Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens: Schriftsätze und Schriftsatzfristen (Serie – Teil 5)

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Wer eine Kündigung erhält, hat drei Wochen Zeit beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einzureichen. Wer diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, hat in der Regel seine Chance auf eine Abfindung (ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr oder auch deutlich mehr) vertan. Doch wie läuft so ein Kündigungsschutzverfahren nach Eingang der Kündigungsschutzklage weiter? Damit b

Heute Teil 5: Schriftsätze und Schriftsatzfristen

Die Auflage zur Stellungnahme zur Wirksamkeit der Kündigung bekommt zumeist erst der Arbeitgeber, es sei denn er hat dementsprechende Ausführungen schon vollständig vor dem Gütertermin gemacht. In diesem Fall bekommen Sie als Arbeitnehmer als erster die Auflage zur Stellungnahme. Achten Sie jedenfalls auf die Einhaltung der Frist.
Die meisten Arbeitsrichter haben die für alle anderen Beteiligten äußerst unpraktische Angewohnheit, den Ablauf von Fristen nicht mit einem festen Termin zu verknüpfen, sondern den Beginn des Laufs der Frist vom Erhalt des Schriftsatzes der Gegenseite abhängig zu machen. Halten Sie daher genau fest, wann sie den Schriftsatz der Gegenseite bekommen haben und berechnen Sie von diesem Zeitpunkt an den Lauf Ihrer Frist.

Auf den Vortrag der jeweiligen Gegenseite müssen Sie umfassend erwidern. Sich weitere Tatsachen nicht bekannt, sollten diese von ihnen detailliert bestritten werden.
Beispiel für richtiges Bestreiten: Der Arbeitgeber schreibt in seinem Schriftsatz: „Am 11.11.2013 wurde das Anhörungsschreiben den Betriebsrats Vorsitzenden Herrn Anton Meyer vom Personalvorstand Herrn Wilfried Müller persönlich übergeben.“
Sie schreiben darauf: „Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass Herr Wilfried Müller Herrn Anton Meyer am 11.11.2013 oder zu einem anderen Zeitpunkt ein Anhörungsschreiben persönlich übergeben hat. Es wird genauso bestritten, dass der Betriebsrat auf irgendeine andere Art und Weise angehört wurde.“

Bestreiten Sie alles, was Sie nicht ausdrücklich wissen. Das so genannte Bestreiten mit Nichtwissen ist prozessual zulässig. Alles was Sie nicht bestreiten, wird als zugestanden gewertet. Das kann für Sie äußerst nachteilig sein. Es kann unter Umständen auch zu Ihrem Nachteil den Prozess entscheiden.

24.6.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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