Falc Immobilien informiert über Pflichten und Empfehlungen zur Sicherheit durch Rauchwarnmelder
Am 31. Dezember 2016 endet die Übergangsfrist in Nordrhein-Westfalen für den Einbau der Rauchwarnmelder in Bestandsbauten. Hausbesitzer müssen bis 2017 nachrüsten bzw. den Neubau entsprechend ausstatten. Falc Immobilien gibt seinen Kunden wichtige Hinweise zu Anschaffung, Montage und Wartung.
Um den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz zu gewährleisten, sind für alle Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, die als Fluchtwege genutzt werden, i.d.R. je ein Rauchwarnmelder möglichst mittig im Raum anzubringen. Der Verband Privater Bauherren e.V. empfiehlt sogar, eine Wohnung am besten vollauszustatten, da sich beispielsweise die Nutzung der Räumlichkeiten verändern könnte und ein umfassender Schutz letztlich Leben retten kann. Bei der Anschaffung der Geräte sollte auf das Qualitätszeichen „Q“ und die DIN-Angabe „EN 14604“ geachtet werden.
„Die Funktionsfähigkeit und Warnsignale müssen jährlich überprüft und dokumentiert werden“, erklärt Falc-Geschäftsführer Andreas Laarmann. „In NRW ist der Eigentümer für die Anschaffung und die fach- und sachgerechte Montage zuständig. Der Nutzer bzw. Mieter der Immobilie hat hingegen die Aufgabe der regelmäßigen Kontrolle. Wir empfehlen dennoch, dass sich der Immobilienbesitzer selbst um die Überprüfung kümmert.“ Denn aufgrund der Verkehrssicherungspflicht muss der Eigentümer sicherstellen, dass Besucher und Bewohner vor vermeidbaren Gefahren geschützt werden, was nur funktionsfähige Rauchwarnmelder gewährleisten können.
Überlässt ein Vermieter die Kontrolle dem Mieter, ist er zumindest dafür verantwortlich, dass der Mieter die Überprüfung tatsächlich durchführt und auch durchführen kann, was bei älteren oder Personen mit Handicap problematisch sein könnte.
Eine Überprüfung des Rauchwarnmelders durch den Vermieter bzw. einen Dienstleister sollte im Mietvertrag ergänzt werden. Die Kosten können auf die Mieter umgelegt werden.
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