Reduzierte Bürokratie: Vermietern wird das neue Meldegesetz erleichtert

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Reduzierte Bürokratie: Vermietern wird das neue Meldegesetz erleichtert

Reduzierte Bürokratie: Vermietern wird das neue Meldegesetz erleichtert

Zum 01.11.2015 wurde das Meldegesetz reformiert und strapaziert seitdem die Wohnungsgeber mit neuen Auflagen: Sie müssen ihren Mietern nun sowohl den Ein- als auch den Auszug in Form einer sog. „Vermieterbescheinigung“ quittieren. Jetzt aber heißt es „Kommando zurück“.

Hintergrund der Novellierung war die Verhinderung von Scheinanmeldungen. Allerdings kristallisierte sich heraus, dass diese Regulierung einen nicht vertretbaren Verwaltungsakt bedeutet, der in keinem Verhältnis zur ursprünglichen Idee steht. Zukünftig soll deshalb nur noch der Einzug bestätigt werden. Zieht der Mieter aus, besteht dann keine Meldepflicht mehr.

Zusätzliche Klarstellungen

Nach der bisherigen Regelung ist die Vermieterbescheinigung dem Einwohnermeldeamt auf schriftlichem oder elektronischem Weg zu übermitteln – entweder direkt durch den Wohnungsgeber oder über den Mieter. Das gültige Gesetz sagt jedoch nicht eindeutig aus, ob die Zusendung per E-Mail nur an die Behörde oder auch an den Mieter erfolgen kann. Der neue Entwurf sieht vor, dass die Bestätigung an den Mieter nur schriftlich möglich ist.

Auch der Inhalt der Bescheinigung wird präzisiert: Ist der Vermieter nicht gleichzeitig auch der Eigentümer, müssen künftig die Namen beider und nur die Adresse des ersteren angegeben werden.

Zu welchem Zeitpunkt wird die Änderung in Kraft treten?

Da sich die Regierung mehrheitlich einig zu sein scheint, dürfte das variierte Meldegesetz zum 01.11.2016 verabschiedet werden.

Entlastung bei Mieterflucht

Zurzeit gilt: Der Meldebehörde muss die Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen vorliegen, andernfalls droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 EUR. Durch die geplante Änderung ist der Vermieter davor geschützt, als Sündenbock hinhalten zu müssen, sollte ein Mieter sang- und klanglos verschwinden.

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