Weitere Revision beim laufzeitunabhängigen Individualbeitrag zurückgenommen

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Die Targobank nahm aus Angst vor einem BGH-Urteil ihre Revision zum “einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag” zurück. Damit ist das Berufungsurteil des LG Mönchengladbach rechtskräftig!

Rechtsauffassung des LG Mönchengladbach bestätigt:

Das LG Mönchengladbach entschied bereits am 09.09.2015 (Az. 2 S 29/15) zugunsten der Kläger, dass ein “einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag” von Banken nicht erhoben werden darf. In dem Verfahren verlangte der Verbraucher von der Bank die Rückzahlung dieses Beitrags mit der Begründung, dass es sich bei der Klausel um eine kontrollfähige Preisnebenabrede in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen handele und einer etwaigen AGB-Kontrolle nicht standhalte. Dem stimmte das LG Mönchengladbach zu. Der BGH wollte sich ursprünglich am 22.11.2016 mit dem Verfahren beschäftigen. Die beklagte Bank nahm nun jedoch – wohl aus Furcht vor einer höchstrichterlichen Entscheidung – die Revision zurück. Damit ist das Urteil des LG Mönchengladbach rechtskräftig und somit allgemein wirksam.

Widerspiegelung unserer verfochtenen Rechtsansicht:

Seit Jahren treten wir als Verfechter des Verbraucherschutzes ein und setzen uns intensiv mit unzulässigen Gebühren der Banken auseinander. In zahlreichen Urteilen haben wir bereits erwirken können, dass der “einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag” an den Verbraucher erstattet wurde. Nun stehen wir stellvertretend für alle Verbraucher als Verbraucherschutzverein ebenfalls vor dem BGH. Die kürzlich zurückgenommene Revision in einem anderen Verfahren bestätigt unsere Rechtsansicht.

Als Vertreter der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. haben wir bereits am 08.07.2015 vor dem LG Düsseldorf ein verbraucherfreundliches Urteil erwirkt. Das LG Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass der “einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag” verbraucherschutzwidrig ist und nicht erhoben werden darf. Diese Auffassung wurde am 28.04.2016 vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einer aufsehenerregenden Entscheidung bestätigt.

Von Anfang an: Die Bearbeitungsgebühren:

Banken können sehr erfinderisch sein, wenn es um die Erhebung von zusätzlichen Gebühren beim Verbraucher geht. Während der letzten Jahrzehnte kassierten Kreditinstitute für die Vergabe von Darlehen neben den üblichen Zinsen u.a. auch sogenannte Bearbeitungsgebühren. Dabei handelt es sich um zusätzliche Kosten für den Verbraucher, welche meist zu Beginn der Laufzeit fällig wurden und nicht erstattungsfähig waren. Sie hingen nicht von der Laufzeit des Darlehens ab, sondern wurden pauschal erhoben. Das hatte zur Folge, dass der Verbraucher für ein Darlehen mit einer Laufzeit von 1 Jahr die gleichen Gebühren zahlen musste wie bei einem Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Und selbst bei einer Kündigung des Darlehens nach ein paar tagen sollte ihm die gezahlte Gebühr nicht erstattet werden.

Deckung der Verwaltungskosten = Unzulässige Praktik:

Die Kreditinstitute begründeten die Erhebung der Bearbeitungsgebühr damit, dass ihnen bei der Einrichtung des Darlehens ein höherer Kostenaufwand entstehe, der mit den Gebühren gedeckt werde. So fielen etwa Personalkosten, Einrichtungskosten und Bereitstellungskosten bei der Aufnahme eines Darlehens an, die der Bank ansonsten nicht entstünden. Dies rechtfertige laut den Kreditinstituten die Erhebung der Bearbeitungsgebühr.

Dies sei jedoch nicht dem Verbraucher zur Last zu legen, urteilte der BGH im Jahr 2014 gleich in vier Fällen. Der Aufwand bei Abschluss von Kreditverträgen sei Sache der Kreditinstitute und dürfe nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden. Denn die Einrichtung eines Darlehens sei auch für die Bank vorteilhaft. Die entstehenden Kosten habe jede Partei selbst zu tragen. Damit erklärte der BGH die Erhebung von Bearbeitungsgebühren für rechtswidrig.

Not macht erfinderisch: Der Fall “Targobank”

Inzwischen haben viele Kreditinstitute ihren Kunden die Bearbeitungsgebühren erstattet. Die Targobank aber wehrt sich hartnäckig dagegen. Inzwischen hat die Bank die Bearbeitungsgebühren für normale Ratenkreditverträge zwar aufgehoben, im Angebotskatalog befinden sich jetzt jedoch “Individualkredite”. Diese werden mit kostenlosen Ratenänderungen, Sondertilgungsrechten und dem Recht auf Zahlungspausen beworben. Dafür müssen Kunden aber außer Zinsen auch einen “einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag” leisten. Die Targobank rechtfertigt den Individualbeitrag mit dem Argument, dass dieser ein Entgelt für die Sonderleistungen sei, die der Kunde erhalte. Somit handele es sich nicht um die Deckung eines Kostenaufwands und deswegen um eine zulässige Gebühr.

Zahlreiche Gerichte sehen dies jedoch anders und urteilen bislang zugunsten der Verbraucher. Die Klauseln seien, auch wenn es sich um vorvertragliche Vereinbarungen handele, als AGB zu verstehen. Dem stehe auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Gebühr nach Rücksprache mit dem Kunden festgelegt werde, denn trotz dessen habe der Kunde keinen Verhandlungsspielraum. Ohne Verhandlungsspielraum beim Verbraucher ist eine Klausel jedoch nicht von beiden Parteien vereinbart worden, sondern lediglich von einer Partei gestellt. Als AGB-Klausel unterliege der Individualbeitrag damit auch der AGB-Kontrolle gem. § 307 BGB. Und ebendieser Kontrolle halte die Klausel nicht stand. Denn aus den Vertragsbedingungen ergebe sich nicht, dass der “einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag” für etwaige Sonderleistungen erhoben werde. Für den Kunden sei dies einerseits nicht erkennbar und andererseits auch nicht nachvollziehbar. Denn derartige “Sonderleistungen” werden auch von anderen Instituten angeboten – ohne die Gebühr.

Der Individualbeitrag stellt in unseren Augen nichts anderes dar, als eine Bearbeitungsgebühr mit einem anderen Namen. Leider nutzen Banken dieses Mittel häufig, um sich der bisherigen Rechtsprechung zu entziehen und das Recht zu ihren Gunsten auszulegen. Dass Verbraucher darunter leiden müssen, wird außer Acht gelassen. Deshalb setzen wir uns vehement für Ihr Recht ein und unterstützen Sie dabei, überzahlte gebühren erstattet zu bekommen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen und Dorst ist auf Bank-und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Eine ausführlichere Version des Artikels finden Sie auf der Website.

Über:

Rechtsanwaltskanzlei
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Parkstr. 9
35066 Frankenberg
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fon ..: 49645173710
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email : info@benedikt-jansen.de

Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen und Dorst ist seit 13 Jahren auf bankenrechtlichen Verbraucherschutz spezialisiert und kann auf bedeutende Prozess- und Verhandlungserfolge blicken. Herr Benedikt-Jansen ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.

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Author: PM-Ersteller

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