Alno AG wird abgewickelt – Ansprüche der Anleger
Bei der Alno AG gehen endgültig die Lichter aus. Es konnte kein Investor für den insolventen Küchenhersteller gefunden werden. Die Gesellschaft wird nun abgewickelt.
Der Insolvenzverwalter der Alno AG teilte am 24. November 2017 mit, dass der Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt wird. Grund für das endgültige Aus sei, dass auch der letzte potenzielle Investor am Ende kein Angebot für den Erwerb der Gesellschaft abgegeben hat. Nun soll noch versucht werden, die verbliebenen Vermögenswerte des Küchenherstellers in der Einzelverwertung zu verkaufen. Bisher konnte für die Alno-Tochter Pino ein Investor gefunden und einige Auslandsgesellschaften verkauft werden.
Seit dem Börsengang 1995 schrieb die Alno AG fast durchgängig rote Zahlen. Im Mai 2013 hatte der Küchenhersteller noch eine Mittelstandsanleihe mit einem Volumen in Höhe von 45 Millionen Euro und einem Zinskupon von jährlich 8,5 Prozent emittiert. Im Mai 2018 stand die Anleihe zur Rückzahlung an. Doch daraus wird nun nichts mehr. Bis zum 20. Dezember können die Anleger ihre Forderungen noch beim Insolvenzverwalter anmelden. Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, ist maßgeblich von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse abhängig. Die Anleger der Anleihe müssen weiterhin hohe finanzielle Verluste befürchten. Dennoch sollten die Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden, damit sie im Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt werden können, so die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Darüber hinaus können auch noch weitere rechtliche Schritte geprüft werden, um die drohenden finanziellen Verluste abzuwenden. So kann unabhängig vom Insolvenzverfahren geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Dazu können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Schadensersatzansprüche können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn die Anlageberater bzw. Vermittler hätten die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlusts aufklären müssen. Haben sie diese Aufklärungspflicht verletzt, können sie sich schadensersatzpflichtig gemacht haben. Zudem kann auch geprüft werden, ob Ansprüche gegen die ehemaligen Vorstände und Unternehmensverantwortlichen entstanden sein können.
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