Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um einen rechtlichen Anspruch, auf den der Arbeitnehmer nach dem Paragrafen 1a Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes bestehen kann. Kommt der Arbeitgeber dieser Forderung nicht nach, ist es lohnenswert, zuerst den (falls vorhanden) Betriebsrat um eine Vermittlung zu bitten. Das Betriebsrentengesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber den Anspruch auch über einen Vertrag in Form einer Direktversicherung realisieren muss, falls er nicht mit einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds kooperiert. Führt das nicht zum Erfolg, sollten sich Betroffene von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen lassen. Ansprechpartner hierfür ist die Rechtsanwaltskanzlei Kitzmann & Partner GbR in Hamburg.
Höchstgrenze ist im Gesetz genau geregelt
Der Paragraf 1a des Betriebsrentengesetzes sagt aus, dass der Arbeitgeber der Umwandlung von bis zu vier Prozent des Entgeltes in eine Betriebsrente zustimmen muss. Allerdings wird dabei nur das Entgelt berücksichtigt, welches die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschreitet. Außerdem ist ein Mindestbetrag für den Arbeitnehmer geregelt. Bei einer Direktversicherung muss sich der Arbeitnehmer mit mindestens „einem Einhundertsechzigstel der Bezugsgröße nach Paragraf 18 Absatz 1 des SGB IV an der Beitragsfinanzierung beteiligen. Für den Fall eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Lohnzahlung (beispielsweise unbezahlter Urlaub, Elternzeit, längere Krankheit) trifft der Gesetzgeber die Regelung, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit die Beiträge für die Betriebsrente komplett aus der eigenen Tasche zahlen kann.
Wer kann eine Betriebsrente in Anspruch nehmen?
Das Recht auf die Beanspruchung von Verträgen zu einer Betriebsrente steht allen Angestellten und Arbeitern eines Unternehmens zu. Dazu gehören auch Auszubildende und Praktikanten, sofern für das Praktikum eine Vergütung gezahlt wird. Als begünstigte Personengruppe zählen außerdem die Mitglieder der Vorstände von Aktiengesellschaften. Gesellschafter einer GmbH haben nur dann einen gesetzlichen Anspruch auf die teilweise Entgeltumwandlung für eine Betriebsrente, wenn sie keine beherrschenden Gesellschafter sind. Dabei muss vom Arbeitgeber immer der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden. Allerdings sind hier Ausnahmen möglich, wie das unter dem Aktenzeichen 5 AZR 43/05 im Jahr 2004 gefällte Urteil des Bundesarbeitsgerichts beweist.
Warum haben Arbeitgeber grundsätzlich Interesse an der Betriebsrente?
Die Umwandlung von Teilen des Entgeltes in eine betriebliche Altersversorgung hat für den Unternehmer den Vorteil, dass sich die aufzubringenden Lohnnebenkosten mindern, da diese Anteile nicht der Pflicht zur Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung unterliegen. Hinzu kommt, dass die Garantie einer Betriebsrente ein gutes Mittel zur Bindung von Fachkräften ist und das Betriebsklima verbessert. Dieser Aspekt ist vor allem in Zeiten eines erheblichen Fachkräftemangels in einigen Branchen interessant.
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