Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens: Bestimmung des Kammertermins und Ladung (Serie – Teil 4)

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Wer eine Kündigung erhält, hat drei Wochen Zeit beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einzureichen. Wer diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, hat in der Regel seine Chance auf eine Abfindung (ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr oder auch deutlich mehr) vertan. Doch wie läuft so ein Kündigungsschutzverfahren nach Eingang der Kündigungsschutzklage weiter? Damit b

Heute Teil 4: Anberaumung des Kammertermins und Ladung zu diesem

Bestimmung eines Kammertermins:

Kommt im Rahmen des Gütetermins kein Vergleich zu Stande, wird dann vom Gericht ein so genannter Kammertermin angesetzt. Sie werden von keinem Richter hören, dass der Gütetermin ausdrücklich für gescheitert erklärt wird, der Richter zieht dann vielmehr (meist mit leicht missbilligendem Blick wegen der fehlenden Einigung) seinen Terminkalender hervor. Sollten Sie doch noch an einem Vergleich interessiert sein, ist jetzt der letzte Moment dies zu äußern.
Ist das nicht der Fall, wird vom Richter nun ein Kammertermin festgelegt. Ist es Ihnen nicht möglich, diesen wahrzunehmen, lassen Sie dies das Gericht direkt wissen, dann wird vom Richter ein anderer Termin gewählt.
Abhängig vom Terminstand des Gerichts kann der zeitnah oder weiter entfernt liegen. Der Zeitabstand liegt in der Regel zwischen 2 und 12 Monaten. Zwar ist das Arbeitsgericht angehalten, das Kündigungsschutzverfahren beschleunigt durchzuführen, die Vorstellung, was für eine Geschwindigkeit darunter zu verstehen ist, gehen bei den Arbeitsrichtern allerdings mitunter ziemlich weit auseinander.

Ladung zum Kammertermin:

In der Regel kriegen Sie die Ladung zum Kammertermin gleich zum Mitnehmen in die Hand. Es kann jedoch vorkommen, dass der Arbeitsrichter das Protokoll selbst in ein Aufnahmegerät diktieren muss, weil er keine Justizangestellte hat, die dies für ihn übernimmt. In diesem Fall kommt die Ladung dann etwas später per Post.
Im Zuge der Ladung gibt es bereits Auflagen für die Parteien, für die Ausschlussfristen gesetzt werden. Ein Vortrag, der nicht innerhalb dieser gesetzten Fristen erfolgt, kann später als verspätet zurückgewiesen werden. Solche Fristen sollten also unbedingt eingehalten werden. Ist dies nicht möglich, sollte zumindest rechtzeitig ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden. Das Gericht gibt im Übrigen häufig auch schon Hinweise für den weiteren Fortgang des Verfahrens. Auch diese Hinweise sollten unbedingt ernst genommen werden.
Achten Sie bitte darauf, dass Sie das Schreiben mit der Ladung zum Kammertermin nicht verlieren. Händigen Sie diese Schreiben unbedingt dem Anwalt aus. Sollten Sie auch das weitere Verfahren allein durchführen wollen, notieren Sie sich die gesetzten Fristen und Termine.
Nun ist der Gütetermin beendet. Sie können noch ein bisschen herumstehen bis der Richter Ihnen sagt, dass Sie gehen können. Sie können auch warten bis der Richter die nächste Sache aufruft. Spätestens jetzt können Sie ganz sicher sein, dass in Ihrer Angelegenheit nichts weiter passieren wird.

24.6.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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