Oracle Audit – Gültige 30-Tage-Frist für den Oracle Lizenzkauf?

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Bei EInem Oracle Audit (Oracle Lizenzaudit) baut der Vendor ein erhebliches Drohpotential auf. Gilt die 30-Tage-Frist der Oracle Audit-Klausel?

Die Oracle Audit-Klausel, die in den Lizenzbedingungen bei Oracle nachzulesen ist, hält für die Kunden einige spannende Auflagen bereit. Unter anderem steht dort, dass der Kunde im Falle einer bei dem Oracle Audit aufgedeckten Unterlizenzierung 30 Tage Zeit hat, um die fehlenden Lizenzen bei Oracle nachzukaufen. Dieser Teil der Oracle Audit-Klausel birgt ein erhebliches Drohpotenzial und wird noch dadurch verstärkt, dass in der Regel Listenpreise und Backsupport gefordert werden.

Kunden, die sich in dieser Situation wiederfinden, sollten sich nicht verunsichern lassen. Die 30-Tage-Frist ist ungültig. Natürlich muss der Kunde für die Software, die er benutzt, auch bezahlen, wobei zu prüfen ist, was überhaupt kostenpflichtig genutzt wird. Lizenzbedingungen fallen meist unter das deutsche “AGB-Recht”, beziehungsweise der Inhaltskontrolle nach §§ 309 ff. BGB. Im Kern dürfen AGBs den Kunden nicht unangemessen benachteiligen und müssen zudem klar und verständlich sein. Die 30-Tage-Frist in den Oracle Lizenzbedingungen kann aufgrund der kurzen Zeit und der Komplexität der Thematik durchaus als unangemessen angesehen werden und wäre somit ungültig. Darüber hinaus sind eine Reihe anderer Teile der Oracle Audit-Klausel ungültig und nach deutscher Rechtsauffassung ist eine AGB-Klausel, die in Teilen ungültig ist, als Ganzes ungültig. Es bestehen also mehrere Gründe, warum diese Frist nicht anzuwenden ist.

Kunden müssen fehlende Software Lizenzen beschaffen, aber sie sollten sich nicht mit Verweis auf die Oracle Audit-Klausel unter Druck setzen lassen. Es empfiehlt sich – eventuell mit rechtlicher Unterstützung – den Hersteller auf die ungültige Klausel hinzuweisen und eine abweichende, längere Frist zu vereinbaren, die dem Kunden erlaubt, alle Angebote intensiv zu prüfen und ohne Druck zu verhandeln. Aber auch nur, wenn sichergestellt ist, dass überhaupt eine Unterlizenzierung vorliegt. Oracle Lizenzbedingungen sind oft weder schwarz noch weiß, sondern grau. Es bestehen viele Auslegungsmöglichkeiten einzelner Formulierungen und oft sind Forderungen aufgrund einer Non-Compliance zu hoch angesetzt oder vollständig ungerechtfertigt.

Darüber hinaus, sollten Kunden auch durch einen sachkundigen Rechtsbeistand prüfen lassen, ob die AGBs im Einzelfall überhaupt rechtswirksam vereinbart wurden, damit diese überhaupt zur Anwendung kommen können. Oft ist auch dies nicht der Fall.

Mehr zu diesen und weiteren Themen erfahren Sie unter:

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Über:

ProLicense GmbH
Herr Markus Oberg
Reventlowstrasse 28
22605 Hamburg
Deutschland

fon ..: 040-2286828-0
web ..: http://www.prolicense.com
email : markus.oberg@prolicense.com

Die ProLicense GmbH berät Oracle-Kunden seit Jahren zum einen bei Compliancefragen und zeigt Unternehmen zum anderen Wege auf, wie Softwarekosten signifikant gesenkt werden können. Gerade bei den genannten Audits besitzt ProLicense eine besondere Expertise. Die beiden Gründer von ProLicense (Rechtsanwalt Sören Reimers und Diplom-Kaufmann Christian Grave) haben jeweils mehr als acht Jahre in verschiedenen Positionen bei Oracle gearbeitet und kennen sich in allen Lizenz-Fragen zu Oracle-Software tiefgehend aus. Insgesamt besitzen die Berater von ProLicense kumuliert mehr als 80 Jahre Erfahrung in der Tätigkeit beim Hersteller Oracle. ProLicense ist ein vollständig unabhängiges Beratungsunternehmen, erhält keine Vergütungen von Oracle und bezieht keine Kickbacks von anderen Softwarevertrieben. Die Vergütung der ProLicense GmbH erfolgt in der Regel erfolgsbasiert direkt vom Kunden.

Pressekontakt:

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PM-Ersteller
Author: PM-Ersteller

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