So kommen Studierende an die Energiepreispauschale

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So kommen Studierende an die Energiepreispauschale
Studierende können die Energiepreispauschale ab 15. März beantragen (Bildquelle: Syda Productions/stock.adobe.com)

3,5 Millionen junge Menschen in Ausbildung warten sehnsüchtig auf die Ende Dezember in Kraft getretene Energiepreispauschale. Die Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro soll bei den gestiegenen Kosten für Heizung, Strom und Lebensmitteln eine Unterstützung sein. Jetzt ist klar, wie Studierende, Auszubildende und Fachschüler an den Bonus kommen. Doch die Bundesregierung macht es den jungen Leuten nicht leicht. Für den Antrag sind einige bürokratische Hürden zu meistern. Das Prozedere kann zeitintensiv ausfallen und einen entsprechenden Vorlauf beanspruchen. Anträge sollen ab 15. März 2023 gestellt werden können. Ein paar ausgewählte Hochschulen durchlaufen derzeit schon eine Pilotphase.

Wer bekommt die Energiepreispauschale?

Da der Antrag einige Zeit kostet, sollte zuerst gecheckt werden, ob man überhaupt dafür in Frage kommt. Einen Anspruch besitzen rund drei Millionen Studierende an deutschen Hochschulen und rund 450.000 Schüler von Fachschul- und Berufsfachschulklassen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses in Deutschland. Studierende im dualen Studium, Teilzeitstudium und Promotionsstudium sind ebenfalls anspruchsberechtigt.

Zum Stichtag 1. Dezember 2022 muss eine Immatrikulation oder Anmeldung an einer Ausbildungsstätte vorgelegen haben. Zudem müssen die Fachschüler, Studierenden und Auszubildenden ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nachweisen können. Auch ausländische Studierende, auf die dies zutrifft, kommen für den Energiebonus in Frage.

Nicht ausgeschlossen werden Studierende, die zum Stichtag ein auf zwei Semester begrenztes Auslandsjahr, Praktikum oder Urlaubssemester absolvieren und weiterhin an der deutschen Ausbildungsstätte eingeschrieben sind. Wichtig ist, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben haben. Nur Grenzgänger, Gasthörer und Besucher eines Studienkollegs kommen für den Energiezuschuss nicht in Frage. Genaue Details sind dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG) zu entnehmen oder über die Info-Hotline 0800 2623 003 zu erfragen.

Der lange Weg zum Antrag der Pauschale

Während bei Arbeitnehmenden und Rentnern die Bankverbindung bekannt ist, kann die Auszahlung an Fachschüler und Studierende nicht so einfach erfolgen. Aus diesem Grund ist das Stellen eines Antrags über eine eigens geschaffene bundesweite Website www.einmalzahlung200.de und auch eine entsprechende Datenabfrage notwendig – BAföG Empfänger miteingeschlossen.

Damit der Antrag überhaupt gestellt werden kann, sind einige Schritte vorab zu erledigen. Zuerst einmal geht ohne ein BundID-Konto gar nichts. Mit diesem in der Bevölkerung recht unbekannten Nutzerkonto können zahlreiche Verwaltungsleistungen des Bundes online auf www.id.bund.de erledigt werden. Es dient in dieser Sache dem Identitätsnachweis und kann auf drei verschiedenen Wegen eingerichtet werden.

Zum einen mit einem Online-Identitätsnachweis oder zum anderen mit einem persönlichen Elster-Zertifikat. Wurde ein solches für die elektronische Steuererklärung schon einmal genutzt, ist das der schnellste Weg, um an die BundID zu kommen. Andernfalls wird es aufwendiger und komplizierter.

Für den Online-Identitätsnachweis muss die offizielle AusweisApp des BMI auf dem Smartphone installiert werden. Sollte die Online-Ausweisfunktion (eID) noch nicht aktiviert sein, kann beim örtlichen Bürgeramt eine Freischaltung mit der Aushändigung einer PIN erwirkt werden. Stattdessen (und auch bei einer nicht mehr vorhandenen PIN) kann ein PIN-Rücksetzbrief online angefordert werden. Die neue PIN wird dann postalisch in Briefform zugestellt.

Als dritte Alternative ist eine Registrierung mit Nutzername und Passwort möglich, bei der jegliche persönliche Daten eingepflegt werden müssen. Umständlich bei dieser Registrierung ist, dass noch zusätzlich eine PIN zur Freischaltung des BundID-Kontos über die Ausbildungsstätte unter Vorlage eines Lichtbildausweises bezogen werden muss. Diese ersetzt den Online-Identitätsnachweis via App. Einige Hochschulen sollen diesen Weg bevorzugen und automatisch eine PIN an ihre Studierenden aushändigen, andere lehnen diesen Aufwand ab.

So wird der eigentliche Antrag gestellt

Für den Antrag auf die Energiepreispauschale wird ein Zugangscode der Ausbildungsstätte benötigt. Dieser dient neben der persönlichen Identifikation als Bestätigung dafür, dass der Anspruch auf die Energiepreispauschale gegeben ist. Besagter Zugangscode wird von der Ausbildungsstätte automatisch ausgestellt und muss nicht erfragt werden. Mit diesem kann die Anmeldemaske für den Antrag erst freischaltet werden. Die eigene Bankverbindung und die persönliche E-Mail-Adresse sollte man zur Hand haben.

Der Bescheid über die Bewilligung wird anschließend nämlich per E-Mail zugestellt. Wann es zur Auszahlung kommt, ist noch nicht bekannt. Die ist Ländersache. Ein Fristende für die Beantragung wurde nicht herausgegeben. “Allerdings gilt wie immer, je schneller der Antrag gestellt wird, desto früher dürfte die Auszahlung erfolgen”, rät Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern.

Wo wird die Energiepreispauschale angerechnet?

Sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen noch bei Sozialleistungen berücksichtigt. Die Energiepreispauschale ist zudem steuer- und sozialversicherungsfrei sowie unpfändbar. Zusätzlich können Studierende auch einen Heizkostenzuschuss zur finanziellen Entlastung erhalten. Und auch ein Erhalt der Energiepreispauschale für aktiv Beschäftige im vergangenen Jahr steht dieser Pauschale nicht entgegen.

www.lohi.de/steuertipps

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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