Lohnabtretungen sind ein gängiges Mittel, um Forderungen vor einer Privatinsolvenz zu sichern.
Das Arbeitseinkommen ist bei vielen Arbeitnehmern die einzige Sicherheit, die Gläubigern angeboten werden kann. Sobald der Schuldner mit der Rückzahlung von Raten in Verzug kommt, kann der Gläubiger dem Arbeitgeber die Lohnabtretung anzeigen. Es dürfen lediglich diejenigen Geldbeträge ausgezahlt werden, die über dem Pfändungsfreibetrag liegen. In einigen Arbeitsverträgen sind Lohnabtretungen ausgeschlossen. In einer solchen Situation darf der Arbeitgeber trotz einer existierenden Lohnabtretung keine Geldbeträge an den Gläubiger auszahlen. Lohnabtretungen waren für Gläubiger in früheren Zeiten hochinteressant. Nach dem alten § 114 I InsO existierte bei einer Lohnabtretung ein Abtretungsvorrang: Der Gläubiger mit der ältesten Abtretungserklärung durfte den pfändbaren Anteil des Einkommens für sich beanspruchen. Mit der Insolvenzrechtsreform aus dem Jahr 2014 wurde diese Privilegierung aufgehoben. Mit der Gesetzesänderung wollte der Gesetzgeber bezwecken, dass alle Gläubiger gleich behandelt werden. Der Gesetzgeber möchte die Insolvenzmasse verbreitern und die Verteilung von Geldern gerechter gestalten. In der Praxis profitiert zwar auch die Insolvenzmasse – allerdings werden die Geldbeträge vorrangig für die Vergütung des Insolvenzverwalters genutzt.
Bestellung eines Insolvenzverwalters
Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, darf der Arbeitnehmer nicht mehr über sein Vermögen verfügen, das zur Insolvenzmasse gehört, § 80 InsO. Die Verfügungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter über. § 35 InsO bestimmt, was zur Insolvenzmasse gehört. Im Grunde umfasst die Insolvenzmasse alles, was dem Schuldner im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gehört und was er während des Insolvenzverfahrens erwirbt. Für Arbeitgeber ist diese Regelung insbesondere unter den §§ 3, 9 KSchG und den §§ 112, 113 BetrVG interessant. Von der Privatinsolvenz wird lediglich der pfändbare Teil des Einkommens erfasst (§ 850c ZPO), der in einer Lohnpfändungstabelle eingesehen werden kann. Für den Schuldner ist zu beachten, dass dieser nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr über die Insolvenzmasse verfügen darf. Jede Verfügung ist unwirksam. Ein gutgläubiger Erwerb von Forderungen oder von beweglichen Sachen ist nicht möglich.
Vollstreckungen während der Privatinsolvenz
Arreste und Zwangsvollstreckungsmaßnehmen durch Insolvenzgläubiger sind während einer Privatinsolvenz unzulässig. Vollstreckungen dürfen weder in das insolvenzfreie Vermögen noch in die Insolvenzmasse erfolgen, § 89 I InsO. Arbeitgeber müssen bei der Pfändung des Arbeitseinkommen gut informiert sein. Im Zweifelsfall entstehen Schadensersatzansprüche, sodass der Arbeitgeber den pfändbaren Anteil doppelt leisten muss.
Insolvenzrechtsreform: Komplexe Regelungen mit neuer Ausrichtung
Mit der Insolvenzrechtsreform aus dem Jahr 2014 wurden die Rechte von Gläubigern und Schuldnern gestärkt. Die Restschuldbefreiung kann unter bestimmten Umständen bereits nach drei oder fünf Jahren erreicht werden. Im Gegenzug wurden aber auch neue Versagungsgründe geschaffen. Eine Privatinsolvenz wirkt sich stark auf Vollstreckungen aus, sodass sich Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Gläubiger umfassend informieren sollten. Im Schadensfall können Schadensersatzansprüche entstehen, die erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen. Deshalb ist die Beratung durch einen qualifizierten Fachanwalt im Insolvenzrecht unabdingbar. Wenn Sie in Ihrer individuellen Situation fachgerecht beraten werden möchten, können Sie sich vertrauensvoll an mich wenden. Zusammen finden wir eine Lösung für Ihr Problem!
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