Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Eine Abmahnung kann verschiedene Funktion haben: Eine Abmahnung kann vom Arbeitgeber dazu gedacht sein, den Arbeitnehmer wachzurütteln und ihn zu einer besseren Arbeitsleistung zu animieren. Sie kann aber auch eine Kündigung vorbereiten und wirkt dann eher entmutigend. Je nachdem, vor welchem Hintergrund der Ausspruch der Abmahnung einzuordnen ist, haben Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten, um darauf zu reagieren. Welche die sinnvollste ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab.
Was möchte der Arbeitnehmer?
Entscheidend kommt es für die Frage, wie man am besten auf eine Abmahnung reagiert, darauf an, was man als Arbeitnehmer anstrebt. Möchte man bei seinem Arbeitgeber bleiben und sich in Folge der Abmahnung beweisen oder will man lieber weg und sucht nach einer Strategie, um noch eine möglichst hohe Abfindung zu erreichen?
Arbeitnehmer will bleiben
Wenn der Arbeitnehmer bei seinem Job bleiben will, kann er eine Gegendarstellung zur Personalakte reichen. Das empfiehlt sich vielfach, da man so dem eigenen Stand im Unternehmen helfen kann und die Gegendarstellung einem bei einem späteren Kündigungsschutzprozess nützen kann, sofern sie so formuliert ist, dass kein rechtlicher Nachteil entsteht.
Gefahr der Gegendarstellung
Eine ungeschickte Gegendarstellung kann aber schaden, und zwar wenn sie aufmerksam macht auf Fehler in der Abmahnung, die der Arbeitgeber nun korrigieren kann. Konsequenz: Eine verhaltensbedingte Kündigung hat später bessere Chancen, sie stützt sich dann auf eine wasserdichte Abmahnung. Aus diesem Grund sollten sich Arbeitnehmer auf jeden Fall rechtlich dazu beraten lassen, ob eine Gegendarstellung in ihrem Fall sinnvoll ist.
Arbeitnehmer will Arbeitgeber verlassen
Wenn der Arbeitnehmer eigentlich unzufrieden mit seinem Arbeitsplatz ist und vom Arbeitgeber weg möchte, kann ggf. auch eine Klage gegen die Abmahnung sinnvoll sein. Dann trifft man den Arbeitgeber vor Gericht, wo es nicht selten dann zu einer gütlichen Einigung kommt, im Rahmen derer der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit weiteren Leistungen (insbes. Abfindung) bewegen kann. Eine Klage sollte man trotzdem nur nach Beratung durch einen Arbeitsrechtsexperten in Betracht ziehen. Teilweise kann es auch besser sein, zunächst abzuwarten. Klagt der Arbeitnehmer nicht und kündigt der Arbeitgeber später, ist es dann an ihm, das vorgeworfene Fehlverhalten vollumfänglich darzulegen und zu beweisen. Je mehr Zeit dann zwischen Fehlverhalten und einer gerichtlichen Klärung liegt, desto schwieriger wird das gelingen.
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26.6.2017
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