Sind alle Patientenverfügungen fehlerhaft?

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Betreuungsrechtsexperte Prof.Thieler sieht Probleme bei Erstellung der Patientenverfügung ohne Fachberatung z.B. bei Musterformularen aus dem Internet durch die aktuelle BHG bestätigt!

BildPatientenverfügungen kann man sich als Musterformular aus dem Internet ausdrucken. Man kann sich von einem Notar oder auch von einem anderen Anwalt oder von einem Laien eine Patientenverfügung verfassen und diesbezüglich belehren lassen. Seit Jahren weist der Vorstandsvorsitzende des Forschungsinstituts für Betreuungsrechts, Herr Prof. Dr. Thieler, auf die Problematik bei der Erstellung einer Patientenverfügung hin. Er hat hierzu immer wieder die Ansicht vertreten, dass Patientenverfügungen im Beisein eines Arztes und nicht eines Laien erstellt werden sollten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2016 AZ: XII ZB 61/16 hat diese Rechtsansicht bestätigt. Die in vielen Patientenverfügungen, insbesondere im Vordruck enthaltenen allgemeinen Anweisungen – wie die Ausführung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht zu erwarten ist, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht ausreichend. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass der Verfasser einer Patientenverfügung umschreibend festlegen muss, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigenen Biografie als Patient ahnt und die zukünftigen Fortschritte vorwegenehmend berücksichtigt. Die Konkretisierung, auch beispielsweise in der Äußerung “keine lebenserhaltenden Maßnahmen” kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nur durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen und unter Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. Interessant dürften auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu älteren Patientenverfügungen sein, die aktuelle Erkrankungen nicht berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof weiß daraufhin, dass Behandlungswünsche besonders dann aussagekräftig sind, wenn sie in Ansehen der Erkrankung zeitnah geäußert worden sind und konkrete Bezüge zur Behandlungssituation aufweisen und die Zielvorstellung des Patienten erkennen lassen. Ganz wichtig ist auch der Hinweis, des Bundesgerichtshofs zur Genehmigung bei ärztlichen Behandlungsmaßnahmen, die an dem betroffenen Vollmachtgeber vorgenommen werden müssen oder unterlassen werden.
Die Vollmacht muss also deutliche Hinweise enthalten auch dass derartige Maßnahmen im Notfall ohne die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts durchgeführt werden dürfen. Da muss auch der Hinweis in der Vollmacht enthalten sein, dass es auch Maßnahmen oder Behandlungssituationen gibt, bei denen der Vollmachtgeber sterben kann. Unterbleibt dieser Hinweis, ist die Vollmacht auch in diesem Bereich unwirksam. Der Bundesgerichtshof stellt in der äußerst wichtigen Entscheidung fest, dass für die Annahme eines Behandlungswunsches ein mit einer Patientenverfügung vergleichbares Maß an Bestimmtheit zu verlangen ist. Wann eine Maßnahme hinreichend bestimmt bekannt ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Hier zeigt sich wieder, die stets auch in der Vergangenheit vertretene Ansicht von Prof. Dr. Thieler, dass eine derartige Behandlungsart und eine Behandlungsdurchführung nur im Beratungsgespräch mit einem Arzt erreicht werden kann. Ein Notar/ein Rechtsanwalt aber auch eine Laie kann eine derartige Formulierung in einer Patientenverfügung nur schwer treffen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis des Bundesgerichtshofs, dass auch mündliche Äußerung des Betroffenen für die Auslegung einer Patientenverfügung zugänglich sind. Hier beweist sich wieder, dass von dem Gespräch zur Patientenverfügung ein ausreichendes Protokoll oder noch besser eine Tonbandaufnahme gemacht werden muss. Wer mutmaßen will, den der BGH angesprochen hat, der anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln ist, ist darauf hingewiesen worden, dass anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen (jedoch kein Bezug zur aktuellen Lebens- und Behandlungssituation aufzeigen, ethisch oder religiöser Überzeugung oder sonstiger persönlicher Wertvorstellung) des Betroffenen der mutmaßliche Wille zu ermitteln ist. Kritisch sieht der BGH auch die in vielen Patientenverfügungen enthaltene Anknüpfung: Erhaltung eines erträglichen Lebens sowie “schwerer Dauerschaden”. Die Kester-Haeusler-Stiftung ist mit ihren Rechtsinstituten seit 28 Jahren insbesondere für die Bereiche Internationales Erbrecht, Internationales Betreuungsrecht, Internationales Immobilienrecht und Stiftungsrecht wissenschaftlich tätig. Die Veranstaltung von Vorträgen und Symposien sowie die Herausgabe eigener Publikationen ergänzen die Forschungstätigkeit der Kester-Haeusler-Stiftung.

Über:

Prof.Dr.Volker Thieler
Herr Volker Prof.Dr.Thieler
Bahnhofstraße 100
82166 Gräfelfing
Deutschland

fon ..: 08972308939
web ..: http://www.kester-haeusler-stiftung.de
email : prof.thieler@rechtsanwalt-thieler.de

Pressekontakt:

Prof.Dr.Volker Thieler
Frau Karin Wolfrum
Dachauerstr. 61
82256 Fürstenfeldbruck

fon ..: 0814141548
web ..: http://www.kester-haeusler-stiftung.de
email : wolfrum@kester-haeusler-stiftung.de

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Author: PM-Ersteller

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