Äußerungen des Arbeitnehmers über betriebliche Verhältnisse – was ist erlaubt?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck Berlin und Essen zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2014 – 2 AZR 505/13 – .

Auch im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsratswahl darf ein Arbeitnehmer nicht wissentlich falsche, geschäftsschädigende Behauptungen über die betrieblichen Verhältnisse aufstellen. Sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten ist jedoch erlaubt.

Ausgangslage:

Arbeitnehmer, die sich öffentlich über ihren Betrieb und Betriebsinterna äußern, riskieren regelmäßig ihren Arbeitsplatz. Selbst in Fällen, in denen der Arbeitnehmer es eigentlich gut meint oder sogar Werbung für sein Unternehmen machen will, muss er mit nachteiligen Konsequenzen rechnen. Wer nicht ausdrücklich den Auftrag hat, für sein Unternehmen im öffentlichen Raum tätig zu werden, sollte am besten keinerlei Äußerungen machen. Das gilt auch für vermeintlich „private“ Bereichen, wie zum Beispiel digitale Netzwerke. In der letzten Zeit häufen sich Kündigung wegen Äußerungen auf Twitter oder Facebook. Unklar ist, wie Fälle zu behandeln sind, in denen in der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl Äußerungen zum Betrieb abgibt. Hier haben die anderen Arbeitnehmer des Betriebes unter Umständen ein gesteigertes Interesse an entsprechenden Informationen, um eine Wahlentscheidung treffen zu können.

Fall:

Der Kläger hat in einer von ver.di produzierten Videoaufzeichnung behauptet, im Betrieb gäbe es Probleme. An einzelnen Maschinen fehlten Sicherheitsvorkehrungen. Man könne „fast behaupten“, keine Maschine sei „zu 100 % ausgerüstet“. Das Problem sei, dass „keine Fachkräfte vorhanden“ seien und „das Beherrschen der Maschinen nicht zu 100 % erfüllt“ werde. Das Video war bei YouTube zu sehen und wurde vom Arbeitnehmer selbst auf Facebook verbreitet.

Urteil:

Das Bundesarbeitsgericht hält die Kündigung mangels wichtigen Grundes für unwirksam. Die Erklärungen in dem Video waren erkennbar darauf gerichtet zu verdeutlichen, weshalb der Kläger die Bildung eines Betriebsrats als sinnvoll ansah. Der Kläger wollte dagegen nicht behaupten, die Beklagte beschäftige überwiegend ungelernte Kräfte.

Bewertung:

Das Urteil zeigt, dass entscheidend immer auch die Frage ist, in welchem Zusammenhang und mit welcher Zielrichtung Äußerungen gemacht werden. Der hiesige Fall ist sicher grenzwertig. Der Kläger ist mit seinem Verhalten ein hohes Risiko für seinen Arbeitsplatz eingegangen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Auch wenn der Arbeitnehmer in diesem Falle Glück hatte (ob er letztendlich Glück haben wird, weiß man noch nicht, da der Fall vom Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wurde wegen weiterer arbeitsvertraglicher Pflichtenverstöße): Ich empfehle Arbeitnehmern äußerste Vorsicht bei Äußerungen über das Unternehmen in der Öffentlichkeit. Das gilt auch, wenn diese im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl erfolgen. Wer Werbung für sich machen will, kann dies auch mit anderen Methoden innerbetrieblich erledigen.

Quelle:

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 31. Juli 2014 – 2 AZR 505/13 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 15. März 2013 – 13 Sa 6/13 –

21.8.2014

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