Sicher durch die UEFA EURO 2016 – Teil 2

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ARAG Experten geben Tipps, wie Sie gut durch die Fußball-EM kommen.

EM 2016: Das Fußballfest in Frankreich erleben
Die Fußball-EM löst schon Tage vor dem ersten Anstoß große Begeisterung aus. Das wird sich bis zum Finale noch steigern. Viele Fußballfans hält es dann nicht mehr auf dem Sofa, um die Spiele in den eigenen vier Wänden zu verfolgen. Sie wollen vor Ort mit der deutschen Elf fiebern, sie unterstützen und mit ihr feiern. Zum Glück ist man in ein paar Stunden per Pkw in unserem Nachbarland. Doch ARAG Experten raten, nicht allzu schnell ans Ziel kommen zu wollen, denn in Frankreich herrschen strengere Tempolimits als in Deutschland. So darf außerorts höchstens 90 km/h und auf Autobahnen maximal 130 km/h schnell gefahren werden. Auf dem Pariser Ring gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Eine französische Besonderheit: Wer den Führerschein noch keine drei Jahre hat, darf außerorts nicht schneller als 80 km/h fahren, auf Schnellstraßen liegt das Tempolimit dann bei 100 km/h und auf Autobahnen bei 110 km/h. Raser, die mit mehr als 50 km/h zu schnell unterwegs sind, müssen mit Geldstrafen von bis zu 1.500 Euro rechnen. Autofahrer, bei denen während einer Verkehrskontrolle ein Radarwarner entdeckt wird, riskieren ebenfalls ein Bußgeld von bis zu 1.500 Euro. Auch andere Verkehrsvergehen gehen drastisch ins Geld: Kurz den Daheimgebliebenen einen Gruß per Handy schicken – besser nicht während der Fahrt! Das kostet 135 Euro, wenn man erwischt wird. Und ausgelassene Siegesfeiern und Autofahren vertragen sich nicht – zumindest wenn Alkohol im Spiel ist. Mit 0,5 bis 0,8 Promille Alkohol im Blut zahlen Autofahrer 135 Euro Bußgeld. Für Fahranfänger liegt die Promillegrenze sogar bei nur 0,2! Bei über 0,8 Promille müssen Fahrer mit 4.500 Euro Strafe und zwei Jahren Haft rechnen. Kommt es zu einem Unfall unter Alkoholeinfluss, sind der Führerschein und der Versicherungsschutz futsch.
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http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Balkon-Fete zur EM
Viele Spiele bei der Fußballeuropameisterschaft 2016 beginnen um 21 Uhr. In lauen Nächten bietet sich ein gemeinsam mit Freunden begangener Fußballabend mit dem obligatorischen Fässchen Bier auf dem Balkon an. Laut den meisten Hausordnungen muss aber um 22 Uhr Ruhe herrschen. Das würde für die Fans bedeuten, die Spiele bei Zimmerlautstärke und gedämpftem Torjubel oder geschlossener Balkontür zu begehen. Kein schöner Gedanke für eingefleischte Fußballfans! ARAG Experten raten den Nachbarn solcher Sportfreunde, während des Fußball-Festes ein Auge und ein Ohr zuzudrücken und den begeisterten Nachbarn ihr Vergnügen zu gönnen. Die EM ist schließlich eine Ausnahmesituation. Allerdings sollte die ausgelassene Party eine halbe Stunde nach Spielende auch vorbei sein. Sonst kann es sein, dass das Ordnungsamt vor der Tür steht, denn das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) besagt in Paragraph 117: „Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen“.

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Sicher feiern im Autokorso
In Deutschland grassiert das EM-Fieber. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten allerdings auch nach einem eventuellen Sieg der deutschen Mannschaft, erinnern ARAG Experten. Das Feiern im Auto werden sich auch bei den kommenden EM-Spielen die Fans dennoch nicht nehmen lassen. Fahrer und Insassen sollten aber ein paar Dinge beachten.
– Die StVO gilt auch nach gewonnenem Spiel und rote Ampeln oder Stoppschilder auch für Korso-Teilnehmer.
– Der Fahrer muss sich an die geltenden Promille-Grenzen halten. Vorsicht: Schon ab 0,3 Promille muss man mit Bestrafung und Führerscheinentzug rechnen, wenn es alkoholbedingt zu Ausfallerscheinungen oder gar einem Unfall kommt. Und ab 0,5 Promille sind auch ohne Unfall ein Bußgeld und ein Fahrverbot fällig.
– Auch wenn es schwer fällt – die Fahrzeuginsassen müssen angeschnallt sein. Abgesehen von den gesundheitlichen Risiken: Wird ein Mitfahrer bei einem Auffahrunfall verletzt, weil er nicht angeschnallt war, kann dies für ihn als Mitschuld gewertet werden. Für die Folgen haftet er dann unter Umständen selbst.
– Im Pkw dürfen nicht mehr Personen sitzen, als Plätze mit Gurten vorhanden sind – das Autodach oder die Motorhaube sind also tabu.
– Der Fahrer muss sicherstellen, dass seine Sicht und sein Gehör durch die Mitfahrer nicht beeinträchtigt werden (§23 StVO). Sollten die Mitfahrer vor Begeisterung so in Rage geraten, dass ein sicheres Fahren unmöglich ist, bleibt nichts anderes, als den Korso zu verlassen und die Fahrt zu beenden.
– Wer Riesenbanner an einer langen Stange aus dem Fenster ragen lässt, muss Ärger mit der Polizei einkalkulieren. Laut § 22 der StVO dürfen Fahrzeuge samt Fahne nicht breiter als 2,55 Meter sein.
– Grundloses Hupen ist zwar eine Ordnungswidrigkeit, doch die Polizei hat hier Ermessensspielraum und drückt bei einem Autokorso zum Sieg der deutschen Mannschaft bestimmt ein Auge zu.

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Im Trikot zur Arbeit
Sie sind überall. Die Müllers, Khediras, Neuers, Götzes und Podolskis. Nicht nur in den EM-Stadien, sondern vor allem in Deutschland beim Public Viewing, aber auch in den Wohnzimmern und auf der Arbeit. Dabei sind die offiziellen Trikots eigentlich keine Arbeitsbekleidung – außer man gehört zur Deutschen Nationalmannschaft. Kann der Chef seinen Mitarbeitern das Tragen der Trikots am Arbeitsplatz deshalb verbieten? Zu den Nebenpflichten eines Arbeitsnehmers gehört auch die Einhaltung von bestehenden Bekleidungsvorschriften. Die Frage ist, inwiefern diese aus der betrieblichen Situation heraus nachvollziehbar sind und sich plausibel begründen lassen. Der Chef darf sich überall dort nicht einmischen, wo etwaige Vorschriften sich betrieblich nicht rechtfertigen lassen. Wer als Mitarbeiter beispielsweise nur am Telefon sitzt, ohne Kontakt nach außen zu haben, kann dies gerne auch im Trikot der Deutschen Mannschaft erledigen. Was erlaubt ist, hängt aber immer auch von der Branche ab. Ganz einfach ist es bei Sicherheits- oder Hygiene-Vorschriften, die häufig schon per Gesetz vorgegeben sind. Selbstverständlich darf ein Arbeitgeber einem Bauarbeiter vorschreiben, Sicherheitskleidung zu tragen. Etwas komplizierter wird es, wenn der Chef den Mitarbeitern aus optischen Gründen bestimmte Bekleidungsregeln verordnen will. Dann hat nämlich der Betriebsrat ein Wort mitzureden. Hat man sich auf bestimmte Regeln geeinigt, ist es üblich, diese in einer Betriebsvereinbarung festzuschreiben. Diese ist dann für die Mitarbeiter bindend. Wer sich darüber hinwegsetzt, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 14 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.700 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,6 Milliarden EUR.

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