ALAG aktuelle BGH Entscheidung zugunsten der Anleger

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Liquidationsbeschluss zum 15.12.2009 führt zur Auflösung der stillen Gesellschaft ALAG Automobil GmbH & Co. KG

ALAG aktuelle BGH Entscheidung zugunsten der Anleger
ALAG aktuelle BGH Entscheidung zugunsten der Anleger – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Zum wiederholten Male musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer Rechtsfrage im Zusammenhang um die Beteiligungen an der “ALAG Automobil GmbH & Co. KG” (ALAG) befassen. In der Sache ging es diesmal darum, ob auch nach dem Liquidationsbeschluss der atypisch still an der ALAG beteiligten Anleger zum 15.12.2009 die Beteiligung der Anleger an den Verlusten der ALAG weiter besteht oder ob die stille Gesellschaft zum 15.12.2009 als aufgelöst gilt und die Anleger ihr sogenanntes Auseinandersetzungsguthaben verlangen können. Der BGH entschied, dass die Liquidation zur Auflösung führe und die Anleger Ansprüche gegen die ALAG KG auf Abrechnung haben. Das Urteil dürfte weitreichende Folgen haben, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Berlin, der die Klage bis vor das Oberlandesgericht betreute.

ALAG: Widerrufsbelehrung – Haustürsituation – Weiterzahlung der Raten

Denn nachdem zunächst durch die Gerichte ein Schadenersatzanspruch der Anleger gegenüber der ALAG wegen einer Falschberatung abgelehnt wurde, hatte der BGH im Jahre 2014 zuerst diese Falscheinschätzung kassiert und dem Anleger im Grunde Schadenersatz zugestanden. Dann musste eine Falscheinschätzung des Hamburgischen Hanseatischen Oberlandesgerichtes zur Frage der Widerrufsbelehrung der ALAG im Rahmen einer Haustürsituation korrigiert werden – die Beteiligung war damit grundsätzlich widerruflich, wenn sie in einer Haustürsituation geschlossen wurde. Allerdings haben die Gerichte dann Widerrufe nach dem Liquidationstermin am 15.12.2009 nicht mehr anerkannt, da diese Widerrufe treuwidrig seien. Die Anleger sollten dagegen nach dem 15.12.2009 weiterhin an den Verlusten der ALAG beteiligt sein. Dementsprechend hat die ALAG eine Vielzahl ihrer atypisch stillen Gesellschafter auf Weiterzahlung der monatlichen Raten oder Ausgleich eines negativen Kapitalkontos verklagt und gerichtlich in Anspruch genommen.

Bundesgerichtshof bestätigt die Argumentation der Kanzlei Röhlke – Schlussfolgerung: Errechnung des Auseinandersetzungsguthaben der stillen Gesellschaft

“Röhlke Rechtsanwälte hatten dagegen argumentiert, der Liquidationsbeschluss vom 15.12.2009 habe automatisch zu einer Beendigung der stillen Gesellschaft geführt und eine Verlustteilnahme nach diesem Termin komme nicht mehr in Frage. Vielmehr habe die ALAG zu diesem Termin eine Auseinandersetzungsberechnung zu erstellen und ein ggf. positives Konto der Anleger auszuzahlen. Unserer Meinung nach sind insbesondere die Konten der sprint-Anleger, also der Ratenzahler, positiv. Diese Meinung wurde jetzt vom BGH im Kern bestätigt. In der jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 08.12.2015 – II ZR 333/14 – kommt auch der BGH zu dem Schluss, dass die Auflösung der Innengesellschaft der atypisch stillen Beteiligten durch Liquidationsbeschluss zur sofortigen Beendigung führt und auf diesen Zeitpunkt ein Auseinandersetzungsguthaben der stillen zu errechnen ist. Damit dürften die Klagen der ALAG auf Weiterzahlung gegen die Anleger allesamt abzuweisen sein”, erläutert der Berliner Jurist.

BGH Entscheidung: Schadensersatzforderung für ALAG-Anleger – Zahlungsanspruch der ALAG von Anlegergeldern

Die ALAG hat den BGH in einer Vielzahl von Verfahren beschäftigt. Neben den bereits genannten Problemen musste auch in einem Fall ein Vermittler der ALAG zum Schadenersatz verurteilt werden – er hatte die Beteiligung zur Altersvorsorge empfohlen. Viele Anleger sind bereits seit mehreren Jahren in Rechtsstreitigkeiten mit der Skandal-Gesellschaft verwickelt und werden von dieser auf weitere Zahlungen in Anspruch genommen, ohne dass diesen von der ALAG verlangten Geld in irgendeiner Art und Weise ein messbarer Gegenwert gegenüberstehen würde. Die ALAG hat hohe Verbindlichkeiten und ihren normalen Geschäftsbetrieb eingestellt. Nunmehr scheint durch die aktuelle Entscheidung des BGH ein Ende der gerichtlichen Auseinandersetzungen zu nahen, meint Rechtsanwalt Röhlke und teilt mit, dass die aktuelle BGH-Entscheidung bereits von einem Oberlandesgericht berücksichtigt wurde und die Klage der ALAG gegen einen Anleger abgewiesen wurde.

Fazit: BGH stärkt die ALAG-Anlegerrechte – Verjährung für Schadensersatzansprüche – Können ALAG Anleger zu weiteren Zahlung heran gezogen werden?

“Ansprüche der Anleger auf Schadenersatz können aufgrund der inzwischen eingetretenen Verjährung nicht mehr neu vor Gericht geltend gemacht werden, so dass die gerichtliche Auseinandersetzung sich jetzt nur noch um die Frage dreht, ob Anleger von der ALAG zur weiteren Zahlung herangezogen werden können. Dies ist nach dem Urteil des BGH deutlich schwieriger geworden für die ALAG. Röhlke Rechtsanwälte haben in vielen Verfahren für ALAG-Anleger Schadenersatzzahlungen der involvierten Vertriebe erreichen können, die den Schaden zumindest teilweise kompensieren”, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Der Jurist empfiehlt allen gegenwärtig noch von der ALAG auf Zahlung in Anspruch genommenen betroffenen Anlegern, spezialisierten anwaltlichen Rat aufzusuchen. Es gilt weiteren Schaden abzuwenden. Die betroffenen Anleger möchten keine weitere Verwicklung mit der Skandal-Gesellschaft, um von dieser auf neue Zahlungen in Anspruch genommen zu werden ohne messbaren Gegenwert.

V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als Immobilienrente schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de

Kontakt
Röhlke Rechtsanwälte
Christian-H. Röhlke
Kastanienallee 1
10435 Berlin
0049 (0)30 715 206 71
anwalt@kanzlei-roehlke.de
http://www.kanzlei-roehlke.de

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Author: pr-gateway

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