AG München: Passagier kann bei “Low-Cost-Flug” nicht mit kostenfreier Gepäckbeförderung rechnen

WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
freelancermap.de
WERBUNG
etexter
WERBUNG
Smartbroker
WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!
WERBUNG
Namefruits
WERBUNG
thekey.ACADEMY
WERBUNG
Bürobedarf Blitec

Eine Klausel in einem Luftbeförderungsvertrag, welche keine kostenfreie Gepäckbeförderung vorsieht, ist nicht überraschend.

BildDer Kläger hatte bei der beklagten Betreiberin eines Flugbuchungsportals zwei Flugtickets für jeweils einen Hin- und einen Rückflug von Berlin nach Tel Aviv gebucht. Nach den Flug- und Gepäckbestimmungen beinhaltete der gebuchte Tarif lediglich die kostenfreie Mitnahme von je einem Handgepäckstück pro Reisendem. Trotzdem konnten der Kläger und ein Begleiter auf dem Hinflug ein Gepäckstück aufgeben, ohne einen Aufpreis zahlen zu müssen. Auf dem Rückflug wurden ihnen jedoch pro Gepäckstück 40 US-Dollar berechnet. Der Kläger verlangt nun die Rückzahlung dieses Entgelts. Er beruft sich dabei darauf, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluglinie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien. Sie seien für einen Laien völlig unverständlich und überraschend.

Das Amtsgericht (AG) München wies die Klage nun ab. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien wirksam in der Beförderungsvertrags einbezogen worden. Insbesondere sei die streitgegenständliche Klausel nicht überraschend. Zwar würden etablierte Marktteilnehmer diese Leistung noch immer kostenfrei anbieten. Jedoch sei es inzwischen zu einer Liberalisierung und Öffnung des Luftverkehrsmarktes gekommen. Dabei haben sich sogenannte “Low Cost”-Fluggesellschaften auf dem Markt etabliert, deren Modell darin besteht, die Beförderungskosten besonders gering zu halten, indem sie nur eingeschränkte Serviceleistungen anbieten. So gehöre inzwischen auch die kostenfreie Gepäckbeförderung zu einer fakultativen Zusatzleistung der Fluggesellschaften. Daher könne ein Passagier nur von einer kostenfreien Gepäckbeförderung ausgehen, wenn eine entsprechende Zusicherung eindeutig bei Vertragsschluss erfolgt. Eine gegenteilige Klausel sei daher nicht überraschend.

AG München, Urteil vom 08.01.2016 – 159 C 12576/15

Quelle: juris Rechtsportal vom 08.07.2016

Über:

Advovox Rechtsanwalts GmbH
Herr Sven Krüger
Arkonastraße 45-49
13189 Berlin
Deutschland

fon ..: 030 – 224875 28
web ..: http://www.advovox.de
email : krueger@advovox.de

Pressekontakt:

Advovox Rechtsanwalts GmbH
Herr Sven Krüger
Arkonastraße 45-49
13189 Berlin

fon ..: 030 – 224875 28
web ..: http://www.advovox.de
email : krueger@advovox.de

PM-Ersteller
Author: PM-Ersteller

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG
My Agile Privacy
Diese Website verwendet technische und Profiling-Cookies. Durch Klicken auf "Akzeptieren" autorisieren Sie alle Profiling-Cookies . Durch Klicken auf "Ablehnen" oder das "X" werden alle Profiling-Cookies abgelehnt. Durch Klicken auf "Anpassen" können Sie auswählen, welche Profiling-Cookies aktiviert werden sollen
Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: