Ganzer Genuss oder halbe Portion?

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ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über Rechtliches beim Restaurantbesuch

Ganzer Genuss oder halbe Portion?

Spätestens seit der Anhebung der Mehrwertsteuer im Januar auf den alten Satz von 19 Prozent sind Restaurantbesuche zum echten Luxus geworden. Wer nicht darauf verzichten mag, hat jedoch diverse Möglichkeiten, zu sparen. ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer klärt über die Änderung auf und sagt, welche Rechte man als Gast im Restaurant hat.

Warum gab es eine Änderung des Mehrwertsteuersatzes?
Tobias Klingelhöfer: Während der Corona-Pandemie wurde die Umsatzsteuer unter anderem für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 auf sieben Prozent gesenkt, um die Betriebe und Unternehmen zu schützen. Das betraf den Verkauf von zubereiteten Speisen, die vor Ort verzehrt wurden. Seit Januar gilt nun wieder der alte Steuersatz von 19 Prozent. Ob und in welcher Höhe Restaurantbetreiber diese Steuererhöhung allerdings an ihre Kunden weitergeben, bleibt ihnen überlassen. Übrigens: To-go-Speisen und geliefertes Essen werden grundsätzlich weiterhin mit sieben Prozent besteuert.

Darf man als Erwachsener Kinderteller oder als junger Mensch Seniorenteller bestellen?
Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich darf jeder alles bestellen, was in der Speisekarte angeboten wird. Allerdings ist es dem Restaurantbetreiber vorbehalten, das Angebot einzuschränken. Zudem sind alle Inhalte der Speisekarte unverbindliche Angebote. Der Wirt muss also nicht immer alle genannten Speisen vorhalten, sondern darf Gerichte streichen, die gerade ausverkauft sind. Auch müssen nicht alle genannten Getränke vorrätig sein.

Bei Senioren- und Kindertellern ist der Preis in der Regel deutlich günstiger, weil die Portion kleiner ausfällt oder auf Bestandteile verzichtet wird. Daher sind solche Gerichte auch ideal für Besucher mit kleinem Hunger oder kleinem Budget. Und auch, wenn vermutlich viele Restaurants ein Auge zudrücken: Der Restaurantbetreiber darf vorgeben, ab oder bis zu welchem Alter seine Kunden diese speziellen Gerichte bestellen dürfen. Übrigens: Bei Fast-Food-Ketten gibt es keine Altersbeschränkung für Kindergerichte.

Was gilt für Räuberteller oder geteilte Speisen?
Tobias Klingelhöfer: In einigen Restaurants dürfen Kinder bei ihren Eltern umsonst mitessen. Das heißt dann oft „Räuberteller“, „Piratenteller“ oder ähnlich. Dabei wird ein leerer Teller oder zumindest ein weiteres Besteck an den Tisch gebracht. Ist diese Variante erwünscht, gibt es dafür meist einen entsprechenden Hinweis in der Speisekarte. Wollen sich Erwachsene hingegen ein Hauptgericht teilen, hängt es wieder vom Wirt ab, ob er dies erlaubt. Gleiches gilt für Beilagen wie z. B. Salate oder Pommes. Werden sie explizit nur als Beilagen zu einem Hauptgericht serviert, können Gäste nicht darauf bestehen. Allerdings kann ein Restaurantbetreiber nicht vorschreiben, welchen Gang man bestellt. So ist es z. B. möglich, dass sich Erwachsene auch nur eine Vorspeise bestellen und auf einen Hauptgang verzichten.

Was kann der Gast tun, wenn er zu lange aufs Essen warten muss?
Tobias Klingelhöfer: Wartet man mehr als 90 Minuten auf sein Essen darf man laut den Richtern aus Karlsruhe die Rechnung um rund ein Drittel kürzen (Landgericht Karlsruhe, Az.: 1 S 196/92). Eine zu lange Wartezeit bei der Rechnung entbindet Gäste hingegen nicht von der Zahlung. Aber man muss nicht ewig warten. Es gibt zwar keine genaue gesetzliche Regelung zur Wartezeit, aber wenn man nach mehr als einer halben Stunde keine Rechnung bekommt und mehrfach nachgefragt hat, darf man gehen. Aber Gäste sind hier in der Beweispflicht und man muss seine Adresse hinterlassen, damit man eine Rechnung geschickt bekommen kann. In allen anderen Fällen bleibt es Zechprellerei. Daher rate ich, Eigeninitiative zu übernehmen und direkt zur Servicekraft oder zum Wirt zu gehen, um zu zahlen.

Können Restaurantbesucher sich weigern, für das Essen zu zahlen, wenn es ihnen nicht geschmeckt hat?
Tobias Klingelhöfer: Nein, das geht natürlich nicht. Was man verzehrt, muss man in der Regel bezahlen. Und erst aufzuessen und sich dann zu beschweren, um nichts zu zahlen, ist kein guter Spar-Tipp. Wem es nicht schmeckt, der sollte so früh wie möglich das Service-Personal darauf hinweisen.

Liegt es am persönlichen Geschmack, dass das Essen nicht mundet, hängt es von der Kulanz des Personals ab, ob eine alternative Bestellung kostenfrei möglich ist. Allerdings muss der Wirt beweisen, dass die Speise ordnungs- und vertragsgemäß zubereitet wurde (Amtsgericht Auerbach, Az.: 3 C 883/01). Ist etwas anderes auf dem Teller als in der Speisekarte beschrieben, können Gäste auf einen Austausch oder Nachbesserung bestehen. Oder aber sie erklären sich bereit, das falsch gelieferte Gericht zu essen. Ist der Preis dafür höher, sollten sie aber vorher klären, dass sie nur den niedrigeren Preis für die eigentliche Bestellung zahlen müssen. Ist etwas ungenießbar oder ekelig, weil z. B. eine Schnecke im Salat auftaucht, hat man natürlich das Recht, das Essen zurückzugeben und etwas anderes zu bestellen. Ist der Appetit daraufhin vergangen, muss man nur das bezahlen, was man bis dahin verzehrt hat (Amtsgericht Burgwedel, Az.: 22 C 669/85).

Viele Restaurants haben begrenzte Nutzungszeiten eingeführt. Haben sie denn überhaupt das Recht dazu?
Tobias Klingelhöfer: Die Vergabe von Zeitfenstern für das Essen, in der Regel sind das zwei Stunden, hat sich in Deutschland während der Corona-Pandemie etabliert, als die Plätze besonders begrenzt waren und so das Restaurant besser ausgelastet werden konnte. Im Ausland ist dieses Procedere allerdings schon seit Jahren üblich. Und ja, das ist erlaubt, denn Gastronomen haben Hausrecht im eigenen Betrieb und können solche Regeln selbst bestimmen.

Dürfen Restaurants Gebühren für eine Tischreservierung erheben oder Geld verlangen, wenn eine Reservierung nicht eingehalten, aber auch nicht abgesagt wird?
Tobias Klingelhöfer: Diese sogenannte No-Show-Gebühr ist im Eventbereich, wenn es um größere Gruppen geht, durchaus üblich. Und auch im kleinen Rahmen finde ich es durchaus verständlich, wenn man sich klarmacht, dass eine Reservierung Personalplanung und Einkäufe sowie Vorbereitungen nach sich zieht. Aber ketzerisch gefragt: Wem will man die Gebühr auferlegen, wenn für eine Reservierung nur eine Telefonnummer erforderlich ist? Außerdem muss solch eine Regelung mindestens rechtssicher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) formuliert und einzusehen sein. Und dem Betroffenen muss ermöglicht werden nachzuweisen, dass dem Gastronomen gar kein Schaden entstanden ist, zum Beispiel durch die Neubesetzung des Tisches. Ist dieser Passus in den AGB nicht ebenso erwähnt, ist die Forderung ohnehin nicht wirksam und der Betroffene kann die Zahlung verweigern. Aber wie gesagt, das bleibt im Normalfall eher graue Theorie und wird nur bei größeren Gruppen relevant.

Weitere interessante Informationen unter:
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.

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