Betriebsbedingte Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit

WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
KREDIT.DE
WERBUNG
etexter
WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
thekey.ACADEMY
WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!
WERBUNG
Namefruits
WERBUNG
freelancermap.de
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
Smartbroker

Betriebsbedingte Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
RA Dr. Oliver K.-F. Klug

Bochum, 20. April 2016*****Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat mit Urteil vom 29.10.2015 (4 Sa 951/14 – Revision wurde zugelassen) über die betriebsbedingte Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit entschieden. Der Arbeitnehmer war als Sicherheitsingenieur/-techniker für den Bereich Arbeitssicherheit seit 2008 bei einem Industrieunternehmen beschäftigt. Nachdem die Unternehmerentscheidung getroffen worden war, neben weiteren Umstrukturierungsmaßnahmen auch den Bereich Arbeitssicherheit zu schließen und die Dienstleistungen auf einen externen überbetrieblichen Dienst zu übertragen, war dem Kläger betriebsbedingt gekündigt worden. Sein Name fand sich auch auf der Namensliste zu einem Interessenausgleich, der insgesamt 295 Arbeitnehmer auflistete. In seiner Kündigungsschutzklage berief sich der Kläger neben anderen Formverstößen auch auf die Regelungen im Arbeitssicherheitsgesetz. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V. aus Bochum begrüßt die Entscheidung: “Der Entscheidung ist vollumfänglich zuzustimmen. Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesarbeitsgericht in einer etwaigen Revision dieser Ansicht folgt. Allerdings zeigt sich, dass die Beauftragung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit durchaus vorteilhaft sein kann”.

Das LAG führt aus, dass in der hier vorliegenden Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung der Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Regel auch die Zustimmung zur Abberufung nach § 9 Abs. 3 ASiG liege. Selbst wenn die Zustimmung fehle, ergebe sich aber kein anderes Ergebnis. Zwar werde in der Literatur die Meinung vertreten, dass die Kündigung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ohne Zustimmung des Betriebsrates zur Abberufung stets unwirksam sei. Nach Auffassung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts soll die fehlende und nicht ersetzte Zustimmung des Betriebsrates wegen objektiver Umgehung der Mitbestimmung des § 9 Abs. 3 ASiG zumindest dann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn die Kündigung auf Gründen in der Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit gestützt werde, also eine Bewertung dieser Tätigkeit enthalte. Ausdrücklich offen gelassen habe der 2. Senat, ob dies auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung gelten solle.

Nach Auffassung des LAG liege in § 9 Abs. 3 ASiG keine unmittelbare kündigungsrechtliche Absicherung der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Ebenso wie umgekehrt die Zustimmung des Betriebsrats zur Abberufung eine Kündigung nicht legitimieren könne, führe allein die fehlende Zustimmung nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Das LAG sieht auch keine Verletzung von § 8 Abs. 1 Satz 2 ASiG. Danach dürfen Fachkräfte für Arbeitssicherheit wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Auch der Ausspruch einer Kündigung könne eine Benachteiligung darstellen. Erforderlich sei aber ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Erfüllung der Aufgaben; bloße Mitursächlichkeit genüge nicht. Dafür, dass die Erfüllung der Aufgaben zur Kündigung geführt habe, liege die Beweislast beim Arbeitnehmer.

Bei einem Interessenausgleich mit Namensliste, bei dem die Betriebsbedingtheit gesetzlich vermutet würde, müsste der klagende Arbeitnehmer schon besonders aussagekräftige Indizien dafür vortragen, dass der Arbeitgeber nur wegen der Ausübung seiner Aufgabe als Arbeitssicherheitsfachkraft kündigen wolle.

Über den AGAD
Mit über 600 Mitgliedsunternehmen, die rund 40.000 Mitarbeiter beschäftigen, ist der AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. der größte Arbeitgeberverband der Branche im Ruhrgebiet. Der Verbandsbereich erstreckt sich von Duisburg über Mülheim, Essen, Oberhausen, Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm bis ins Sauerland.

Durch den hohen Spezialisierungsgrad seiner fünf Juristen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts verfügt der AGAD über eine sehr hohe Beratungskompetenz in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Als Tarifpartner für den Groß- und Außenhandel und die Dienstleister im Verbandsgebiet führt der AGAD Tarifverhandlungen für die Mitglieder der Tariffachgruppe und unterstützt seine Mitglieder beim Abschluss von Firmentarifverträgen. Das Service-Angebot reicht von Beratungsleistungen im Bereich des Beauftragtenwesens und des Datenschutzes über Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen bis hin zu aktuellen Umfragen, mit denen der AGAD interessante Standpunkte, Tendenzen und Stimmungen zu politischen und wirtschaftlichen Themen ermittelt. Darüber hinaus vertritt der AGAD die Mitgliederinteressen in der Öffentlichkeit und in der politischen Diskussion, sei es in den Kommunen, in Düsseldorf oder Berlin.

Firmenkontakt
AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V.
Dr. Oliver K.-F. Klug
Waldring 43-47
44789 Bochum
0234 – 282 533-0
info@agad.de
http://www.agad.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
ag@publicity-experte.de
http://www.publicity-experte.de

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
My Agile Privacy
Diese Website verwendet technische und Profiling-Cookies. Durch Klicken auf "Akzeptieren" autorisieren Sie alle Profiling-Cookies . Durch Klicken auf "Ablehnen" oder das "X" werden alle Profiling-Cookies abgelehnt. Durch Klicken auf "Anpassen" können Sie auswählen, welche Profiling-Cookies aktiviert werden sollen
Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: