Geld allein macht zwar nicht glücklich – im Falle der Kündigung kann eine Abfindung den Abschied vom Arbeitsplatz aber zumindest erleichtern. Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen und klären mögliche Missverständnisse.
1. Was ist eine Abfindung?
Eine Abfindung ist eine außerordentliche Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Anlass ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Zahlung ist ein finanzieller Ausgleich, den der Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes bekommt. Der Arbeitgeber entschädigt ihn für die eingebüßte zukünftige Verdienstmöglichkeit.
2. Besteht immer ein Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung?
Nein. Ein Arbeitnehmer hat nicht automatisch einen Anspruch auf Abfindung im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber.
Auch nicht, wenn der Arbeitgeber unrechtmäßig kündigt. Dann sieht das Gesetz vielmehr vor, dass der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt.
Gekündigte Arbeitnehmer müssen nun aber nicht alle Hoffnung auf die erträumte Abfindung aufgeben – Arbeitgeber sollten nicht zu früh aufatmen.
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht weiß, wann mit einer Abfindungszahlung zu rechnen ist.
Grundlagen für eine Abfindungszahlung sind bestimmte Vereinbarungen oder gesetzliche Regelungen:
– Betriebsvereinbarung / Tarifvertrag
– Sozialplan
– Gewohnheitsrecht / betriebliche Übung
– Aufhebungsvertrag
– Abwicklungsvertrag
– Gerichtlicher Vergleich
– Abfindung nach § 1a KSchG
– Abfindung nach § 9 KSchG
Betriebsvereinbarung / Tarifvertrag
Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung festhalten, in welchen Fällen eine Abfindung gezahlt wird. Anspruch auf eine Abfindung haben diejenigen Arbeitnehmer, für die die Betriebsvereinbarung gilt.
Auch in Tarifverträgen können Abfindungen bei betriebsbedingtem Ausscheiden des Arbeitnehmers vorgesehen sein. Hier hängt der Anspruch ebenfalls davon ab, dass der gekündigte Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des Tarifvertrags fällt.
Sozialplan
Ein Sozialplan ist eine spezielle Form einer Betriebsvereinbarung. Er wird mit dem Betriebsrat verhandelt, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführen will. Der Sozialplan enthält Vereinbarungen, wie der Arbeitgeber die negativen wirtschaftlichen Folgen durch die Betriebsänderung für die Arbeitnehmer auffängt – bei vorgesehenen Entlassungen zB. durch Abfindungszahlungen.
Gewohnheitsrecht / betriebliche Übung
Ein Anspruch kann ausnahmsweise auch dann entstehen, wenn der Arbeitgeber regelmäßig freiwillig Abfindungen zahlt – eben aus Gewohnheit. Für eine sog. betriebliche Übung bedarf es jedoch mehr als nur Abfindungszahlungen an mehrere Mitarbeiter. Es muss im Betrieb ua ein generelles Prinzip für die Zahlung einer Abfindung festzustellen sein.
Ob dies der Fall ist, kann ein Fachanwalt beurteilen.
Aufhebungsvertrag
Oft wollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Hierfür bietet sich ein Aufhebungsvertrag an. In diesem werden die Bedingungen des Ausscheidens verhandelt – etwa die Höhe der Abfindung. Dabei ist Geschick gefragt, der Betrag hängt häufig mit den Erfolgsaussichten einer möglichen Kündigungsschutzklage ab. Diese kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht am Besten einschätzen.
Abwicklungsvertrag
Ein Abwicklungsvertrag regelt die Einzelheiten, nachdem eine Kündigung ausgesprochen wurde. Erklärt sich der Arbeitnehmer zB. bereit, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten, lasst sich der Arbeitgeber diese Erklärung gern etwas kosten. Er verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung einer Abfindung.
Gerichtlicher Vergleich
Eine Kündigungsschutzklage an sich verhilft einem gekündigten Arbeitnehmer nicht zu einer Abfindung. Mit ihr soll eigentlich festgestellt werden, dass die Kündigung unwirksam ist – der Arbeitsplatz ist gerettet. Hat die Kündigungsschutzklage aber gute Aussichten auf Erfolg, ist der Arbeitgeber oft freiwillig bereit, eine Abfindung zu zahlen. Und zwar im Gegenzug zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er kann so einen langwierigen Rechtsstreit vermeiden und dem finanziellen Risiko im Falle des Unterliegens aus dem Weg gehen.
Abfindung nach § 1a KSchG
Tatsächlich gibt es einen gesetzlichen Ausnahmefall, in dem der Arbeitgeber eine Abfindung leisten muss. Dieser gilt nur unter engen Voraussetzungen. Am wichtigsten ist: Für den Arbeitgeber muss das Kündigungsschutzgesetz gelten. Dafür muss er in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt sein.
Der Anspruch auf Abfindung besteht, wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigt. Darüber hinaus muss er in der Kündigungserklärung auf zwei Dinge hinweisen: dass er betriebsbedingt kündigt und der der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, wenn er die Klagefrist verstreichen lässt. Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, kommt ein Abfindungsanspruch in Betracht. Die gesetzlich vorgesehene Regelabfindung beträgt 0,5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr.
Abfindung nach § 9 KSchG
Wie bereits erläutert hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn er mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich ist. Das Verhältnis zwischen den Parteien kann aber derart gestört sein, dass es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, sein Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Dann kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitnehmer zur Zahlung einer Abfindung verurteilen.
Die Anforderungen an die Unzumutbarkeit sind hoch. Ob sie erfüllt sein können, sollte ein Fachanwalt einschätzen.
3. Wie hoch ist ein Abfindungsanspruch?
Gesetzliche Vorschriften zur Höhe der Abfindung sind rar. Selbst dort ist keine eindeutige Berechnungsgrundlage geregelt.
Wie hoch die Abfindung ist, hängt maßgeblich vom Verhandlungsgeschick ab. Als Faustregel kann man davon ausgehen, dass ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung als angemessen angesehen wird. Argumente für ein „mehr“ oder „weniger“ sind zB.
– Alter des Arbeitnehmers
– Familienstand
– Aussichten auf einen neuen Arbeitsplatz
Man kann variable Gehaltsbestandteile in das Monatsgehalt einrechnen, damit es sich erhöht und damit letztlich die Abfindungssumme größer wird.
Wie man das am geschicktesten macht, weiß der versierte Fachanwalt.
Viele Arbeitgeber bieten inzwischen neben der Abfindung auch eine Outplacementberatung, also professionelle Hilfe zur beruflichen Neuorientierung an. Oft soll damit die Verringerung der Abfindungssumme einhergehen.
Ob das Angebot eine Überlegung wert ist, erörtert der Fachanwalt im jeweiligen Einzelfall.
4. Wie wirkt sich eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus?
Grundsätzlich wirkt sich eine Abfindung nicht nachteilig auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld aus. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen: Wird ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag geschlossen, besteht die Gefahr einer Sperrung bzw. Kürzung. Der Arbeitnehmer wird uU. für seine Arbeitslosigkeit verantwortlich gemacht, da er das Beschäftigungsverhältnis eigenständig aufgelöst hat. Die zweite Ausnahme liegt vor, wenn der Arbeitnehmer für die Zahlung der Abfindung eine verkürzte Kündigungsfrist akzeptiert.
5. Was wird von der Abfindung abgezogen?
Eine Abfindung ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Es werden keine Sozialabgaben abgezogen. Allerdings unterliegen Abfindungen grundsätzlich der Einkommensteuer. Ein steuerlicher Vorteil ergibt sich aber aus der sog. Fünftelregelung. Diese führt dazu, dass außerordentliche Einkünfte begünstigt werden.
Ein Fachanwalt kann hierzu erste Auskünfte geben.
6. Wie kann ein Fachanwalt im Falle einer Abfindung helfen?
Die Höhe der Abfindung hängt vom Verhandlungsgeschick und den Argumenten ab. Die Verhandlungsposition steht und fällt mit der rechtlichen Beurteilung, wie wasserdicht die (geplante) Kündigung ist. Fehleinschätzungen kosten also bares Geld. Auf eine juristische Bewertung – ggf. auch des Aufhebungsvertrages – sollte daher keinesfalls verzichtet werden.
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht…
kennt sämtliche Möglichkeiten, aus denen sich ein Anspruch auf Abfindung ergeben kann.
weiß, wie sich das Bruttomonatsgehalt „hochrechnen“ lässt.
beurteilt fundiert die Chancen einer Kündigungsschutzklage und damit das Verhandlungspotenzial.
taktiert geschickt und platziert die richtigen Argumente im richtigen Augenblick.
7. Zusammenfassung
– Eine Abfindung ist eine Entschädigungszahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer wegen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
– Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf Abfindung bei einer Kündigung
– Grundlagen für eine Abfindungszahlung sind bestimmte Vereinbarungen oder gesetzliche Regelungen
– Die Höhe der Abfindung hängt vom Verhandlungsgeschick ab
– Gängige Berechnungsmethode: halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr
– Eine Abfindung an sich wirkt sich nicht auf das Arbeitslosengeld aus
– Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit bewirken
– Von einer Abfindung werden keine Sozialabgaben abgezogen
Quelle: www.kanzlei-asch.de/abfindung
Anwaltskanzlei Asch & Ammann
Rechtstraße 10
45355 Essen-Borbeck
Tel: 0201 / 68 51 840
Fax: 0201 / 68 51 842
E-Mail: sekretariat@kanzlei-asch.de
Website: www.kanzlei-asch.de
Unsere Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr – 17.30 Uhr
Freitag von 8.30 Uhr – 13.00 Uhr
Die Anwaltskanzlei Asch & Ammann ist eine zivilrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei mit zwei Rechtsanwälten in Essen Borbeck. Seit über 15 Jahren betreuen wir unsere Mandanten in unseren Tätigkeitsschwerpunkten Arbeitsrecht und Familienrecht.
Kontakt
Anwaltskanzlei Asch & Ammann
Oliver Asch
Rechtstraße 10
45355 Essen
0201 68 51 840
0201 68 51 842
sekretariat@kanzlei-asch.de
https://www.kanzlei-asch.de