Zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 09. September 2015 – 7 ABR 69/13 –, juris, ein Kommentar von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Ausgangslage. Bei Verstößen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber diesen abmahnen oder kündigen. Wenn es um Betriebsratsmitglieder geht, ist das nicht so einfach der Fall, wenn die Betriebsratsmitglieder ausschließlich in Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Amtspflichten gehandelt haben.
Fall. Im vorliegenden Fall ging es unter anderem darum, dass der Arbeitgeber dem Betriebsratsvorsitzenden eine Abmahnung erteilt hatte, deren Entfernung der Betriebsrat in der Folge im Rahmen eines Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht verlangte. Grund für die Abmahnung war unter anderem, dass der Betriebsratsvorsitzende, nach Ansicht des Arbeitgebers unberechtigterweise, eine Betriebsvereinbarung an Dritte versandt hatte. Der Arbeitgeber wertete dies als einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Betriebsratsvorsitzenden Recht gegeben. Verletzt ein Betriebsratsmitglied ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BAG 26. Januar 1994 – 7 AZR 640/92 – zu A II 2 der Gründe mwN; 10. November 1993 – 7 AZR 682/92 – zu 5 a der Gründe; 15. Juli 1992 – 7 AZR 466/91 – zu 2 b aa der Gründe, BAGE 71, 14) vertragsrechtliche Sanktionen wie der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung oder einer individualrechtlichen Abmahnung, mit der kündigungsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt werden, ausgeschlossen (BAG, Beschluss vom 09. September 2015 – 7 ABR 69/13 -, Rn. 41, juris).
Praxistipp Betriebsräte. Wenn Sie explizit in Ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglied handeln, müssen Sie keine Abmahnung oder Kündigung befürchten. Das gilt sogar dann, wenn Sie hier Fehler machen. Anders ist die Angelegenheit natürlich zu beurteilen, wenn Sie wie ein normaler Arbeitnehmer Fehler begehen oder gegen Ihren Arbeitsvertrag verstoßen, zum Beispiel weil Sie zu spät kommen.
Praxistipp Arbeitgeber. Hier war bereits die Abmahnung sehr unglücklich formuliert, da der Arbeitgeber ausdrücklich einen Verstoß gegen die aus dem Betriebsverfassungsrecht Gesetz folgende Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit in der Abmahnung monierte. Wenn überhaupt wäre hier ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflichten abzumahnen gewesen. So hatte sich der Arbeitgeber bereits im Abmahnungstext alles verdorben. Der Fall zeigt gut, wie wichtig die rechtssichere Formulierung von Abmahnungen ist. Unabhängig davon wäre in diesem Fall aber vermutlich auch eine korrekt formulierte Abmahnung gescheitert. Der Arbeitgeber muss hier gegebenenfalls direkt gegen den Betriebsrat vorgehen, wenn er derartige Handlungen verhindern will.
24.02.2016
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