Krankmeldung und Krankschreibung – was müssen Arbeitnehmer beachten?

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Krankmeldung und Krankschreibung - was müssen Arbeitnehmer beachten?
Arbeitsrecht

Krankmeldung nicht vergessen

Im Falle einer Krankheit denken viele Arbeitnehmer direkt an die Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und wann sie dem Arbeitgeber eine solche zukommen lassen müssen. Was man aber nicht vergessen darf: Man muss sich beim Arbeitgeber auch krank melden und zwar unverzüglich. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Wer also morgens merkt, dass er krank ist und nicht zur Arbeit gehen kann, muss dem Arbeitgeber dies noch vor Dienstbeginn mitteilen.

Krankmeldung per Anruf oder E-Mail

Zu diesem Zweck kann man den Arbeitgeber anrufen. Wenn man ihn nicht erreicht, empfiehlt es sich, direkt eine E-Mail zu schicken. Um ganz sicher zu gehen – vor allem in Fällen, in denen es bereits Streit mit dem Arbeitgeber oder vielleicht sogar eine Abmahnung gab -, macht man am besten beides.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt senden

Darüber hinaus muss man dem Arbeitgeber eine Bescheinigung vom Arzt zusenden, die die Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Gesetzlich ist man dazu nach drei Tagen verpflichtet, der Arbeitgeber kann eine solche Krankschreibung aber auch schon am ersten Tag verlangen, wenn das so im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Meine Empfehlung für eine sichere Zustellung: Man fotografiert die Bescheinigung, schickt sie vom Handy aus per Mail bzw. scannt sie ein und schickt sie so an den Arbeitgeber und lässt sie diesem gleichzeitig auch noch einmal per Post zukommen.

Krankschreibung auch noch nach sechs Wochen Krankheit?

Immer wieder taucht zudem die Frage auf, ob man dem Arbeitgeber auch nach sechs Wochen andauernder gleicher Krankheit eine Krankschreibung schicken muss. Hintergrund ist folgender: Nach sechs Wochen muss der Arbeitgeber in der Regel keine Entgeltfortzahlungen mehr leisten. Dann bezieht der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse, die dann eine entsprechende Bestätigung an den Arbeitgeber schickt. Das reicht auch den meisten Arbeitgebern aus. Doch auch hier gilt: wenn es schon Streit mit dem Arbeitgeber gibt, sollte man lieber auf Nummer sicher gehen und auch noch einmal eine Bescheinigung vom Arzt einholen. Sofern dieser keine mehr ausstellen will, empfiehlt es sich dann, den Arbeitgeber darüber zu informieren und auf die entsprechende Meldung durch die Krankenkasse zu verweisen.

19.9.2016

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