsylG gelte.
Zur Frage, ob im vorliegenden Fall das Erfordernis eines schützenswerten Familienlebens vorliege bzw ein solches nicht vorliege, verwies der VwGH auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach ein nach Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben zwischen Eltern und Kindern mit dem Zeitpunkt der Kindesgeburt vorliege. Diese besonders geschützte Verbindung werde ausschließlich unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst angesehen und reiche die alleinige Auflösung der Hausgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern nicht aus (vgl EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/18/0016 mwN).
Auf Basis der Feststellungen des BVwG (gemeinsame Einreise, Bestehen eines begleiteten Kontaktrechtes des Revisionswerbers zu seiner minderjährigen Tochter, Ausübung dieses Kontaktrechtes) erkannte der VwGH – entgegen der Rechtsansicht des BVwG – keine völlige Auflösung der familiären Bindung zwischen dem Revisionswerber und seiner Tochter, welche die Familienangehörigeneigenschaft des Revisionswerbers bezüglich seiner Tochter beseitigt.
3. Conclusio
Im Ergebnis ist dem Erkenntnis des VwGH im Wesentlichen zu entnehmen, dass es für die Annahme einer Familienangehörigeneigenschaft eines nicht zur Obsorge berechtigten Elternteils ausreichend ist, wenn dieser ein begleitetes gerichtliches Kontaktrecht zum minderjährigen Kind hat und dieses regelmäßig ausübt. Einem solchen Elternteil ist, sofern dem Kind der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, ebenso der Status des subsidiär Schutzberechtigten, abgeleitet vom minderjährigen Kind, nach § 34 AsylG zuzuerkennen. Auch die Nichtzahlung von Kindesunterhalt und einmalige Gefährdung der Kindesgesundheit sowie eheliche Gewaltvorfälle reichen in dieser Konstellation nicht aus, um die völlige Lösung jeglicher familiärer Bindung anzunehmen.
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