Neue Verpackungsordnung betrifft auch den Internethandel.

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Gerade Ebay-Händler und Internetverkäufer betrifft die neuste Verpackungsordnung, denn sie haben ab sofort neue Richtlinien zu beachten. Wir möchten Sie auf den aktuellsten Stand bringen.

Verpackungen sind in Deutschland nichts Neues, denn sie sind überall zu finden und gerade im Online Handel stellen Sie einen täglichen Bestandteil der Arbeit dar. Hier gibt es jedoch einige Regelungen zu beachten.

Die Verpackungsordnung wurde bereits 1991 im Bundestag und Bundesrat beschlossen. Dabei ging hervor, dass Hersteller dazu angehalten sind Produkte umweltfreundlich entsorgen zu können. Nun werden an der Verordnung regelmäßig Veränderungen durchgeführt, die letzte Veränderung fand bereits im Jahre 2009 statt. Mittlerweile regelt die fünfte Verordnung nicht nur die Rücknahmepflicht, sondern auch das duale System, welches mittlerweile auch Ebay-Händler und Internethändler betrifft.

Pflichten für Versandhändler nach Paragraph 6 der Verpackungsordnung

Die aktuelle Verpackungsordnung, die derzeit noch gültig ist, wurde vor rund 7 sieben Jahren, am 1.1. 2009 aktualisiert. Bei dieser Aktualisierung wurden auch Versandhändler mit einbezogen. Denn seitdem gibt es für Versandhändler keine Möglichkeit mehr auf die sogenannte Rücknahmepflicht hinzuweisen.

Seit diesem Beschluss sind Versandhändler verpflichtet sich nach dem Paragraphen 6 Abs. 1 der Verpackungsordnung einem Entsorgungssystem anzuschließen. Hier kann als Beispiel der grüne Punkt angeführt werden. Nun stellt sich die Frage, ob beispielsweise auch Kleinunternehmer an einem Entsorgungssystem teilnehmen müssen.

Laut der aktuellen Verfassung der Verpackungsordnung, welche mit dem Paragraph 6 deutlich auf Versandhändler hinweist, sind auch Kleinunternehmen verpflichtet sich einem Entsorgungssystem anzuschließen. Laut dieser Verfassung muss jeder Händler, egal dieser im Internethandel oder als Gewerbebetreibender tätig ist, sich einem Entsorgungssystem anschließen und anmelden.

Die Ausnahmen der Verpackungsordnung

Ausnahmen bei der Anmeldung sind im Paragraphen 16 der Verpackungsordnung hinterlegt. Hier gibt es unter anderem Ausnahmen im Bereich der Kunststoffverpackung, welche aus biologisch abbaubaren Werkstoffen besteht. Verpackungen, welche kompostierbar sind, sind von dieser Ausnahmeregelung betroffen. Zu beachten ist jedoch: um diese Ausnahme zu erhalten, ist es zwingend erforderlich, dass jeder Bestandteil dieser Verpackung kompostierbar ist.

Was passiert, wenn sich ein Händler nicht an diese Regelungen hält?

Erfolgt eine Anmeldung nicht wie es im Paragraph 6 der Verpackungsordnung vorgesehen ist, entsteht gesetzlich ein Vertriebsverbot. Denn laut im Paragraphen 6 in der Verpackungsordnung kann jeder Hersteller und Vertreiber nur dann Verpackungen verwenden, wenn diese durch Dritte, also dem Entsorger, gemeldet worden.

Zu berücksichtigen ist, dass bereits eine Verpackung anfällt, wenn beispielsweise ein Ebay-Händler eine Figur mit einem Karton verschickt. Ist diese Verpackung nicht lizensiert oder gemeldet und ist der Händler nicht an einem Entsorgungssystem angeschlossen, kann es zu einem enormen Bußgeld kommen.

Das Rücknahmerecht in der Verpackungsordnung

Natürlich befasst sich die Verpackungsordnung noch mit anderen unterschiedlichen Verpackungsmaterialien. Hier sind unter anderem Klassifizierungen von Verpackungen nachzulesen. So kann beispielsweise eine Klassifizierung in Verkaufsverpackungen, Umverpackungen oder Transportverpackungen vorgenommen werden. Ebay-Händler bzw Internetversandhäuser sollten die Richtlinien der Verpackungsordnung anerkennen und umsetzen. Grundsätzlich kann es hierbei zu einer Abmahnung kommen, wobei die Gefahr aufgrund der fehlenden Meldepflicht sehr gering ist.

So regelt beispielsweise der Paragraph 6 der Verpackungsordnung, dass der „Vertreiber verpflichtet ist entleerte und gebrauchte Verpackungen vom Endverbraucher zurückzunehmen“. Der Paragraph 3 wiederum gesagt, „dass Vertreiber jene juristische und natürliche Person sind, die unabhängig von der Handelsstufe Verpackungen beziehungsweise Waren in Umlauf bringen“.

Für den Händler beziehungsweise dem Internetverkäufer kann es also dazu kommen, dass Verpackungen zurückgenommen werden müssen. So sind aber beispielsweise auch Supermärkte, Drogerien und Hersteller, die Ihre Produkte direkt an den Endverbraucher verkaufen, dazu verpflichtet die Verpackungen zurückzunehmen. Dies ist unabhängig vom Versand.

Weitere Informationen finden Sie auf: http://goo.gl/M1zOha

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