Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden Prozesserfolge der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Oberlandesgericht Karlsruhe – vom 04. Oktober 2016
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Verspätete Bandscheibenoperation führt zu neurologischen Ausfällen, 50.000,- Euro, OLG Karlsruhe, Az.: 7 U 164/15
Chronologie:
Die Klägerin bemerkte im Februar 2010 starke Schmerzen an der Lendenwirbelsäule 4/5, die sich linksseitig vom Gesäß über den hinteren Oberschenkel nach unten zogen, weshalb sie in einem von ihr selbst angeforderten Rettungswagen bei der Beklagten eingeliefert wurde. Dort wurden Röntgenbilder gemacht, am Folgetag auch ein MRT und die Verdachtsdiagnose eines Rezidivbandschei-benvorfalls L 4/5 gestellt. Weder am Tag der Aufnahme noch am Folgetag wurde die Klägerin von einem Neurochirurgen untersucht, obwohl sie auf bestehende Defäkationsbeschwerden hingewiesen hatte.
Behandlungsfehlerhaft wurde die Klägerin erst drei Tage später von einem Neurochirurgen untersucht, der einen großen Bandscheibenvorfall mit Reiterhosensyndrom diagnostizierte, weshalb eine schnellstmögliche Operation für unumgänglich erachtet wurde. Daraufhin wurde die Klägerin noch am selben Tag in eine andere Klinik gebracht und operiert.
Die Klägerin leidet seither unter neurologischen Ausfallsymptomen, ständigen Rückenschmerzen und Taubheitsgefühl, das sich bis in den Genitalbereich zieht. Durch diese schwerwiegenden körperlichen Einschränkungen leidet die Klägerin zudem unter starken psychischen Problemen. Eine gesundheitliche Besserung ist auch in Zukunft nicht zu erwarten.
Den behandelnden Ärzten im Hause der Beklagten ist vorzuwerfen, dass die Klägerin bereits am Tag der Einlieferung hätte operiert werden müssen. In diesem Fall hätte sich der Bandscheibenvorfall nicht derart ausgeweitet bzw. hätte verhindert werden können.
Verfahren:
Mit dem Vorfall hatte sich bereits das Landgericht Mosbach befasst (Az.: 1 O 59/13) und die Klage im Wesentlichen als begründet angesehen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Der Senat hat den Parteien unter Berücksichtigung der Gesamtumstände einen Vergleich über pauschal 50.000,00 EUR vorgeschlagen, der noch widerrufen werden kann.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Ein Vergleich stellt regelmäßig ein gegenseitiges Entgegenkommen dar, das auf den Unwägbarkeiten des Prozessergebnisses beruht. In der Regel bietet sich dieser in einem Arzthaftungsprozess an, um weitere umfangreiche, oftmals jahrelange Beweisaufnahmen zu vermeiden, so wie hier, merkt die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht, an.
Oberlandesgericht Dresden – vom 12. Oktober 2016
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlgeschlagene Osteosynthese mittels Marknagels nach Mehrfragmentfraktur, OLG Dresden, Az.: 4 U 583/16
Chronologie:
Die Klägerin zog sich in 2009 eine Sturzverletzung zu und begab sich in die Notfallambulanz der Beklagten. Dort wurde eine Osteosynthese vorgenommen und eine Frakturprothese implantiert. Postoperativ zeigte sich ein ausgedehntes Knochenzementdepot unterhalb des oberen Schaftendes. Die Klägerin leidet seither unter Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und Nervenschädigung mit Zwerchfellhochstand.
Verfahren:
Bereits das Landgericht Dresden hatte sich mit dem Vorfall befasst (Az.: 6 O 719/12) und der Klägerin ein Schmerzensgeld von 4.000,- Euro zugesprochen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schlug das Gericht den Parteien eine deutlich höhere Vergleichssumme zur pauschalen Gesamtabgeltung vor.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Auch in den Fällen, in denen erstinstanzliche befasste Gerichte Klagen teilweise zusprechen, ist es natürlich der Klägerseite unbenommen, die ausgeurteilten Beträge der Höhe nach durch eine zweite Instanz hinterfragen zu lassen, so wie hier. Im Zweifel führt das dann auch zum Erfolg, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt D.C. Mahr LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.
Oberlandesgericht Düsseldorf – vom 24. September 2016
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlgeschlagene Hallux-Valgus Operation, OLG Düsseldorf, Az.: 8 U 199/14
Chronologie:
Die Klägerin litt seit 2005 unter Beschwerden im Bereich des linken Fußes. Es wurde bei ihr ein Hallux Valgus diagnostiziert und eine operative Behandlung angeraten. Im Rahmen der Operation setzten die Ärzte einen Kirschnerdraht zur Stabilisierung ein. Da die Klägerin in der Folge weiter unter Schmerzen litt, musste dieser Draht wieder entfernt werden.
Verfahren:
Das zuvor befasste Landgericht Duisburg kam zu dem Ergebnis, dass keine ärztliche Fehlbehandlung vorlag und wies die Klage ab. Eine Prüfung von möglichen Aufklärungsversäumnissen nahm das Vorgericht indes nicht vor. Hiergegen richtet sich u.a. die Berufung der Klägerin. Der zuständige Senat wies auf diese Thematik ausdrücklich hin und riet den Parteien zu einem Vergleich im vierstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
In Arzthaftungsprozessen macht es für den in der ersten Instanz unterlegenen Geschädigten oft Sinn, die Entscheidung von einer Rechtsmittelinstanz hinterfragen zu lassen. Nicht selten kommt es erst in der zweiten Instanz für den Kläger zu dem erwünschten Erfolg, so wie hier, stellt RA Dr. D.C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.
Über:
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Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
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fon ..: 0211556207
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email : ra.ciper@t-online.de
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