Fotoshooting im Straßenverkehr

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ARAG Experten mit einem Überblick über die rechtliche Lage bei Blitzer-Apps & Co.

Fotoshooting im Straßenverkehr

Eine der häufigsten Unfallursachen im Straßenverkehr ist überhöhte Geschwindigkeit. Blitzer und Radarfallen sollen Rasern daher Einhalt gebieten. Und obwohl es verboten ist, nutzt fast die Hälfte aller Autofahrer spezielle Radarwarngeräte oder Blitzer-Apps auf Smartphone oder Navigationsgerät. Die ARAG Experten beleuchten die Rechtslage und weisen auf eine kuriose Grauzone hin.

Das sagt das Gesetz
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) formuliert es deutlich: “Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.” (Paragraf 23, Absatz 1c). Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es 75 Euro und einen Punkt in Flensburg kosten kann, wenn sich Fahrer nicht an das Verbot halten. Angst um das Einkassieren ihres Handys müssen Autofahrer hingegen nicht haben, das wäre unverhältnismäßig. Allerdings könnte die Polizei betriebsbereite Radarwarngeräte beschlagnahmen und anordnen, die App auf dem Smartphone zu löschen.

Das sagen die Autofahrer
Ob die Geldstrafe zu niedrig oder der Punkt in Flensburg zu harmlos ist – fast die Hälfte aller Autofahrer nutzt laut Bitkom Radarwarngeräte oder Blitzer-Warnungen auf dem Smartphone oder Navi, wenn sie mit dem Fahrzeug unterwegs sind. Dabei setzen 27 Prozent auf eine Blitzer-Warn-App auf dem Handy, 14 Prozent nutzen ein spezielles Radarwarngerät und 13 Prozent verlassen sich auf die Blitzer-Warn-Funktion in ihrem Navigationsgerät.

Das sagt die Grauzone
ARAG Experten weisen darauf hin, dass die StVO sich explizit auf diejenigen bezieht, die ein Fahrzeug führen – also die Autofahrer. Daher gilt das Verbot nicht für Beifahrer. Er darf Warnungen zu Blitzern und Radarfallen mündlich an den Fahrer weitergeben. Zudem ist es dem Fahrer sehr wohl erlaubt, sich vor der Fahrt oder während einer Rast über Radarfallen oder Blitzer auf Smartphone oder Navi zu informieren. Auch Warnungen über Blitzer im Radio sind laut ARAG Experten erlaubt, da die Warnung unabhängig vom aktuellen Standort des Fahrers erfolgt. Während die Warnung anderer Autofahrer z. B. mit Handzeichen erlaubt ist, ist die Lichthupe als Warnsignal vor Blitzern tabu.

Das sagt das Gericht
Autofahrer haben laut ARAG Experten die Möglichkeit, ihre Verkehrsmessung auf Richtigkeit zu überprüfen und dazu auch die Rohdaten der Messung anzufordern, wenn sie wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt worden sind. In einem konkreten Fall wollte sich ein Autofahrer nicht auf die Geschwindigkeitsmessung durch ein standardisiertes Messverfahren verlassen und verlangte Einblick in die Rohmessdaten, die sich zunächst nicht in der Bußgeldakte befanden. Erst das Bundesverfassungsgericht entschied, dass ein faires Verfahren nur möglich sei, wenn der Autofahrer Zugang zu allen relevanten Informationen habe, auch wenn sie nicht zur Bußgeldakte genommen wurden. Nur so könne er diese Informationen eigenständig auf Entlastungsmomente hin untersuchen. (Az.: 2 BvR 1616/18).

Das sagt Google Maps
Noch gibt es in Deutschland keine Blitzer-Warn-Funktion bei Google Maps, sie ist lediglich in einigen anderen Ländern freigeschaltet. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine Nutzung des Online-Kartendienstes wohl verboten werden müsste, wenn die Funktion vorhanden und individuell ein- und ausschaltbar wäre.

Übrigens: In den meisten europäischen Ländern ist der Einsatz von Blitzer-Apps und Co. ebenfalls verboten. Und die ARAG Experten weisen auf deutlich drastischere Strafen hin, wenn Autofahrer damit erwischt werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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