Am 18.04.2016 sind die Änderungen der VOB/B sowie die neu erarbeiteten Abschnitte 1-3 der VOB/A in Kraft getreten. Mit den Änderungen im Teil B wurde auf EU-Vorgaben reagiert und die Regelungen zur “Ausführung” in § 4 und zur “Kündigung durch den Auftraggeber” in § 8 überarbeitet bzw. ergänzt.
Wichtig dabei für:
Auftraggeber: Vom Auftraggeber beauftrage Bauunternehmen und Handwerker müssen diesem Namen, gesetzliche Vertreter und Kontaktdaten aller beauftragten Nachunternehmer ohne Aufforderung mitteilen. Dies hat spätestens zum Leistungsbeginn des Nachunternehmers zu erfolgen. Auch Eignungsnachweise es Nachunternehmers sind auf Verlangen vorzulegen.
Auftragnehmer: Diese haben zukünftig das Recht einer außerordentlichen Kündigung des Nachunternehmers, wenn der eigene Vertrag wegen wesentlicher Vertragsänderungen gekündigt wurde. Eine volle Werklohnvergütung des Nachunternehmers entfällt damit.
Öffentliche Auftraggeber: In Teil A wurde die Struktur übersichtlicher gestaltet. Ferner wurden im Abschnitt 2 u. a. Neuregelungen zu den unternehmensbezogenen Ausschlussgründen, zu Auftragsänderungen während der Laufzeit sowie zum geänderten Öffnungstermin aufgenommen.
In Teil B wurden die Regelungen zur “Kündigung durch den Auftraggeber” in § 8 überarbeitet bzw. ergänzt. So kann jetzt ein Auftrag während der Vertragslaufzeit gekündigt werden, wenn in dieser Zeit eine wesentliche Änderung vorgenommen wird. Dies gilt jedoch nur für solche Änderungen, die ein neues Vergabeverfahren erfordert hätten.
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