Kaufmännisches Basiswissen für Ingenieure: Haftungsbeschränkende Klauseln – Vorsicht Falle!

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Kaufmännisches Basiswissen für Ingenieure: Haftungsbeschränkende Klauseln - Vorsicht Falle!
(Bildquelle: Flickr: Blaufatz)

Kelkheim, 24. Mai 2016

Naturgemäß versuchen zwei Vertragspartner die Risiken des Vertrages immer auf den jeweils anderen abzuwälzen. So auch bei den Verträgen zwischen planenden Ingenieure und Bauherren. Während der Auftraggeber möglichst viele Risiken auf den Ingenieur übertragen will, will umgekehrt dieser möglichst viel seiner Haftung auf den Auftraggeber bzw. Bauherren abgeben.

Oftmals werden daher versucht Bestimmungen aus den AGBs des einen Vertragspartners in den Vertrag mit aufzunehmen und so eine vom Gesetz abweichende Haftungsregelung zu erzielen. Doch dies ist meist nicht möglich. Die AGB-Klausel beschränkt die Gültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die als Vertragsbestandteil die gesetzlichen Regelungen ersetzen sollen.

Die Spielräume, die Haftung des Planers durch individuelle Regelungen zu begrenzen, sind eng, aber es gibt einige wenige. Wir beleuchten einige gängige Klausel unter dem Gesichtspunkt der eingeschränkten Haftung des Planers.

– Die Verjährungsverkürzungsklausel
Gesetzlich geregelt ist eine Verjährung der Ansprüche des Bauherrn gegenüber dem Planer nach fünf Jahren. Durch eine Verjährungsverkürzungsklausel soll dieser Zeitraum reduziert werden. Dies ist nicht möglich, denn das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verbietet jegliche Erleichterung für Mängelansprüche bei Verträgen über Werkleistungen. Somit ist eine Verkürzung der Verjährung unwirksam.

– Die Subsidiaritätsklausel
Hier möchte der planende Ingenieur seine Haftung aus Überwachungsfehlern auf die Fälle beschränken, in denen der Bauherr von dem für den Ausführungsfehler verantwortlichen Unternehmer keinen Ersatz verlangen kann. Auch dies ist nicht möglich. Jeder Ausschluss der Mängelrechte wird vom Gesetzgeber untersagt. Auch der Verweis auf Dritte ist nicht statthaft, wenn der Bauherr, um seine Rechte in Anspruch zu nehmen, vorher zur gerichtlichen Inanspruchnahme gezwungen wäre.

– Quotenhaftungsklausel:
Mit dieser Klausel möchte der Ingenieur seine Haftung, die er im Außenverhältnis hat, auf den Anteil begrenzen, den er im Verhältnis zu einem mithaftenden Unternehmer an der Arbeit hatte. Es soll also die gesamtschuldnerische Haftung zwischen Ausführendem und Überwacher umgangen werden. Dies wird gerne so formuliert „Wird der Architekt für einen Schaden in Anspruch genommen, für den noch ein Dritter einzustehen hat, so haftet er nur in dem Umfang, in dem er im Verhältnis zum Dritten haftbar ist.“ Diese Klausel ist jedoch wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 8 b) und aa) BGB unwirksam.

– Beschränkung auf versicherbare Schäden
Hier soll die Haftung nur auf die Risiken begrenzt werden, gegen die sich der Ingenieur versichern kann und die im Falle eines Falles von seiner Haftpflichtversicherung übernommen werden. Das ist unzulässig. Der Gesetzgeber schützt in diesem Fall den Bauherren, da dieser nicht wissen kann, gegen welche Risiken der Planer sich überhaupt und mit welcher Schadenssumme abgesichert hat. Die Klausel verstößt damit gegen das Transparenzgebot des § 307 I S. BGB.

– Haftungshöchstsummenklausel
Hier beschränkt der planende Ingenieur seine Haftung auf einen Höchstbetrag. Dies ist eine Haftungsklausel, die tatsächlich Bestand haben kann. Allerdings nur, wenn Ausnahmen im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorgesehen sind und die Haftungssumme, auf die die Haftung des Ingenieurs begrenzt wird, angemessen hoch ist. Ansonsten wäre es eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers (nach § 307 Abs. 2 BGB).

– Eigenausführungsklausel oder Übertragungsklausel
Durch diese Klausel behält der Ingenieur sich das Recht vor, im Falle von Bauwerksmängel die Nachbesserung selbst zu planen und auszuführen. Da er sowieso über ein Nacherfüllungsrecht verfügt, ist diese Klausel wirksam.

Zugegeben: Es gibt wenig Spielraum, um als Ingenieur seine Haftung zu begrenzen und der gesetzliche Rahmen muss sorgfältig beachtet werden. Wird die durch den Gesetzgeber vorgegebene Grenze der Haftungsbeschränkung überschritten, so wird die einzelne Klausel unwirksam, die Gültigkeit des Vertrages bleibt jedoch erhalten. Die unwirksame Klausel wird durch die gesetzlich geltende Regelung ersetzt. Trotzdem sollte man versuchen, gemeinsam eine für beide Seiten tragbare Haftungsbegrenzung auszuhandeln.

Der kleine Spielraum, den man als Ingenieur in der Haftungsbegrenzung hat, zeigt vor allem, wie wichtig es für einen Ingenieur ist, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

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