Kaufmännisches Basiswissen für Ingenieure: Haftungsbeschränkung im Planervertrag

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Kaufmännisches Basiswissen für Ingenieure: Haftungsbeschränkung im Planervertrag
(Bildquelle: Flickr: David Headley)

Kelkheim, 11. Mai 2016

Immer öfter versuchen Auftraggeber die Haftung für Baumängel sowie Bauzeit- und Baukostenüberschreitungen auf die Seite der planenden Ingenieure und Architekten abzuwälzen. Es gibt praktisch kaum noch Bauprozesse, bei denen nicht auch die Planer in die Haftung geraten können. Dies macht es für Versicherer immer schwerer Haftpflichtversicherung für Ingenieure und Architekten zu vernünftigen Konditionen anzubieten. Dies wiederum erschwert Ingenieuren und Architekten die Arbeit und lässt sie oftmals schlecht schlafen.

Daher ist es wichtig darüber nachzudenken, wie die Haftung des Ingenieurs durch vertragliche Möglichkeiten eingeschränkt werden kann. Denn grundsätzlich gilt in Deutschland Vertragsfreiheit. Die Parteien können also viele Klauseln selbst aushandeln. Es gibt nur relativ wenige zwingende Regelungen.

Es ist möglich, die Haftung von Ingenieuren zu begrenzen

Im Werkvertragsrecht (§ 639 BGB) findet sich die Regelung, dass sich ein Unternehmer nicht auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, berufen kann, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat. Das heißt umgekehrt: Ein Haftungsausschluss gilt nur dann nicht, wenn Arglist oder Garantien greifen. Da dies nur selten vorkommt, kann man davon ausgehen, dass vertragliche Haftungsausschlüsse greifen können.

Zwei Einschränken erschweren die Haftungsbegrenzung von Ingenieuren

Trotz dieser theoretischen Möglichkeit spielen Haftungsregelungen in der Praxis aus zwei Gründen kaum eine Rolle. Denn zum einen müssen sich immer beide Vertragspartner auf einen Haftungsausschluss einigen können. Das heißt, der Bauherr muss den Haftungsbegrenzungen, die der Planer vorschlägt, zustimmen. Der Auftraggeber versucht normalerweise aber eher umgekehrt so viele Risiken wie möglich auf den Planer bzw. den anderen Vertragspartner abzuwälzen. Entsprechend ist eine vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung oft eine zähe Verhandlungssache.

Eine zweite Hürde für die Haftungsbegrenzung von Ingenieuren und Architekten sind die AGBs, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die viele Unternehmen standardmäßig verwenden. AGBs sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die die eine Seite der anderen stellt. Durch AGBs sollen immer wieder auftretende Probleme vorausschauend gelöst werden. Und genau das ist das Problem von AGBs. Denn durch sie wird gleichzeitig versucht, sich gegenüber der gesetzlichen Regelung besser zu stellen – zumindest wünscht sich dies die Vertragspartei, die ihre AGBs gegenüber der anderen Partei durchsetzen möchte. Und genau dies möchte der Gesetzgeber verhindern. Daher sind der Gültigkeit von AGBs enge Grenzen gesetzt (AGB-Gesetz,Paragrafen 305 bis 310 BGB).

Regelungen, die einen Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind immer dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner gegenüber dem die AGBs geltend gemacht werden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Trotzdem gibt es ein paar Möglichkeiten, wie planende Ingenieure und Architekten ihre Haftung begrenzen können. Dies ist nämlich dann möglich, wenn die Haftungsbeschränkungen individuell ausgehandelt werden. Aushandeln heißt hier, dass beide (!) Seiten die Möglichkeiten haben, die gesetzlichen Regelungen zu ändern und zu ergänzen und so in den Vertrag einzubringen. Auch muss derjenige, der seine AGBs ins Spiel bringt, die wirkliche Bereitschaft zeigen, diese zur Disposition zu stellen und dem Vertragspartner die Gestaltungsfreiheit einräumen, seine eigenen Interessen einzubringen.

Ingenieure sollten prüfen, ob die AGB-Klausel ihre Haftung beschränkt

Ein gemeinschaftliches Aushandeln bedeutet nicht, nur auf seine Regelungen hinzuweisen oder diese zu erläutern, sondern dass jeder die Möglichkeiten hat, die Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGH, BauR 1992, 226). Bei einem Vertrag, der dem Planer aufgrund der AGBs des Auftragsgebers eine Haftung auferlegt, die weit über das gesetzliche Maß, hinausgeht, kann es sich daher für den Planer lohnen, seine Haftung noch einmal durchleuchten zu lassen. Möglicherweise greift die AGB-Klausel und der Planer muss nur im Rahmen seiner gesetzlich vorgegebenen Haftung einstehen.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten dem Planer bleiben, um seine Haftung zu beschränken, beleuchten wir im folgenden Artikel.

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