Unterbringung im Senioren-/Pflegeheim (Teil 4)

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Wann sind Heimkosten, die für einen Angehörigen gezahlt werden, absetzbar?

Unterbringung im Senioren-/Pflegeheim (Teil 4)
Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz

Autor: Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert

Essen, 23. November 2016**** Für die Pflege und Betreuung in einem Heim fallen mitunter hohe Kosten an. Diese Kosten können, wenn sie für einen Angehörigen übernommen werden, in bestimmten Fällen steuerlich als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art geltend gemacht werden. Entscheidend ist in diesem Fall, wer gepflegt wird.

1. Heimkosten für den Ehepartner oder das Kind
Genauso wie man Heimkosten für sich selbst geltend machen kann, darf man das auch, wenn die Kosten für den Ehepartner entstanden sind. Geht es um medizinisch erforderliche Heimkosten für das Kind, für das man Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder hat, darf man diese Kosten grundsätzlich ebenso abziehen. Für ein minderjähriges Kind gilt das uneingeschränkt.

Ist das Kind bereits volljährig und besitzt es Vermögen, gelten andere Spielregeln. Dann muss das Kind sein Vermögen einsetzen, soweit ihm das zuzumuten ist. Erst danach darf es die Eltern in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 11.2.2010, VI R 61/08, BStBl. 2010 II S. 621). Wie zu prüfen ist, ob das Kindesvermögen angemessen ist und deshalb unangetastet bleiben darf, ist nicht geregelt. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Steht dem Kind ein Behinderten-Pauschbetrag zu und hat man diesen auf sich übertragen lassen, schließt das den Abzug der Heimkosten nicht aus. Der Hintergrund: Auch nach der Übertragung handelt es sich um den Pauschbetrag des Kindes, sodass damit nicht die getragenen Kosten abgegolten sein können, sondern nur die vom Kind getragenen Aufwendungen (BFH-Urteil vom 11.2.2010, VI R 61/08, BStBl. 2010 II S. 621 Rz. 15). Bei einer Heimunterbringung des Ehepartners/Lebenspartners muss die Haushaltsersparnis gegengerechnet werden. Das gilt grundsätzlich auch bei der Heimunterbringung eines Kindes. Allerdings orientieren sich die Finanzgerichte hier bei der Höhe der ersparten Aufwendungen an den Unterhaltsleistungen der Düsseldorfer Tabelle (FG Hamburg vom 3.3.2010, 6 V 17/10, EFG 2010 S. 1512; FG München vom 20.10.2010, 9 K 2227/09, EFG 2011 S. 325).
Aber was ist, wenn gar keine Ersparnisse vorhanden sind, weil weiterhin ein Zimmer und Möbel, Fahrrad, Spielzeug, Musikanlage etc. vorgehalten werden? Dann spart man höchstens die Verpflegungskosten. Ob dann der Abzug einer Haushaltsersparnis überhaupt gerechtfertigt ist, wird zurzeit vom Bundesfinanzhof geprüft (BFH, Az. VI R 85/13).

Befindet sich das Kind in einem Heim und kürzt das Finanzamt die geltend gemachten Kosten um eine Haushaltsersparnis, die tatsächlich gar nicht vorhanden ist, dann sollte unter Hinweis auf das o.g. Verfahren Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Werden Heimkosten für ein Kind getragen, für das kein Anspruch auf Kindergeld bzw. auf die Freibeträge für Kinder existiert, handelt es sich steuerlich um einen anderen Angehörigen, sodass andere Regelungen gelten.

2. Heimkosten für andere Angehörige

a) Wenn Unterhaltspflicht besteht
Wenn man Heimkosten für einen unterhaltsberechtigten Angehörigen trägt, ist zu unterscheiden: Lebt der Angehörige aus Altersgründen im Heim, zählen die gesamten Kosten zum normalen Lebensunterhalt. In diesem Fall liegen insgesamt sogenannte typische Unterhaltsleistungen vor, die man als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art bis zum Unterhaltshöchstbetrag steuermindernd geltend machen kann (BFH-Beschluss vom 8.11.2012, VI B 82/12, BFH/NV 2013 S. 525). Das sind zum Beispiel Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, insbesondere für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen.

Wenn man Kosten für eine pflege-, behinderungs- oder krankheitsbedingte Unterbringung trägt, liegen sogenannte untypische Unterhaltsleistungen vor. Hiermit wird besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt, zum Beispiel die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten. Die übernommenen Heimkosten darf man nicht in Unterhaltskosten und Krankheitskosten aufteilen. Solche Kosten sind insgesamt als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art abzugsfähig (BFH-Urteil vom 30.6.2011, VI R 14/10, BStBl. 2012 II S. 876). In diesem Fall umfassen die als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art zu berücksichtigenden krankheitsbedingten Mehrkosten nicht nur die Aufwendungen für Pflege und ärztliche Hilfe, sondern auch die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die bei einem Heimaufenthalt in der Regel erheblich höher liegen als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt. Ein Wahlrecht hat man nicht (§ 33a Abs. 4 EStG).

Hat der Pflegebedürftige seinen Haushalt aufgelöst, ist von den gesamten in Rechnung gestellten Heimkosten einschließlich der Kosten für die ärztliche Betreuung und Pflege neben Erstattungen von dritter Seite (z.B. Pflegeversicherung) eine Haushaltsersparnis abzuziehen. Man kann diese aber zusammen mit weiteren von den getragenen typischen Lebensführungskosten wie Kleidung, Versicherungen oder Lebensmittel beim Unterhaltsfreibetrag geltend machen (BMF-Schreiben vom 2.12.2002, BStBl. 2002 I S. 1389). Die dem Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden Einkünfte und Bezüge werden zunächst beim Unterhaltshöchstbetrag gegengerechnet, soweit sie den Anrechnungsfreibetrag von 624,00 EUR übersteigen. Darüber hinausgehende Einkünfte und Bezüge mindern die als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art abzugsfähigen besonderen – untypischen – Unterhaltskosten. Hier darf man noch 1.550,00 EUR für den persönlichen Bedarf der unterstützten Person abziehen (BMF-Schreiben vom 2.12.2002, BStBl. 2002 I S. 1389).

b) Wenn keine Unterhaltspflicht besteht
Wenn man für einen nicht unterhaltsberechtigten Angehörigen Kosten für die altersbedingte Heimunterbringung trägt, sind diese Kosten nicht abziehbar.

Wenn man einem nicht unterhaltsberechtigten Angehörigen die pflege-, behinderungs- oder krankheitsbedingte Heimunterbringung zahlt, kann der Teil der Kosten abziehbar sein, der nicht zum normalen Lebensunterhalt zählt, also den besonderen Bedarf abdeckt. Für den Abzug von Unterstützungsleistungen in besonderen Notlagen (sog. untypische Unterhaltsleistungen) reicht es aus, wenn eine sittliche Verpflichtung zur Übernahme solcher Kosten besteht. Insoweit kann Unterhalt an bedürftige Personen vorliegen.

Die Berechnung im Einzelnen ist aufwändig; daher an dieser Stelle (nur) der Hinweis auf die Fundstelle in den Einkommensteuerrichtlinien. Im konkreten Fall beraten wir Sie gerne.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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