Die Bundesregierung sieht seit Beginn des Jahres 2016 zwei Änderungen vor. Diese betreffen den Garantiezins für Lebensversicherungen und das Provisionsabgabeverbot.
Eine Änderung findet auch im Rahmen der Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und der Solvency-II-Richtlinie der Europäischen Union statt. Alle größeren Versicherer soll eine Abschaffung des Garantiezinses betreffen. Die Änderung will Versicherer entlasten, die einen Garantiezins für Lebensversicherungen kaum mehr erwirtschaften können.
Was ist der Garantiezins?
Für Policen wie die Lebensversicherung gibt es einen Zinssatz, der auf ein eingezahltes Kapital maximal möglich ist. Das Bundesfinanzministerium hat bislang einen Zinssatz fest vorgegeben. Dies wurde allerdings nun hin zu mehr Spielraum verändert. Die Neuregelung betrifft zunächst keine Altverträge und auch kleine Versicherer müssen keine Nachteile für sich befürchten. Kleine Versicherungen betrifft die Regelung nicht, da sie der Solvency-II-Richtlinie und damit einer Aufsicht nicht unterliegen. Somit greifen kleine Versicherungen weiterhin auf einen Garantiezins von 1,25 % zurück.
Wen trifft die Neuregelung?
Eine große Befürchtung ist jene, dass sich Versicherer von den nun unattraktiven Policen ohne Garantiezins abwenden. Hierdurch entsteht Versicherungen ein Schaden, da eine Rendite womöglich nicht anzubieten ist. Dies ist allerdings nicht völlig korrekt. Denn trotz eines Wegfalls des Höchstrechnungszinses können Garantieversprechen abgegeben werden. Große Versicherungen können einen Garantiezins frei wählen, sofern die Solvency-II-Richtlinien erfüllt sind. Die Solvency-II-Richtlinie der Europäischen Union gibt europaweit ein einheitliches Aufsichtssystem für Versicherungen vor.
Was besagt die Änderung des Provisionsabgabeverbot?
Das Relikt aus den Zeiten der Weimarer Republik ist nun 90 Jahre alt und verbietet eine Belohnung eines neuen Versicherten mit einer Provision. Das Provisionsabgabeverbot ist zunächst aufgehoben. Möglicherweise könne die Änderung des Provisionsabgabeverbot später wieder aufgehoben werden. Einige Gerichte sehen in der Abschaffung einen Verstoß gegen höheres Recht. Weiterhin gibt es auf EU-Ebene bereits eine EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie oder Insurance Distribution Directive (IDD). Diese regelt bereits einige Sachverhalte, die aber für Details der Änderung des Provisionsabgabeverbot gelten.
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