Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Aktuelle Arbeitsverträge ratsam
In der Rechtsprechung hat sich im Arbeitsrecht in den vergangen Jahren einiges getan. Nicht wenige Arbeitgeber benutzen dagegen noch veraltete Arbeitsverträge, die diesen Entwicklungen nicht Rechnung tragen und unwirksame Klauseln enthalten. Auch unvollständige Verträge sind riskant. Hat man z. B. keine Ausschlussfristen vereinbart, drohen Arbeitgebern unter Umständen erhebliche Nachzahlungen, wenn Arbeitnehmer Überstundenvergütung für mehrere Jahre fordern. Deshalb ist man als Arbeitgeber mit Arbeitsverträgen, die älter als drei bis vier Jahre sind, gut beraten, diese einmal aktualisieren und vervollständigen zu lassen. Was nun aber, wenn man das getan hat, die Arbeitnehmer sich dann aber weigern, die neuen Arbeitsverträge zu unterschreiben?
Unproblematisch im Kleinbetrieb
Wenn der Arbeitgeber regelmäßig weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt, liegt ein sog. Kleinbetrieb vor. Der Arbeitgeber muss dann seine Kündigung nicht auf einen Kündigungsgrund stützen. Das bedeutet, dass er hier ein Druckmittel hat, wenn ein Arbeitnehmer den neuen Arbeitsvertrag nicht unterschreiben will. Er kann dann schlicht die Kündigung androhen. Im Interesse einer unbelasteten Atmosphäre bei der Arbeit empfiehlt es sich aber, den Arbeitnehmern im Gegenzug z. B. eine schon länger geplante Gehaltserhöhung oder etwa zusätzlichen Urlaub anzubieten.
Kein Druckmittel bei Kündigungsschutz für Arbeitnehmer
Greift dagegen der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer, entfällt das beschriebene Druckmittel des Arbeitgebers. Hier ist dann gewisses Verhandlungsgeschick gefragt. So kann ebenfalls eine Gehaltserhöhung in Aussicht gestellt werden im Gegenzug für die Unterzeichnung der neuen Verträge. Bei einem guten Klima am Arbeitsplatz und einer Belegschaft, die hinter dem Arbeitgeber steht, werden die meisten Arbeitnehmer häufig ohnehin unterschreiben. Zudem beinhalten die Änderungen oft Punkte, die zwar dem Arbeitgeber, gar nicht aber so sehr dem Arbeitnehmer wichtig sind (z. B. Krankschreibung schon am ersten Tag der Erkrankung). Auch darauf kann hingewiesen werden. Somit ergibt sich eine ganze Reihe von Verhandlungsmöglichkeiten für den Arbeitgeber. Zusätzliche Hinweise finden Sie im Video unter dem Beitrag.
Was wir für Sie tun können
Wir beraten Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit ihren Arbeitsverträgen. Dabei prüfen wir zunächst die vorhandenen Verträge. Anschließend machen wir auf unwirksame oder unserer Ansicht nach unzweckmäßige Klauseln aufmerksam. Wir unterbreiten Vorschläge zu einer Verbesserung der Verträge und zur Herstellung von Rechtssicherheit. Anhand von Checklisten gehen wir alle möglichen Problemstellungen durch. Für die von uns entworfenen Muster fertigen wir Handlungsanleitungen für die Personalverwaltung. Schließlich beraten und vertreten wir in die Arbeitgeber bei der Umsetzung der Vertragsänderungen.
Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch die Möglichkeiten einer Modernisierung Ihrer Arbeitsverträge. Das ist die beste Versicherung gegen unliebsame oder gar ruinöse spätere Forderungen. Auf Wunsch erläutern wir auch den Mitarbeitern die geplanten Änderungen und begleiten die Vertragsunterzeichnung.
29.08.2016
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