OLG Hamm: Sittenwidrigkeit eines einseitigen Erbverzichtsvertrags
Vertragliche Vereinbarungen zum Erbverzicht können unwirksam sein, wenn der Vertrag sittenwidrig ist und den Verzichtenden unangemessen benachteiligt. Das geht aus einem Urteil des OLG Hamm hervor.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Erblasser und künftige Erben können mit einem notariellen Vertag vereinbaren, dass der Erbe auf seinen Erbteil verzichtet. Der Erbe scheidet dann aus der gesetzlichen Erbfolge aus. Der Verzicht erstreckt sich auch auf die eigenen Kinder, die dann ebenfalls kein Erbrecht mehr haben.
Allerdings kann ein notarieller Erbverzichtsvertrag auch sittenwidrig und damit unwirksam sein. Dies gelte besonders dann, wenn die vertraglichen Vereinbarungen den Verzichtenden erheblich benachteiligen, stellte das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 8. November 2016 fest (Az.: 10 U 36/15).
In dem konkreten Fall hatte ein Zahnarzt mit seinem 18-jährigen Sohn einen notariellen Erbverzichtsvertrag geschlossen. Die Parteien vereinbarten, dass der Sohn den Sportwagen des Vaters, der einen Anschaffungswert von rund 100.000 Euro hatte, erhalten soll, wenn er 25 Jahre alt ist und seine Gesellen- als auch Meisterprüfung zum Zahntechniker mit sehr guter Note bestanden habe. Im Gegenzug verzichtete der Sohn auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Schon kurz darauf bereute der Sohn den Erbverzichtsvertrag und wollte ihn rückgängig machen. Schließlich klagte er auf Nichtigkeit des Vertrags.
Das OLG Hamm entschied, dass der notarielle Erbverzichtsvertrag sittenwidrig und damit unwirksam sei. Aus der Gesamtwürdigung der getroffenen Vereinbarungen folge die Sittenwidrigkeit des Vertrags. Die Vereinbarungen wiesen ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Sohnes auf. So werde der umfassende Erbverzicht mit sofortiger Wirkung vereinbart und sollte auch unabhängig von den weiteren Bedingungen gelten. Die Abfindung, sprich den Sportwagen, der bis dahin auch an Wert verloren habe, solle der Sohn aber nur erhalten, wenn er die Bedingungen erfülle. Damit erlange der Vater den Erbverzicht unentgeltlich, wenn nur eine der Bedingungen nicht erfüllt werde. Zudem werde der Sohn durch die Vorgaben in seiner Berufswahl erheblich eingeschränkt. Außerdem habe der Vater die jugendliche Unerfahrenheit des Sohnes ausgenutzt, so das OLG.
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