Änderung der Arbeitszeiten aus gesundheitlichen Gründen per Weisung des Arbeitgebers

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2017 – 10 AZR 47/17.

Änderung der Arbeitszeiten aus gesundheitlichen Gründen per Weisung des Arbeitgebers
Fachanwalt Bredereck

Einseitige Änderungen der Arbeitsbedingungen

Wenn der Arbeitgeber einseitig die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers, z. B. die Arbeitszeiten, ändern will, sorgt das in der Praxis immer wieder für Konflikte. Das gilt natürlich besonders dann, wenn die Änderungen für den Arbeitnehmer mit Nachteilen verbunden sind, wie z. B. eine niedrigere Vergütung. In diesem Zusammenhang stellt sich dann immer die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber seine geplante Änderung einseitig durch eine Weisung realisieren kann.

Anordnung von Schichtwechsel aus gesundheitlichen Gründen

In einem aktuellen Urteil hat sich das Bundesarbeitsgericht nun mit einer solchen Konstellation beschäftigt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2017 – 10 AZR 47/17). Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, der über mehrere Jahre in der Nachtschicht tätig war. Diese Tätigkeit war aufgrund der entsprechenden Arbeitszeiten mit Zuschlägen für den Mitarbeiter verbunden. Nachdem dieser wiederholt für längere Zeit erkrankt war, versetzte ihn der Arbeitgeber in den Wechselschichtdienst, bei der es die entsprechenden Zuschläge aber nicht mehr gab. Dagegen setzte sich der Arbeitnehmer zur Wehr.

Kein betriebliches Eingliederungsmanagement erforderlich

Die Klage des Arbeitnehmers blieb jedoch letztlich erfolglos. Die Umsetzung des Arbeitnehmers in eine andere Schicht sei vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Zudem dürfe er diese auch aus gesundheitlichen Gründen anordnen – und zwar ohne zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen zu müssen. Das hatte die Vorinstanz noch für erforderlich gehalten. Das BEM ist vor allem im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitgebers relevant. Dort hat er ein solches zwar nicht durchzuführen, ihm drohen allerdings Nachteile in einem folgenden Kündigungsschutzprozess, wenn er darauf verzichtet hat. Eine Übertragung des BEM auf den vorliegenden Regelungsbereich lehnte das Bundesarbeitsgericht aber ab.

Das Bundesarbeitsgericht

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements iSv. § 84 Abs. 2 SGB IX* ist keine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Anordnung des Arbeitgebers (auch) auf Gründe gestützt wird, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2017 – 10 AZR 47/17).

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09.11.2017

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