Ausschluss der Scheinselbstständigkeit bei Home-Office?

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Maßgeblich ist Eingliederung in Unternehmen

Bei der Prüfung von Scheinselbstständigkeit kommt es maßgeblich darauf an, wie stark der Arbeitnehmer in das Unternehmen des Auftraggebers eingegliedert ist. Auftraggeber denken daher häufig, dass sie dieses Problem dadurch lösen können, dass sie dem freien Mitarbeiter erlauben, seine Tätigkeiten zu Hause auszuüben. Das kann allerdings das Problem der Scheinselbstständigkeit in der Regel nicht lösen.

Home-Office keine Garantie gegen Scheinselbstständigkeit

Der Umstand allein, dass der freie Mitarbeiter im Home-Office tätig wird, schließt eine Scheinselbstständigkeit nicht aus. Denn auch Arbeitnehmer können so ihre Tätigkeit verrichten. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses.

Auch bei Home-Office ist Eingliederung möglich

Bei Arbeitsplätzen im Home-Office handelt es sich in der Regel um Computer-Arbeitsplätze. Er muss sich dann oftmals bei Arbeitsbeginn einloggen und in den Pausen bzw. bei Arbeitsende ausloggen. Dadurch kann der Arbeitgeber weitestgehend lückenlos die Arbeitszeit und mitunter auch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers überwachen. Wenn sich die Mitarbeiter dann noch im Krankheitsfall abmelden müssen oder absprechen müssen, wer wann Urlaub nimmt oder am PC arbeitet, dann liegen zwangläufig zahlreiche Indizien für ein Arbeitsverhältnis vor.

Weisungsgebundenheit auch im Home-Office

Durch das Internet lassen sich Weisungen, die für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses maßgeblich sind, auch problemlos online erteilen. Wer also als freier Mitarbeiter täglich von seinem Chef detaillierte Anweisungen für die Durchführung der Arbeit erhält oder wer in vielen Einzelfragen Vorgaben durch E-Mail bekommt, wird wohl weisungsgebunden sein. Das gilt insbesondere dann, wenn auch Details der Erledigung der Aufgaben vorgegeben werden. Dadurch, dass dies per E-Mail geschieht, lässt es sich im Streitfall auch sehr gut beweisen.

Stets Arbeitsverhältnis bei Weisungen an andere Arbeitnehmer

Wer Arbeitnehmern des Auftraggebers Weisungen erteilt, ist fast immer Arbeitnehmer. Weisungsrechte sind typische Arbeitgeberrechte. Der Arbeitgeber kann diese auf andere Arbeitnehmer, nicht aber auf externe Selbstständige delegieren. Gerade bei Journalisten kommt es zum Beispiel häufig vor, dass freie Mitarbeiter im Wesentlichen von zu Hause aus arbeiten. Von dort aus erteilen sie nachgeordneten Mitarbeitern, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind, Weisungen. In solchen Fällen liegt nach ständiger Rechtsprechung immer ein Arbeitsverhältnis auch mit vermeintlich freien Mitarbeitern vor.

Fachanwalt Bredereck hilft: Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige und Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich, ob und wie wir Sie unterstützen können.

Weiterbildung zum Thema Scheinselbstständigkeit: Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers “Arbeitsrecht” der Stiftung Warentest. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck hält deutschlandweit Vorträge zum Thema Scheinselbstständigkeit, rechtssichere Abgrenzung der verschiedenen Vertragstypen, Vermeidung von Haftungsfallen und zu den möglichen Auswirkungen derzeit geplanter gesetzlicher Neuregelungen.

Stiftung Warentest: Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers “Arbeitsrecht” der Stiftung Warentest.

27.04.2016

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