AG München: Verantwortlichkeit eines Reiseunternehmens bei Virusepidemie erst bei Erkrankung von mindestens 10% der Hotelgäste denkbar
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der erste Anschein erst dann dafür spricht, dass ein Hotel für eine Virus- und Keimepidemie der Gäste verantwortlich ist, wenn mindestens 10% der Gäste von der Erkrankung betroffen sind.
Im vorliegenden Fall buchte der Kläger für sich und seine Lebensgefährtin eine Pauschalreise nach Rhodos mit Aufenthalt in einem 4,5 Sterne-Hotel, welches zum maßgeblichen Zeitpunkt mit 1.600 Gästen belegt war. Bereits in der ersten Nacht litten der Kläger und seine Lebensgefährtin an starkem Erbrechen, Durchfall, Schwindel, Kopfschmerzen sowie massiven Magen-Darm-Beschwerden, Schüttelfrost und Fieber. Deshalb mussten sie vorzeitig die Rückreise antreten.
Dem klägerischen Begehren in Form der Rückerstattung des gesamten Reisepreises nebst einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kam das Reiseunternehmen nicht nach.
Das AG München wies die Klage ab. Es ist der Auffassung, ein Reisemangel sei nur dann anzunehmen, wenn die Ursache dafür im Verantwortungsbereich des Reiseunternehmens liege. Dies sei bereits deshalb nicht nachgewiesen, da eine Infektion sich regelmäßig als allgemeines Lebensrisiko verwirkliche. Das Gericht ist nach Auswertung der zugrunde liegenden Informationen zum Ergebnis gekommen, es seien zum maßgeblichen Zeitpunkt von 1.600 Hotelgästen höchstens 140 Gäste erkrankt gewesen. Dies seien 8,75%.
Sofern weniger als 10% der Hotelgäste erkrankt seien, könne von einem Anscheinsbeweis für die Verantwortlichkeit des Reiseunternehmens nicht die Rede sein.
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AG München, Urteil vom 12.05.2015 – 283 C 9/15-
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