AG Aachen kippt Beitragssteigerung von Fitnessstudio – Mitglieder können Geld zurück verlangen

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Das AG Aachen hat entschieden, dass automatische Beitragssteigerungen in AGB der Fitnessstudiokette “World of Fitness” unwirksam waren und die zu viel gezahlten Gelder zurückgezahlt werden müssen.

+++ zur sofortigen Veröffentlichung +++

Aachen, 31.10.2016:

Das AG Aachen (Urteil vom 31.10.2016, AZ 100 C 76/16) hat entschieden, dass die automatischen Beitragssteigerungen in Verträgen der Fitnessstudiokette “World of Fitness” unwirksam waren und die zu viel gezahlten Gelder zurückgezahlt werden müssen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Geklagt hatte eine Frau, die im Jahr 2011 einen Vertrag zur Nutzung des Aachener Studios “WOF BASIC” für 5,55 EUR pro Woche abschloss. Im Laufe der Zeit stellte die Klägerin jedoch fest, dass immer höhere Beträge von Ihrem Konto abgebucht wurden. Erst ein Blick ins Kleingedruckte verriet wieso: Der ursprüngliche Wochenbeitrag erhöhte sich danach automatisch alle drei Monate um 0,19 EUR. Was auf den ersten Blick nach wenig klingt, hätte im konkreten Fall während der Mitgliedschaft zu Mehrkosten von insgesamt rund 300,00 EUR geführt.

Im Voraus ließ sich das infolge der Vermengung von Wochenbeitrag, dreimonatigen Erhöhungsintervallen und einjähriger Mindestlaufzeit kaum erkennen. Im Verfahren wurde vorgetragen, dass für einen durchschnittlichen Verbraucher die Preisgestaltung nicht mehr durchschaubar gewesen sei. Das Amtsgericht folgte dieser Argumentation und wertete die Klausel als intransparent. In der Folge sprach es einen Anspruch auf Rückzahlung des über den anfänglich vereinbarten Beitrag hinaus Gezahlten zu.

Für “World of Fitness” könnte dieses Urteil teuer werden. Nach eigenen Angaben hat die Studiokette aktuell rund 26.000 Mitglieder. Wie viele von der unzulässigen Vertragsgestaltung betroffen sind lässt sich derzeit nicht sagen. Es könnten aber auch Forderungen ehemaliger Mitglieder hinzukommen. In jedem Fall müssen sich die Betroffenen beeilen, da Rückforderungen von Überzahlungen aus dem Jahr 2013 bereits am 31.12.2016 verjähren.

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